Nachdem ich nun schon eine Weile gesucht habe, muss ich mein Problem wohl doch einstellen.
Die hiesige Strafrichterin fragt zunächst mündlich an, ob im Strafverfahren ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.
Zum Fall: Vater und Sohn (16 J) sollen in einem Verfahren gemeinsam angeklagt werden, weil sie gemeinsamen Diebstahl begangen haben. Der Sohn wird durch beide Elternteile vertreten. Die Eltern sind allerdings getrennt und das Kind lebt bei dem Vater.
1795 passt nicht. Kommt hier 1796 BGB in Frage? Auf Nachfrage teilte mir die Richterin mit, dass die Klage noch zugestellt werden muss und ggf. dem Minderjährigen ein Pflichtverteidiger gestellt werden soll. Die gesetzlichen Vertreter können außerdem ggf. noch Sachanträge (z.B. Vernehmung von weiteren Zeugen) im Verfahren stellen. Das Urteil muss auch jemandem zugestellt werden und ggf. ist ein RM gegen das Urteil möglich.
M.E. müsste es reichen, wenn 1796 zu bejahen ist, wenn dem Vater die Vertretungsmacht entzogen wird. Dann würde das Kind durch die KM allein vertreten. Eine Interessenkollision betreffend die KM sehe ich da nicht.
Die Richterin meinte noch, dass ggf. § 67 JGG noch in Frage käme und sie die Eltern von der Vertretung ausschließen könnte. Sie hat dies aber auch noch nie praktiziert.
Hat jemand ein Idee, wie man den Fall lösen kann?