Hallo zusammen,
ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von einer GmbH, die ärztliche Leistungen abrechnet und die zunächst von den Greifvögeln und nunmehr von einer tonnenmachenden Rechtsanwaltskanzlei vertreten wird.
In der Forderungsaufstellung erscheint ein Posten mit ca. 80,-€ als "Verzugsschaden".
Auf meine Bitte einen entsprechenden Nachweis vorzulegen wurde mir geantwortet, dass "der Gesetzgeber in den letzten Jahren Inkassokosten als Verzugsschaden entsprechend §286 BGB auch durch eine Reihe neuer gesetzlicher Regelungen anerkannt hat".
Nach §5 IV RDGEG seien Inkassounternehmen Rechtsanwälten gleichgestellt, da diese die gleichen Gebühren geltend machen dürften.
Im vorgerichtlichen Bereich könne der Rechtsanwalt in durchschnittlichen Fällen eine 1,3 - Geschätsgebühr nach 2300 RVG beanspruchen.
"entsprechende Gebühren stehen damit dem Inkassounternehmen zu. Gleiches muss in der nachgerichtlichen Langzeitüberwachung geltend."
Es sei eine freie unternehmerische Entscheidung, die Gebühren zu kalkulieren; eine 1,5 Gebühr sei vielfach in der Rechtsprechung anerkannt.
Ich bin der Meinung, dass eben nicht gleiches "für die nachgerichtliche Langzeitüberwachung" gelten muss, weil die notwendigen Tätigkeiten von Inkasso und Anwalt durch die Gebühren für die einzelnen Vollstreckungen umfassend abgegolten werden, und habe denen das auch mitgeteilt.
Hierauf haben die relativ lapidar auf Zöller ZPO (§788 RN 13) verwiesen und im prinzip nochmal das gleiche geschrieben.
Mich würde interessieren:
Hattet ihr sowas schonmal? und wie würdet ihr damit umgehen/geht ihr damit um?