In einem notariellen Vertrag wurde vom Betreuer das Wohnhaus des Betreuten verkauft und aufgelassen sowie eine betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Ich habe den Betreuten gem. § 299 Satz 2 FamFG persönlich angehört. Der Betreute ist geschäftsfähig und mit dem Verkauf seines Wohnhauses zum Kaufpreis von 180.000,-- EUR einverstanden.
Nach der Anhörung wird mir eine weitere Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 160.000,-- EUR vorgelegt, ebenfalls mit dem Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung. In der Grundschuldbestellungsurkunde handelt der Erwerber aufgrund einer im vorgenannten Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht des Veräußeres.
Die Vollmacht wurde im Kaufvertrag wie folgt eingeschränkt:
"Hinsichtlich der (Sicherungs-) Zweckerklärung gilt die Vollmacht mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass bis zur vollständigen, mit Tilgungsbestimmung auf die Kaufpreisschuld geleisteten Zahlung des Kaufpreisbetrags nebst Gunderwerbsteuer, das Grundpfandrecht nicht als Sicherheit genutzt werden darf, es sei denn, der Kaufvertrag würde aus vom Veräußerer zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt."
Mir war bisher nur bekannt, dass in der Urkunde über die Grundschuldbestellung selbst, Einschränkungen über die Auszahlung des Grundschuldbetrages nur auf den Kaufpreis erfolgen dürfen. Die vorliegende Grundschuldbestellungsurkunde enthält hierüber keine Bestimmungen.
1) Würde Euch dies ausreichen um eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zu erteilen?
Wegen des Sachzusamnmenhangs würde ich von einer weiteren persönlichen oder schriftlichen Anhörung des Betreuten absehen und die beantragten Genehmigungen in einem Beschluss erteilen.
2) Ist dies möglich?