Das bezweifle ich.
Denn diese Bedingung stand jeweils nicht zur Entscheidung.
Eine Parallele zum Erbrecht:
Nach § 2136 BGB kann im gewissen Umfang von den Beschränkungen der Vorerbschaft befreit werden, nicht jedoch von der Beschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB. Wie verhält es sich, wenn nun ein Erblasser auf die Idee kommt, die Nacherbfolge für jeden einzelnen Nachlassgegenstand in der Weise auflösend bedingt anzuordnen, dass die Nacherbfolge entfällt, wenn der Vorerbe unentgeltlich über den betreffenden Nachlassgegenstand verfügt.
Auch hier eine auf den ersten - trügerischen - Blick zulässige Bedingungskonstruktion. Der zweite prüfende - und gründlichere - Blick ergibt jedoch, dass sich diese Konstruktion nicht mit der zwingenden Norm des § 2136 BGB in Einklang bringen lässt. Wenn der Erblasser nicht von § 2113 Abs. 2 BGB befreien kann, kann er dies auch nicht im Bedingungswege. Das ist nichts anderes als eine Umgehung von zwingenden Rechtsnormen.