Ich bin mit Unterhaltssachen überhaupt nicht vertraut und bitte daher um etwas Nachhilfe:
Wer bislang Unterhaltsforderung aus v.b.u.H. angemeldete, kam damit ja gelegentlich auch schon durch, wenn der Schuldner keinen Widerspruch erhob. Ich hatte gerade einen solchen Fall, dass nach Erteilung der RSB erfolgreich eine solche Forderung beigetrieben werden konnte, nachdem diese als Forderung aus v. b. u. H. in Verbindung mit § 170 StGB angemeldet worden war und widerspruchslos blieb.
Wo liegt jetzt der Vorteil, dass in § 302 InsO n.F. die Ergänzung vorgenommen wurde:
".... aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat...."
Muss ich hier gedanklich ergänzen...".... obgleich er hätte zahlen können...."?
Ich hab häufig Schuldner, die eigentlich überhaupt gar nichts zahlen können, aber nicht zum Jugendamt oder Gericht gehen, um die alten Unterhaltsurkunden abändern zu lassen, weil sich ihre Einkommensverhältnisse verändert haben. Die kommen da gar nicht drauf. Der Unterhalt ist ja mal so berechnet worden, dann wird das schon stimmen.
Stellt § 170 StGB nur darauf ab, dass sich der Schuldner seiner Unterhaltspflicht entzogen hat, indem er sich selbst "zahlungsunfähig macht" (keine Arbeit sucht, nicht seinen Fähigkeiten angemessen beschäftigt ist, sich nicht bei der Behörde arbeitssuchend meldet etc. - also seinen Erwerbsobliegenheiten nicht nachkommt)?