Die BGH-Entscheidung ist konsequent und richtig. Sie ist Folge der Antonmie eine an sich gegebene Obliegenheit in ein laufendes Insolvenzverfahren hineinzuschreiben. Nur im laufenden Verfahren gibt es keine Obliegenheiten, sonder Pflichten und eben obligatorische Ansprüche, da eine Obliegenheit in das laufende Verfahren vorgezogen wurde, aber eben daher seinen Charakter als Obligenheit verliert.
Soweit von den Vorpostern die fette karre in's spiel gebracht wird: heilungsmöglichkeit: Austauschpfändung vor Freigabe !
Die gesamte Problematik der Änderung des § 35 ist ohnehin auf überängstliche Verwalter zurückzuführen, die vor lauter Haftungsgefahren (und das war vor Inkrafttretung der Änderung sogar steuerrechtlich schon alles abgegessen) sich nicht mehr in die Küche trauen wollten ! Nun lebt damit