Ein italienischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland ist verstorben. Ich gehe davon aus, dass italienisches Erbrecht Anwendung findet, Art.25 Abs. 1 EGBGB. Eine Rechtswahl ist nicht getroffen.
Die Ehefrau war vorverstorben, alle Kinder und Enkelkinder (in Deutschland) haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Zur Erbfolge sind nunmehr grundsätzlich die in Italien lebenden Geschwister, Nichten, Neffen berufen. Bei diesen handelt es sich ausnahmslos um italienische Staatsbürger, die der Gerichtssprache Deutsch nach Auskunft der Kinder des Verstobenen nicht mächtig sind.
Nach italienischem Erbrecht erfolgt die Anfall der Erbschaft nicht ipso jure. Der Nachlass bildet zuächst eine selbständige Masse ohne Rechtsträger, die erst durch die Annahme der Erbschaft durch die zur Erbschaft berufenen Personen diesen rückwirkend auf den Erbfall anfällt.
Annahmeerklärungen der in Italien lebenden - zur Erbschaft berufenen Verwandten - liegen nicht vor.
Muss ich dennoch die Geschwister und ggfs. Nichten, Neffen in Italien davon in Kenntnis setzen, dass sie aufgrund der Erbausschlagung aller Kinder und Enkelkinder nunmehr zur Erbschaft berufen sind?
Wenn ja, ist dabei etwas zu beachten? Die Hinweise auf die deutschen Rechtsvorschriften in meinem Vordruck passen natürlich nicht. Bin ich als Rechtspfleger verpflichtet, Hinweise auf die einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften zu erteilen?
Hat jemand in der Rechtspfleger-Online-Community in der Vergangenheit mal ein solches Schreiben nach Italien geschickt? Bitte melden!
Die Gerichtssprache ist Deutsch. Ein eventuelles Schreiben an die gesetzlichen Erben in Italien beabsichtige ich daher in deutscher Sprache abzufassen. Ich bin mir aber bereits jetzt bewusst, dass kein Adressat in Italien den Inhalt meines Schreibens verstehen wird. Oder muss ich ein solches Schreiben sogar in die italienische Sprache übersetzen lassen?
Ich hoffe auf Eure Mithilfe,
Grazie!