Habe einen ErbbauRVertrag dessen Inhalt mich ín einem Punkt verunsichert. Der Heimfall beinhaltet die klassischen Regelungen. Anschließend werden Vereinbarungen bzgl. der Entschädigung getroffen, 75 % des Verkehrswertes bei Beendigung durch Zeitablauf oder beim Heimfallanspruch, im letzten Abschnitt ist aber Folgendes bestimmt: Verlangt der Eigentümer bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf gem. Ziff. X dieses Vertrages (= nach der Bewilligung) die Beseitigung des Gebäudes, so ist keine Entschädigung zu bezahlen.
Bin mir jetzt nicht sicher, ob diese Regelung gem. § 27 I,2 ErbbauRG möglich ist, oder ob hier auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf, I-3 Wx 134/06 greift?