Widerruf der Löschungsbewilligung d. Gläubigerin, Eig. stellt Löschungsantrag

  • Die Gläubigerin hat eine Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO (Unterschriftsbeglaubigung) erteilt und diese zusammen mit dem Grundschuldbrief dem Grundstückseigentümer ausgehändigt. Dann hat die Gläubigerin festgestellt, dass diese Löschung noch nicht hätte bewilligt werden dürfen und hat dem Gericht schriftlich einen Widerruf mitgeteilt.
    Zeitlich danach hat der Eigentümer das Original der Löschungsbewilligung, den Brief und einen unterschriftsbeglaubigten Löschungsantrag bei Gericht eingereicht.
    Was mache ich nun? Meines Erachtens ist die Löschungsbewilligung wirksam, Schöner/Stöber Rdnr. 107.
    Kann ich etwas anderes machen als löschen?
    Kann die Gläubigerin die ausgehändigte Löschungsbewilligung überhaupt irgendwie ohne Mitwirkung des Eigentümers widerrufen?

  • OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 785:

    "Den von der Bet. zu 1 erklärten Widerruf der Löschungsbewilligung vom 28. 9. 1989 hat das LG mit Recht für unbeachtlich angesehen. Die Löschungsbewilligung vom 28. 9. 1989 ist in dem Augenblick wirksam geworden, in dem sie von der Bet. zu 1 den Bet. zu 2 ausgehändigt worden ist (OLG Hamm, Rpfleger 1989, 148; Horber/Demharter, § 19 Rdnr. 21; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, § 19 Rdnr. 167; Haegele/Schöner/Stöber, GBR, 10. Aufl., Rdnr. 107). Das war nach Lage der Umstände am 28. 9. 1989. Als Verfahrenshandlung wurde die Löschungsbewilligung mit ihrer Wirksamkeit bindend und unwiderruflich (Horber/Demharter, § 19 Rdnr. 112). Ihr von der Bet. zu 1 unter dem 6. 12. 1989 und später erklärter Widerruf war nach Eintritt der Wirksamkeit vom Grundbuchamt nicht zu beachten (BayObLG, JFG 2, JFG Band 2 Seite 337 (JFG Band 2 Seite 339))."

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