Was haltet ihr von dieser Vertretungsregelung?

  • Vorstand des Vereins: Vors., stell. Vors., Schatzmeister, Schriftfüher, Beisitzer.

    Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied (der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister). Sie bilden zugleich den geschäftsführenden Vorstand gem. § 27 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt.

    Was soll ich jetzt eintragen?:oops::gruebel:

  • Nein, geht nicht. Es muss eindeutig aus der Satzung erkennbar sein, wer zum Vorstand nach § 26 BGB gehören soll.

    Kleiner Tipp am Rande: wenn Du jetzt öfter mit Vereinen zu tun hast, solltest Du Dir einen Sauter/Schweyer/Waldner "Der eingetragene Verein" über die Bibliothek besorgen. Da steht so was ganz ordentlich drin.;)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Danke!! :daumenrau

    Ich würde mir gerne ein Buch über die Bibliothek bestellen, aber wir kriegen keine Bücher mehr, weil wir bald geschlossen werden!!! :oops:

    Ich kann mir nur hilfe über das forum holen, da unsere Bücher total veraltet sind und meine vorgängerin keine Unterlagen oder vordrucke für mich hinterlassen hat.

    Ich danke dir für deine schnellen antworten. :daumenrau

  • Ich schreibe in solchen Fällen sowas wie das hier, jeweils abgewandelt auf den Einzelfall:

    Die Regelung zur Vertretung des Vereins in § 7 der Satzung ist unzulässig. Gemäß § 26 BGB ist der Vorstand das Vertretungsorgan des Vereins; der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen. Es ist nicht zulässig, die Vertretungsmacht der übrigen Vorstandsmitglieder derart einzuschränken, dass nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende den Verein vertreten.

    Die Satzung ist daher entweder so zu ändern, dass auch Kassenwart und Schriftführer vertretungsberechtigt sind, oder nur die beiden Vorsitzenden werden in der Satzung als Vorstand gem. § 26 BGB definiert. In letzterem Fall wären Kassenwart und Schriftführer nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB und somit nicht vertretungsberechtigt.

    Zur Änderung der Satzung ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Protokoll der Versammlung ist in Kopie einzureichen, ferner eine vom Vorstand unterschriebene vollständige Fassung der geänderten Satzung. Die Änderung muss im Wortlaut entweder im Protokoll selbst enthalten sein oder als Anlage zum Protokoll genommen werden.

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