OLG Frankfurt vom 13.12.2018 - 20 VA 16/17 - n.r. (BGH IV AR (VZ) 1/19)
Die Rechtspflicht der Gerichtsverwaltungen zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt und die Herausgabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an interessierte Dritte umfasst, gilt grundsätzlich auch für Entscheidungen, welche im Insolvenzverfahren ergehen.
Vor der Herausgabe der Abschrift einer Vergütungsentscheidung im Insolvenzverfahren an Dritte hat die Gerichtsverwaltung eine Verletzung etwaiger Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten wegen der Nichtöffentlichkeit des Insolvenzverfahren nach einem strengen Maßstab zu prüfen; erforderlichenfalls kann nach einer Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses und der Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen eine Anonymisierung nicht genügen und die Herausgabe der Entscheidung verweigert werden.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zur Veröffentlichung von Entscheidungen, insbesondere § 64 Abs. 2 InsO, dienen den Interessen der Beteiligten des Insolvenzverfahrens und dessen Beschleunigung. Ein nicht verfahrensbeteiligter Dritter kann aus jenen Vorschriften keine eigenen Rechte im Hinblick auf die Erteilung von Entscheidungsabschriften herleiten.