Ein Immobilienmakler bittet um Auskunft/Einsichtnahme in alle herrenlosen Grundstücke im Grundbuchbezirk. Er gründet sein berechtigtes Interesse auf einen etwaigen Aneignungswillen.
Seht ihr hier ein ausreichendes berechtigtes Interesse nach § 12 GBO gegeben? Eigentlich kommt doch sein Interesse dem ganz normalen Kaufinteresse gleich und dass reicht ja bekanntlich auch nicht aus.
Da aber der Fiskus ein eventuelles Interesse daran haben könnte, dass sich dieses herrenlose Grundstück wieder jemand aneignetet, stellt sich viel. die Frage, ob dieses Auskunftsersuchen nach § 12 Abs. 3 GBO über die Justizverwaltung genehmigt werden.
Was meint ihr?