Grundbucheinsicht bei herrenlosen Grundstücken

  • Ein Immobilienmakler bittet um Auskunft/Einsichtnahme in alle herrenlosen Grundstücke im Grundbuchbezirk. Er gründet sein berechtigtes Interesse auf einen etwaigen Aneignungswillen.

    Seht ihr hier ein ausreichendes berechtigtes Interesse nach § 12 GBO gegeben? Eigentlich kommt doch sein Interesse dem ganz normalen Kaufinteresse gleich und dass reicht ja bekanntlich auch nicht aus.

    Da aber der Fiskus ein eventuelles Interesse daran haben könnte, dass sich dieses herrenlose Grundstück wieder jemand aneignetet, stellt sich viel. die Frage, ob dieses Auskunftsersuchen nach § 12 Abs. 3 GBO über die Justizverwaltung genehmigt werden.

    Was meint ihr?

  • Aus Hügel/Wilsch § 12 Rn 51

    "Richtigerweise muss bereits vor dem Verzicht des Fiskus die Grundbucheinsicht jedermann möglich sein, zumal keinerlei schutzwürdige Interessen verletzt sein können [...]."

  • Solch eine Einsicht wurde mir bei einem großen GBA letztes Jahr verweigert. Jedoch nicht mit dem Hinweis auf fehlendes berechtigtes Interesse, sondern darauf, dass das Gericht keine Listen der herrenlosen Grundstücke führt und nicht verpflichtet sei, diese herauszusuchen.

    Es gibt sicherlich nicht wenige Interessenten für solche Grundstücke. Diese sollten dann aber auch gleich behandelt werden.

    Ich wurde seinerzeit an das aneignungsberechtigte Finanzamt verwiesen ... die mir dann mitteilten, dass sie auch nicht wüßten, wo überall solche Grundstücke liegen. :confused:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Hallo,

    nicht gebuchte Grundstücke sollte das Katasteramt herausfinden können.

    Frage mich nur, was er derjenige einsehen will. Es gibt doch weder eine Akte noch ein Grundbuch !?

    Jens

  • Hallo,

    nicht gebuchte Grundstücke sollte das Katasteramt herausfinden können.

    Frage mich nur, was er derjenige einsehen will. Es gibt doch weder eine Akte noch ein Grundbuch !?

    Jens


    Kleiner Irrtum deinerseits, es geht um herrenlose Grundstücke, die also gebucht sind und wo in Abt. I der letzte Eintrag lautet: Der (oder die) Eigentümer haben auf das Eigentum verzichtet. Nicht gebuchte Grundstücke sind ein anderes Feld.

  • Hallo, nicht gebuchte Grundstücke sollte das Katasteramt herausfinden können. Frage mich nur, was er derjenige einsehen will. Es gibt doch weder eine Akte noch ein Grundbuch !? Jens

    Kleiner Irrtum deinerseits, es geht um herrenlose Grundstücke, die also gebucht sind und wo in Abt. I der letzte Eintrag lautet: Der (oder die) Eigentümer haben auf das Eigentum verzichtet. Nicht gebuchte Grundstücke sind ein anderes Feld.

    Das Katasteramt wäre dennoch eine richtige Adresse.

    Bei herrenlosen Grundstücken ist dies in den Katasterdaten unter dem Eigentümerfeld vermerkt.
    Das Katasteramt könnte das also gegen Gebühr herausfiltern.

    Die entsprechende Stadt/Kommune sollte eigentlich auch Auskünfte geben können.

  • Ich würde aber nicht einfach auf andere verweisen, die evtl. den Bestand heraussuchen können. Für mich gilt nur, ich habe kein Verzeichnis und kann deshalb keine Auskunft erteilen.

  • ....

    Das Katasteramt wäre dennoch eine richtige Adresse.

    Bei herrenlosen Grundstücken ist dies in den Katasterdaten unter dem Eigentümerfeld vermerkt.
    Das Katasteramt könnte das also gegen Gebühr herausfiltern.

    Die entsprechende Stadt/Kommune sollte eigentlich auch Auskünfte geben können.


    Und wenn wir den Immobilienmaklern die Datenbestände gegeben haben, die sie zum Geldverdienen brauchen, filtern wir für die Autohändler alle Grundstückseigentümer heraus, die kein Fahrzeug zugelassen haben..... :gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Und wenn wir den Immobilienmaklern die Datenbestände gegeben haben, die sie zum Geldverdienen brauchen, filtern wir für die Autohändler alle Grundstückseigentümer heraus, die kein Fahrzeug zugelassen haben..... :gruebel:

    :confused:

    es ist einzig ein ergänzender Hinweis (als Antwort auf die Beiträge von FOLIA-Jens und nemo) WO entsprechende Daten hinterlegt sind.
    nicht mehr, nicht weniger.
    ob und wer dort anfragt und ob diesem Auskunft erteilt wird, hat die entsprechende Behörde zu entscheiden :nixweiss:


  • :confused:

    es ist einzig ein ergänzender Hinweis (als Antwort auf die Beiträge von FOLIA-Jens und nemo) WO entsprechende Daten hinterlegt sind.
    nicht mehr, nicht weniger.
    ob und wer dort anfragt und ob diesem Auskunft erteilt wird, hat die entsprechende Behörde zu entscheiden :nixweiss:

    Es war auch nicht persönlich gemeint - ich fand deine Antwort nur passend als Anknüpfpunkt zum eigentlichen Problem...

    In der Frage von Stephanie Threadstarterin geht es ja darum, ob Massenauswertungen zu kommerziellen Zwecken durch Gerichte (und nach deiner Erweiterung: durch Behörden) rechtlich abgedeckt sind....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • so ein Schreiben ist heute auch bei uns am AG eingetroffen ... wie ist es nun? wenn man Grundstücke kennen würde (bei uns sind einige bekannt) könnte man dann einsicht gewähren? ... die SE hatte mich darauf angesprochen

    LG

  • Ist die Grundbucheinsicht denn nicht geregelt?

    Mir ist so, als müßte ich als Ersuchender 1. das EINZELNE Grundbuch/Grundstück benennen und 2. das berechtigte Interesse (Maklerprofit?!) darlegen ...:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich habe hier eine Anfrage zu konkret benannten Grundstücken, die bereits abgelehnt wurde, da die Grundstücke nicht mehr herrenlos sind.

    Es wird nun um Mitteilung der Eintragungsgrundlagen gebeten und seit wann keine Herrenlosigkeit mehr besteht.

    Seht Ihr da eine Möglichkeit?

    Ich sehe zumindest wegen der Eintragungsgrundlagen keinen Anspruch.

    Könnte man wenigstens mitteilen, dass die Herrenlosigkeit schon seit mehreren Jahren nicht mehr besteht?

    Life is short... eat dessert first!

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