Mh, nur um mal sicher zu gehen:
Bei Verfahren, die bis zum 01.01.2014 eingegangen sind, sind nach altem PKH-Recht zu behandeln. D.h. für mich, ich ändere gem. § 120 IV ZPO ab, kein Vordruckzwang, keine Anwendung § 118 II usw.
Bei Ratenrückstand hebe ich nach § 124 Nr. 4 ZPO auf.
Und das noch solange, bis die Verfahren vollständig weggelegt sind.
Bei neuen Verfahren ausschließlich neues Recht.
Ich bin da grade verwirrt, weil ich Rückstandsanzeigen der Gerichtskasse in Altverfahren bekomme, bei der als Grund der Übersendung § 124 Nr. 5 ZPO angegeben ist.