Altes Recht ./. Neues Recht

  • Mh, nur um mal sicher zu gehen:

    Bei Verfahren, die bis zum 01.01.2014 eingegangen sind, sind nach altem PKH-Recht zu behandeln. D.h. für mich, ich ändere gem. § 120 IV ZPO ab, kein Vordruckzwang, keine Anwendung § 118 II usw.

    Bei Ratenrückstand hebe ich nach § 124 Nr. 4 ZPO auf.

    Und das noch solange, bis die Verfahren vollständig weggelegt sind.

    Bei neuen Verfahren ausschließlich neues Recht.

    Ich bin da grade verwirrt, weil ich Rückstandsanzeigen der Gerichtskasse in Altverfahren bekomme, bei der als Grund der Übersendung § 124 Nr. 5 ZPO angegeben ist.

  • Du siehst es genau richtig - und die Rückstandsanzeigen werden i.d.R. automatisiert erstellt. Ggf. weiß die Kasse noch nicht einmal, dass es ein Verfahren nach altem Recht wäre. Ich kann mir vorstellen, dass einfach restlos alle Rückstandsanzeigen (egal, ob altes oder neues Recht) die neue Vorschrift ausweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich kann mir vorstellen, dass einfach restlos alle Rückstandsanzeigen (egal, ob altes oder neues Recht) die neue Vorschrift ausweisen.


    Genauso, wie wir ja die alten Vordrucke auch nicht mehr im Programm haben.
    Lass dich also nicht verwirren. :)

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