Stundungsaufhebung bei Nichtzahlung der Pfändungsbeträge

  • Nein, das ist nicht die Frage.

    Ein halbwegs "sauberes" Reagieren des IG ist die Frage,
    und da finde ich den von dir praktizierten 4c Nr. 3 in diesen Fällen
    jedenfalls überlegenswerter als den des 4c Nr. 1.

  • Aus aktuellem Anlass enthält mein Beschluss, damit er wasserfest ist, noch folgende, kostenneutrale Randbemerkung:

    "Gegen diese Entscheidung steht dem Schuldner die schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegende sofortige Beschwerde zu.

    Die sofortige Beschwerde, die die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten muss, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde, muss außerdem binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung beim Amtsgericht Bad Zwischen den Meeren, Hafenstraße 21, 21112 Bad Zwischen den Meeren eingelegt sein."

  • Tja, seriöse Person hat ja schon diesen Part des § 4c ins Spiel gebracht. ich habe mir mal eben die BT-Drucksache (14/5680, s. 23) zur Einführung der Stundung angeschaut. Zu Ziffer 3 steht da lediglich folgendes:

    "Um den Schuldner zu einer pünktlichenZahlung seiner Ratenverpflichtungen anzuhalten, siehNummer 3 die Aufhebung für den Fall vor, dass der Schuldnermit einer Zahlung länger als drei Monate im Rückstandist. Ist diese Säumnis allerdings in einer nachteiligen Veränderungder wirtschaftlichen Veränderung des Schuldnersbegründet, so hat das Gericht zu prüfen, ob nicht eine Anpassungder Ratenzahlungen gemäß § 4b Abs. 2 InsO (neu)geboten ist. Bei § 124 Nr. 4 ZPO ist umstritten, ob der Zahlungsrückstandder Partei verschuldet sein muss, um eineAufhebung zu rechtfertigen. Teilweise wird vertreten, dasVerschulden könne im Rahmen einer Ermessensprüfung derAufhebung berücksichtigt werden. Eine solche Unsicherheitist bei § 4c InsO (neu) nicht akzeptabel, da die Stundungexistentielle Bedeutung für den Schuldner haben kann. Deshalbwird in der Vorschrift eindeutig klargestellt, dass nurein schuldhafter Rückstand eine Aufhebung rechtfertigen


    kann."

    Das deutet ja eher darauf hin, dass es dabei nur um die Ratenzahlungen nach Verlängerung der Stundung geht. Ansonsten würde die Alternative natürlich prima passen;).

    Ganz ehrlich: Ich halte micht sonst immer ganz eng an das Gesetz. Aber in diesen Fällen lege ich das Gesetz großzügig aus. Das geht mit meinem Rechtsempfinden nicht konform. Wo kommen wir denn da hin, wenn das Gericht und TH bei Nichtzahlung der pfändbaren Beträge "wegschauen"?:cool:

    Solange die GLÄUBIGER sich da für rein gar nichts interessieren - ich denke, die wären hier die richtigen Ansprechpartner für den Versagungsantrag - dann ist das eben so. Es ist nicht Aufgabe der Verwalter oder des Gerichts, die Rechte der Gläubiger durch gesetzwidriges Zu-viel-Hinsehen wahrzunehmen.

    Wenn kein Grund für eine Aufhebung der Kostenstundung vorliegt, dann liegt keiner vor. Für eine Versagung der RSB läge ja vielleicht einer vor. Aber der Verfahrensbeteiligte, der dafür zuständig ist, interessiert sich halt nicht. Warum sollen wir uns denn dafür interessieren?

    Ja klar, Kostenstundung = Sozialleistung - irgendwie jedenfalls. Aber dennoch: Hingucken müssen die Gläubiger, nicht wir.

  • Naja, ich meine schon, dass ich als Gericht etwas hingucke, denn ich bin ja staatskassenfreundlich. Wenn durch die Zahlungen des Schuldners die Gerichtskosten gedeckt würden, dann greife ich da schon ein. Im Übrigen meine ich, dass es mal wieder eine Einzelfallentscheidung ist. Ich hatte bei mir auch schon jemanden im Büro sitzen, die konnte diese Zahlungen nicht auf einmal tilgen, da der Verwalter die pfändbaren Beträge erst im Nachhinein festgestellt hat (Schuldner arbeitet hier auch im Ausland und hat es ordnungsgemäß angezeit). Die Rückstände wurden dann in Raten bedient und gut war es.

  • Naja, ich meine schon, dass ich als Gericht etwas hingucke, denn ich bin ja staatskassenfreundlich.

    Ich kann es einerseits verstehen. Aber das ist schon wieder zu persönlich, nicht professionell genug. ;)


    Finde ich ggf. nicht, aber es will sauber (und noch bisserl nutzbringend) gelöst sein.

    Die hier grundsätzlich interessanten Fragen, die ggf. zu einem wohl überlegten Reagieren des IG führen könnten, würde ich mir nicht ansatzweise stellen, wenn und falls wir uns gerade in einem Verfahrensabschnitt des letzten (oder auch ggf. vorletzten) Jahres der WP befinden würden.

    > Der ganze, zeitintensive Aktionismus des IG sollte faktisch auch eine zumindest kleine Ersparnis künftiger Kosten der Landeskasse nach sich ziehen können.


    Ansonsten haben wir hier:

    > das persönliche Missempfinden des Bearbeiters,
    > die ggf. letztliche 298er-Versagung,
    > der damit verbundene persönliche Dezernenten-Orgasmus,
    > die folgende Sollstellung der bereits in den Brunnen gefallenen Kosten,
    > tia, und dann die Kosten-Niederschlagung der JK, weil eine Vollstreckung im Ausland ...

    Ergo:

    > Re-Puppsy-Berücksichtigung = Null (ihr schiebt Überstunden),
    > tatsächlich ersparte Gelder = ggf. auch leider nur Null (die Überstunden werden nicht x bezahlt),
    > persönliches Re-Rechtsempfinden: ggf. 100 %-ige Vollbefriedigung
    > wer's mag ...
    > und Zeit hat ...
    > und sich anderweitig langweilt ...
    > Klingende Münze: ggf. Null.

    Dafür nicht, aber grundsätzlich weiter interessant.

    http://www.youtube.com/watch?v=LQIuF7CtCE4

  • Ganz ehrlich: Ich halte micht sonst immer ganz eng an das Gesetz. Aber in diesen Fällen lege ich das Gesetz großzügig aus. Das geht mit meinem Rechtsempfinden nicht konform. Wo kommen wir denn da hin, wenn das Gericht und TH bei Nichtzahlung der pfändbaren Beträge "wegschauen"?:cool:

    Was hat das mit "wegschauen" zu tun? Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, den Schuldner zur Erfüllung in der InsO nicht vorgesehener Pflichten anzuhalten bzw. deren Verletzung zu sanktionieren.

    Der Ansatz "staatskassenfreundlichen" Denkens läuft auch ins Leere, denn der IV/TH hat die Vergütung bis Aufhebung verdient, und Sperrfrist für § 207 InsO oder § 298 InsO fällt für Anträge ab 01.07.2014 auch aus wegen ist nicht, da es schlicht keine mehr gibt. Der gewiefte Schuldner wird über diese §§ lachen und flugs den Termin bei der Schuldnerberatungsstelle für die Einleitung des nächsten Insolvenzverfahrens vereinbaren.

    Wenn sich kein Gläubiger rührt, ist das halt so. Jedenfalls ist es dann nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, "ergebniskorrigierend" einzugreifen.

    Sofern man dafür jemand in die Verantwortung und Haftung nehmen will, dann m.E. den IV/TH. Schließlich hat er das zu verantworten, da er der "Selbstabführung" zugestimmt hat. Insofern muss man dann ggf. auch das Standing haben, die Sache u.U. bis zur Bestellung eines Sonder-IV/-TH durchzuziehen.

    Man sollte sich auch vor Augen halten, dass das Thema (Verbraucher-)Insolvenzverfahren mittlerweile dahingehend pervertiert ist, dass es in vielen Fällen eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Maßnahme ist, die nichts mehr mit dem Anliegen eines "wirtschaftlichen Neustarts" zu tun hat. Platt gesagt: was bringt es, den Schuldner über Einstellung/Stundungsaufhebung/Versagung ins nächste Verfahren zu schicken, wenn auch da kein Gläubiger einen Cent sehen wird?


  • M.E. hat das hier sehr wohl was mit "wegschauen" zu tun. Es kann nicht richtig sein, dass der Schuldner keine pfändbaren Beträge abführt und damit die Verfahrenskosten nicht bezahlt obwohl er es könnte und dieses wiederum keine Auswirkung auf die bewilligte Verfahrenskostenstundung hat.
    Der § 4c InsO wurde so aufgebaut wie der § 124 ZPO. Evtl. hat man eine konkrete Regelung schlichtweg vergessen. Die Zahlung der pfändbaren Beträge sind in gewisser Weise ja schon irgendwie Monatsraten im Sinne des § 4c Nr. 3 InsO. Das Argument würde dann aber nur greifen, wenn die Verfahrenskosten noch nicht gedeckt sind.

    Wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, sollte man vielleicht doch über den Umweg des § 4b Abs. 2 InsO nachdenken. Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. --> Antrag auf Neuüberprüfung rausschicken --> gfl. Kostenstundungsaufhebung nach § 4c Nr. 1 InsO.

    Meine Praxiserfahrung:

    Ich hebe bei Nichtzahlung der pfändbaren Betäge immer die Kostenstundung auf. Ich hatte bisher erst ein Rechtsmittel. In dieser Sache hatte der Schuldner die rückständigen pfändbaren Beträge mit der Beschwerde bezahlt.

  • Wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, sollte man vielleicht doch über den Umweg des § 4b Abs. 2 InsO nachdenken. Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. --> Antrag auf Neuüberprüfung rausschicken --> gfl. Kostenstundungsaufhebung nach § 4c Nr. 1 InsO.


    Äh, wenn die Kosten gedeckt sind - was willst du mit einer Stundungsaufhebung erreichen :gruebel:

  • Wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, sollte man vielleicht doch über den Umweg des § 4b Abs. 2 InsO nachdenken. Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. --> Antrag auf Neuüberprüfung rausschicken --> gfl. Kostenstundungsaufhebung nach § 4c Nr. 1 InsO.


    Äh, wenn die Kosten gedeckt sind - was willst du mit einer Stundungsaufhebung erreichen :gruebel:

    § 298 InsO

  • :bahnhof:

    Also ich hatte folgenden Fall im Sinn: Kosten des Insolvenzverfahrens sind beglichen; Kosten der WVP sind noch offen (Bei uns finden Jahresverteilungen statt; Rückstellungen für die TH-Vergütung sind eigentlich nicht üblich) --> dann macht § 298 wohl noch Sinn.
    Mit Kostendeckung meinte ich eigentlich nur die Kosten des Insolvenzverfahrens und nicht die Kosten der WVP.

    Wenn auch die Kosten der WVP gedeckt sind, weil noch keine Jahresverteilung stattgefunden hat und evtl. verspätete Meldung durch TH, würde ich die Kostenstundung auch aufheben. Dieser Fall ist aber eher selten. Was ich damit erreichen will, ist eine gute Frage.

  • Ernsthaft: Ich finde den 4c3 (wider erster Einschätzung) nicht uninteressant, um eine etwaige ges. Lücke bei vorliegendem SV und offener Kosten zu schließen.

    Wie gesagt: die Mühe würde ich mir aber ggf. nur dann machen, wenn noch tatsächlich "einzusparende" Mindestvergütungen in Betracht kommen.
    Stichwort: Vertrauensschutz auf die bisherige Stundung.
    Also allenthalben in der zeitlichen Sphäre erstes bis drittes Jahr der WP.

    Zur ggf. kreativ-aber-sauberen praktischen lückenauffüllenden Anwendung und Umsetzung von 4c3 kommt hier aber von den Praktizierenden kein reflektierendes Feedback (z.B. auf # 17), außer: das mach ich halt so, guckst du LG Berlin.

    Eine gewisse (berechtigte ?) Skepsis der meisten Rechtsanwender diesbzgl. scheint aber vorhanden zu sein.

  • Also, eigentlich hatte ich mir überlegt, die Stundung aufzuheben, da ein Versagungsgrund vorliegt (4c Ziffer 5). Irgendwas in der Richtung. Ich halte weder Ziffer 3 noch Ziffer 1 für einschlägig. Ich will den Paragrafen auch nicht dahin biegen, wie er mir am besten passt. Wenn der Gesetzgeber meint, dass ist nicht zu sankltionieren, dann halt nicht. ich habe mir mal eben die Gesetzesbegründung zum neuen, ab 01.07.2014 geltenden Recht durchgelesen. Eine Sperrfrist für Fälle des § 298 InsO wird explizit nicht vorgesehen. da heisst es:


    "...Sperrfristen für anderweitige Fälle vorhergehenden Fehlver- haltens des Schuldners sind nicht vorzusehen. Für eine Sperrfrist aufgrund einer Versagung der Restschuldbefreiung in den Fällen des § 298 Absatz 1 InsO fehlt es bereits an einem im ersten Verfahren gestellten Versagungsantrag eines Gläubigers und an der Feststellung, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde (LG Kiel, Beschluß vom 26. August 2010 – 13 T 109/10)..."


    und weiter

    "... Dies hat auch in den Fällen zu gelten, in denen eine Verfahrenskostenstundung im Vorverfahren versagt wird, weil nach Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 Nummer 5 InsO zweifelsfrei gegeben ist. Wollte man auch hier eine Sperre für den Schuldner vor- sehen, so bliebe unberücksichtigt, dass allein ein durch das Gericht festgestelltes Fehlverhalten im Vorverfahren und ein darauf beruhender Versagungsantrag eines Gläubigers eine solche Sperre legitimieren können."

    Nach der Begründung soll halt der "nachlässige" aber ja nicht unredliche Schuldner nicht weiter bestraft werden. Also, wenn der Schuldner erst dann unredlich wird, wenn auch ein Versagungsantrag eines Gläubigers kommt, warum soll ich denn dann das Gesetz biegen und biegen? Ich habe da jetzt meine Zweifel.
    Achso, fürs erste Jahr, in dem mein Verfahren derzeit läuft, sind die Kosten gedeckt. Die Aufhebung hätte also derzeit nur deklaratorische Wirkung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Was ich damit erreichen will, ist eine gute Frage.

    Warum machst Du es dann, wenn Dir selbst unklar ist, warum Du es machst?

    Es ist nicht unsere Aufgabe, passives Verhalten der Gläubiger zu kompensieren. Und schon gar nicht, bewusst einen Versagungsgrund herbeizuführen.

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