Pfändung Gestaltungsrecht - jetzt Löschung

  • Folgende Situation/Reihenfolge:

    Kaufvertrag wird geschlossen, Anspruch auf Verschaffung des Eigentums mittels Vormerkung gesichert.

    Danach erlässt eine Behörde eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezüglich aller vorhandenen und zukünftigen (Verkäufer-)Ansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag.

    Nunmehr liegt mir die Bewilligung des Vormerkungsberechtigten auf Löschung seines Rechts sowie der Antrag der Behörde auf selbige vor.

    Reicht das?

    Mittels Meikel, Stöber und HRP dachte ich zumindest, mit dem Schlagwort unselbstständigen Gestaltungsrechten auf dem richtigen Weg zu sein, werde da aber nicht schlau.

    Ist ein mögliches Antragsrecht bar des Inhalts der Vertragsurkunde gepändet oder muss ich schauen, welche möglichen Rechte die Kaufvertragsurkunde bereit hält? Da ist nämlich nix von Aufhebung oder Rücktritt drin geregelt.

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    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (11. Juni 2014 um 07:46)

  • Eine Pfändung des Antragsrechts sehe ich hier nicht. Die Pfändung der notariellen Kaufvertragsurkunde würde ich hier auch allein als die der Pfändung des Anspruchs aus dem Kaufvertrag auf Eigentumsübertragung samt Nebenrechten verstehen. Alles andere wäre m.E. zu unbestimmt. Mit dem Eigentumsübertragungsanspruch wird als unselbständiges Nebenrecht dann auch die Vormerkung (vgl. §§ 401, 412 BGB) gepfändet und damit das Antragsrecht hinsichtlich der berichtigenden Eintragung (Verfügungsbeschränkung; § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO; §§ 309, 318 AO; §§ 135, 136 BGB) der Pfändung bei der Vormerkung (vgl. Zöller/Stöber § 848 Rn 10; "... kann auf Antrag (§ 13 IGBO) ..."). Mir ist nicht klar, in welchem Zusammenhang dann auch der Antrag auf Löschung der Vormerkung gepfändet sein sollte. Bei der Pfändung des Antragsrechts hinsichtlich der Löschung eines vorrangiges Grundpfandrechts samt Eigentümerzustimmung besteht schon die Schwierigkeit, dass grds. nur pfändbar ist, was der Gläubigerbefriedigung in der Zwangsvollstreckung dient (s. z.B. hier im Forum unter den Stichwörtern "Pfändung" und "1183 BGB"). Selbst wenn hier so ein Anspruch auf Löschung bestünde, würde er, bzw. das Antragsrecht insoweit, also vermutlich schon deswegen nicht wirksam gepfändet werden können.

  • Noch undurchsichtiger: Was hätte die Pfändung des Kaufpreiszahlungsanspruchs mit der Löschung der Vormerkung zu tun? Ein Anspruch des Eigentümers auf Grundbuchberichtigung bei Erlöschen des Anspruchs wäre z.B., weil unübertragbar, ebenfalls nicht pfändbar.

  • Soweit ich mir das zusammenreime, will die Behörde (=Pfändungsgläubiger) die Vormerkung gelöscht haben.

    - Es wird da in Abt. III auch noch etwas gelöscht, um einen schönen Rang für die Zwangsversteigerung zu erhalten. -

    Die Bewilligung zur Löschung der Vormerkung vom Berechtigten haben sie auftreiben können. Stellt sich für sie nur die Hürde, wie sie ein Antragsrecht zur Löschung erlangen. Die Eigentümerin wird es nie und nimmer tun.
    Gedanke des Pfändungsgläubigers: Alle Ansprüche aus dem KV pfänden, wohl in der Hoffnung, damit auch ein Antragsrecht auf Löschung der AV zu bekommen.

    Meine Fragen weiterhin (trotz freundlicher Hinweise von 45): Geht das bzw. sind nur die Rechte pfändbar, die auch aus der Urkunde hervorgehen?? Denn Rücktritt oder Aufhebung kennt die KV-Urkunde nicht.

    Oder bleibt es gar dabei: Anspruch des Eigentümers auf Grundbuchberichtigung bei Erlöschen des Anspruchs wäre z.B., weil unübertragbar, ebenfalls nicht pfändbar - wie 45 bereits ausführte?

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  • Danach hatte ich gestern nicht gesucht, aber einen großen Dank Dir für die Mühen! :daumenrau

    Natürlich ist es jetzt so, dass der Pfändungsgläubiger im Range nach der Vormerkung auch Sicherungshypotheken stehen hat, die dann zum Zuge kämen. Also läuft es wohl doch hinaus, dass ein Löschungsanspruch existiert.
    Zwar garantiert nicht aus der Pfändung von Ansprüchen aus dem KV, aber eben auf anderem Wege.

    Ich danke nochmals für die Unterstützung.

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