Festlegung des fiktiven Gesamteinkommens durch Insolvenzgericht

  • Ein Schuldner hat den Antrag auf Festsetzung des monatlichen pfändbaren Betrages, seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit, gestellt. Der Verwalter vertritt die Meinung das Gericht müsse diese Beträge bzw. das fiktive Gesamteinkommen festlegen.

    MüKo § 295 Rn 110 geht davon aus, dass das Insolvenzgericht die Kompetenz für die Festlegung des fiktiven Gesamteinkommens hat. Andere Kommentare wie ich auch sehen dies anders. Weder das Insolvenz noch der Verwalter ist m.E. befugt, rechtsverbindlich das fiktive Gesamteinkommen oder die zu zahlenden ("pfändbaren") Beträge festzulegen.

    Ich tendiere dazu, diese Entscheidung den Gläubiger (Gläubigerversammlung) zu überlassen.

    Wie seht ihr das? Hatte schon mal jemand von euch so einen Antrag und wie wurde vorgegangen?

  • Gläubigerversammlung veranstalten.

    Woraus wollt ihr eine Entscheidungsbefugnis der Gläubiger hierfür herleiten?

    Man könnte das vielleicht über § 100 InsO deichseln. Sprich man gibt ihm einen bestimmten Betrag X als unpfändbaren Betrag frei.

    Aber im Grundsatz sehe ich das wie Queen. Eine direkte Entscheidung durch die Gläubigerversammlung ist nicht möglich. Das ist ja gerade das Dilemma der Selbständigen; das sie praktisch ein RSB-Versagungsverfahren abwarten müssen, ob die gezahlte Summe richtig oder falsch ist

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hab eine Kommentarstelle aus dem Hamburger Kommentar, die auf einen anderen Kommentar verweist, den ich jedoch nicht habe:

    Da bis zu diesem Zeitpunkt erhebliche Rechtsunsicherheit für die Beteiligten
    droht, empfiehlt es sich, dass sich Gläubiger und Schuldner, ggf. auch unter
    Mitwirkung des Gerichts, frühzeitig auf die Festlegung des abzuführenden
    Betrages einigen (KPB-Wenzel § 295 Rn. 17a).

  • naja, nach der o.g. BGH-Entscheidung ist jetzt für das eröffnete Verfahren klar, dass die Höhe im Wege des Zivilrechtsstreits (oder aber der vorherigen vergleichsweisen Vereinbarung) zwischen Verwalter und Schuldner zu klären ist.

    in der WVP wird es wirklich nur im Fall eines Versagungsantrags interessant.

  • Ich warte jetzt erst mal ab, ob evtl. ein Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung kommt. Wenn nicht werde ich den Antrag des Schuldners zurückweisen. Soll sich ggf. das LG dann damit beschäftigen.

    Im Ergebnis wir uns wohl alle einig, dass weder der Verwalter/Treuhänder noch das Insolvenzgericht für eine derartige Entscheidung befugt ist.

  • Ich sage mal so: alle Kommentiereungen haben auch damals geschrieben, dass der selbständige Schuldner die abzuführenden Beträge erst am Ende der WVP abführen muss. Dafür wird sich dann der Schuldner sehr bedankt haben, dem vom BGH die RSB versagt wurde, weil er nicht jährlich die Beträge abgeführt hat. Deshalb würde ich als Gericht in solchen Sachen auf keinen Fall was vorgeben etc....

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  • Ich warte jetzt erst mal ab, ob evtl. ein Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung kommt. Wenn nicht werde ich den Antrag des Schuldners zurückweisen. Soll sich ggf. das LG dann damit beschäftigen. Im Ergebnis wir uns wohl alle einig, dass weder der Verwalter/Treuhänder noch das Insolvenzgericht für eine derartige Entscheidung befugt ist.


    du bist doch also noch im eröffneten Verfahren

    Dann kann der Verwalter vom Schuldner schon den Betrag verlangen, den er für richtig hält. Zahlt der Schuldner dann nicht, muss der Verwalter auf Zahlung klagen, BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12

  • Was ist wenn der Verwalter zu wenig verlangt?

    Dann wird dem Schuldner die RSB versagt und der Verwalter auf Schadenersatz verklagt...

    Nee, Ich meine ja mich dunkel zu erinnern, dass in eröffneten Verfahren laut BGH der Verwalter eine Summe vorgeben kann und keine Versagung droht. Aber §§ 60 ff. bedrohen natürlich den Verwalter...

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  • Was ist wenn der Verwalter zu wenig verlangt?

    Das fällt unter gerichtliche Aufsicht über Verwalter. Und da es hierbei um wirtschaftliche Erwägungen geht, kann das Gericht nicht viel machen (anders gesagt, wenn der IV den Porsche des Schuldners verkauft, ist es für das Gericht im Rahmen der Aufsicht auch nahezu unmöglich zu sagen, dass hätte aber viel mehr einbringen müssen.)

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