Hallo zusammen,
hier tauchen neuerdings in PfÜBs die Anträge auf, dass im Rahmen des PfÜBs anzuordnen sei, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die sog. Nettomethode nach Entscheidung des BAG anzuwenden sei. Bzw. es tauchen "nichtamtliche Hinweise der Gläubigerin" auf, die vorgeben, dass die Nettomethode anzuwenden sei.
Wie geht ihr damit um?
Bei dem "nichtamtlichen Hinweis" (von der Gläubigerin selbst so bezeichnet) hätte ich jetzt noch kein Problem, da ich das als Wunsch der Gläubigerin an den Drittschuldner ansehen würde, dass das pfändbare Einkommen eben nach der Nettomethode zu berechnen sei.
Bei der Antrag, die Anwendung der Nettomethode anzuordnen hätte ich aber Bedenken, denn ich mache doch dem Drittschuldner keine Vorschriften, wie es das pfändbare Einkommen zu berechnen hat. Das ist seine Sache. Auch nach welcher Rechtsprechung er sich dabei richtet.