Prozesskostenhilfe in Grundbuchsachen

  • Ich habe eine "alte" Akte geerbt, in der zu Zeiten von Prozesskostenhilfe eben diese noch bewilligt wurde und zwar für den Antrag eines Gläubigers auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Ob das so richtig war, sei dahin gestellt. Jedenfalls wäre das PKH-Verfahren nunmehr seit einiger Zeit abgeschlossen, da die 4-Jahresprüfungsfrist des § 120 Abs. IV ZPO fast schon zwei Mal abgelaufen ist. Meine Frage nun: Was passiert mit der nicht für die Einsicht zugängliche PKH-Akte? Muss diese tatsächlich in der Grundakte verbleiben oder kann sie nunmehr vernichtet werden?

  • Ich glaube da gibt es in den Grundbuchvorschriften keine besonderen Bestimmungen. Geht wohl nach der Aktenordnung. Ich würde in einem anderen Forum nach einer Antwort stöbern oder Fragen. Gruß

  • Also ich würde mir darüber keine großen Gedanken machen, da die Aktenführung nicht in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fällt. Das ist Sache der Geschäftsstelle;)!

  • Da ich weder aus AktO noch Aufbewahrungs-AV Sonderbestimmungen ersehe, richtet sich die Aufbewahrung nach den für die Grundakten (da deren Bestandteil) geltenden Fristen, also dauernd aufbewahren. Nur für die Einsicht steht das Heft nicht zur Verfügung.
    Höchstens käme in Betracht, das PKH-Heft, das ja nach der DB-PKH angelegt wurde, als Sonderheft im Sinne von § 21 AktO zu betrachten. Dann wäre nach (unserer) Aufbewahrungs-AV die Aussonderung nach zwei Jahren (wohl ab dem Jahr, wo es nicht mehr zu gebrauchen ist, denke ich) möglich.
    Im Zweifel würde ich aber die erste Schiene fahren...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich kenne auch nur den Grundsatz, dass die Beiakten ebenso aufzubewahren sind wie die Hauptakten. Ob sich allerdings irgendwo in irgend einer Verwaltungsanweisung für diesen Fall hier eine abweichende Regelung versteckt, weiß ich nicht. Jedenfalls wird man nicht viel falsch machen, wenn man das PKH-Heft weiterhin aufbewahrt.

    Ulf

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