Hallo zusammen!
Vielleicht könntet ihr mir mal eure Meinungen zu folgendem Fall mitteilen:
Es handelt sich um eine Zivilsache. Der Kl.-Vertreter rechnet u. a. die VV 1008, mit der Begründung, er habe die Erben des verstorbenen Klägers als Erbengemeinschaft vertreten, ab.
Grdsl. stimme ich dem auch so zu und hätte kein Problem damit entsprechend die 1008 zu geben.
Der Bekl.-Vertr. sagt aber nun, die Erben wären gar nicht aktiv legitimiert gewesen, da Testamentsvollstreckung angeordnet gewesen wäre. Daher kann seiner Meinung eine VV 1008 nicht entstanden sein.
Tatsächlich liegt eine Abschrift der entsprechenden Vfg. v.T.w. in den Akten, aus der sich die Anordnung der TV ergibt. Der TV hat im Rechtsstreit kurz den Erben die Genehmigung erteilt, den Rechtsstreit weiter führen zu dürfen. Daraufhin wurde das Rubrum dahingehend gefasst, dass die Erben des Verstorbenen die Kläger sind.
Ich bin weiter der Meinung, dass die VV 1008 festzusetzen ist, da der RA ja letztlich die Erben und nicht den TV vertreten hat. Darüber hinaus hat der TV ja auch den Erben die weitere Durchführung des Rechtsstreits genehmigt bzw. diese dazu bevollmächtigt.
Richtig oder wie seht ihr das?