Letzte Woche bekam ich (AG S.) einen Vorgang vom AG L. übersandt.
Die Übersendung erfolgt nach § 350 FamFG.
Die Akte enthält neben den eröffneten Verf. v.T. wegen
- die Sterbeurkunde: letzter Wohnsitz S.
- Schreiben des Angehörigen XY, wonach der Erblasser seit 1/2 Jahr im Altenheim in L. lebte
- Hinweise auf Grundbesitz in S.
Es erschien dann auch gleich der Angehörige XY, der bereits eine Woche vorher beim AG L. vorgesprochen hatte und führte ein ausführliches Gespräch mit mir, das wohl genau so auch schon mit der Rpfl. in L geführt wurde:
- T. enthält keine wirksame Erbeinsetzung => gesetzliche Erbfolge 3. Ordnung maßgeblich => jede Menge potentielle Erben, die teilweise bereits ausgeschlagen haben oder erklärt haben, ausschlagen zu wollen.
- werthaltiger Nachlass inkl. Haus, welches dringend gesichert werden muss. Ein Kellerfenster ist eingeschlagen
- bisherige "Betreuerin" hat geäußert, sie amche nichts mehr
- der Erblasser habe nicht nur vorübergehend im Heim gelebt sondern gewußt, dass das ein endgültiger Umzug gewesen sei.
Letzteres wurde mir von der betreuerin mehr oder weniger bestätigt. Ich warte aber noch auf die Antwort des Heims. Wenn, wovon ich ausgehe, das bestätigt wird, werde ich das Verfahren an das AG L. verweisen.
FRAGE: Ich beabsichtige, aus NL-Sicherungsgründen eine Pflegschaft einzurichten, nur mit dem Umfang, Sicherungsmaßnahmen bzgl des Hauses zu treffen.
1. Dies will ich aus Zeitgründen ohne Anhörung der Erbprätendenten machen. Bedenken?
2. Dafür bin ich dafür ja originär zuständig § 344 IV FamFG.
kann ich das Verfahren dann auch abgeben? Da kann ich ja keine Unzuständigkeit feststellen.