Der Angeklagte ist zum Termin nicht erschienen. Er wurde per Vorführbefehl zum Termin, wie der Name schon sagt, vorgeführt. Jetzt wurde die
Bewährung widerrufen und ich muss ihn in den Kahn schicken. Hab ich jetzt einen Tag aufgrund des Vorführbefehls anzurechnen? Denn eigentlich
ist das ja auch nur ein Haftbefehl. Widerstrebt mir aber eigentlich, da er ja zum Termin auch von sich aus hätte erscheinen müssen.
Ist bei Vorführungsbefehl eine Anrechnung vorzunehmen?
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Wir handhaben das hier so:
Erfolgte die Vorführung am Tag der Hauptverhandlung, gibt es keine Anrechnung, weil der Angeklagte zum Erscheinen verpflichtet ist und die Vorführung hier nur eine andere Art der Anfahrt zum Gericht darstellt. Erfolgt die Vorführung am Vortag (also mit Übernachtung bei der Polizei), so wird angerechnet. Diese Verfahrensweise ist mit unserer GenStA so abgesprochen. -
Ein Vorführbefehl ist kein Haftbefehl. Daher ist grundsätzlich nichts anzurechnen.
Die Lösung von Dirk -die aber wohl nur Ausnahmefälle betreffen dürfte- ist allerdings durchaus pragmatisch.
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Ist bei uns auch so, Vorführbefehle werden grundsätzlich nicht angerechnet, da keine Verhaftung. § 230 StPO unterscheidet hier auch deutlich zwischen Vorführ- und Haftbefehl (insbesondere Kommentierung Rdnr. 20/21)
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Danke vielmals für Eure Antworten. hat mich in meiner Ansicht bestärkt!
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