Zwangshypothek entgegen § 2214 BGB eingetragen

  • Im Jahre 2006 beerbte ein Alleinerbe den damaligen Grundstückseigentümer. Es wurde Dauertestamerntsvollstreckung angeordnet. Grundbuch wurde berichtigt und TV-Vermerk wurde eingetragen.

    Ein paar Jahre später vollstreckten 2 Gläubiger des Erben in den Grundbesitz und erlangten jeweils eine Sicherungshypothek. (Die Titel richteten sich gegen den Alleinerben und nicht etwa gegen den TV.)

    Nun beantragt der TV unter Verweis auf § 2214 BGB die Löschung der Hypotheken von Amts wegen, da das GBA damals das Vollstreckungsverbot des § 2214 BGB nicht beachtet hat und so die Hypotheken in unzulässiger Weise eingetragen wurden.

    Okay, richtig ist, dass die Vollstreckungshandlung nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Aber wie verfahre ich jetzt weiter und gilt GB-Recht (Amtswiderspruch) oder Vollstreckungsrecht?
    MüKoBGB-Zimmermann, 6. Auflage 2013, Rn. 5 zu § 2214 BGB, sagt, die verstoßende ZV sei unzulässig aber nicht nichtig. Der TV müsse daher nach § 766 ZPO vorgehen.

    Wie muss ich mir das hier vorstellen?
    Das GBA entscheidet als Vollstreckungsgericht - nach Anhörung der Gläubiger - und erklärt die ZV-Maßnahme der Eintragung der Hypotheken für unzulässig. Damit entfiele ja dann die Maßnahme und z.B. ein Pfandrecht würde erlöschen. Was würde das aber hier für die Hypotheken bedeuten? Wären diese dann mit RK der Erinnerungsentscheidung Eigentümergrundschulden, die ebenfalls der TV unterliegen würden?

    Meine Kommentare geben dazu leider nicht wirklich etwas her.

    Bin daher für jede Einschätzung von Euch und jede Fundstelle dankbar!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für das Grundbuchverfahren wird das bedeuten, dass man die Hypothek wegen fehlender Nichtigkeit des Vollstreckungsakts zwar nicht von Amts wegen löschen, aber wegen der Unwirksamkeit einen Amtswiderspruch eintragen muß, sofern das Grundbuchamt von der Testamentsvollsteckung wußte. Gegebenenfalls über die Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO. Mehr Rechtsmittel hat der Testamentsvollstrecker hier nicht. Wenn man unterstellt, dass das Grundbuch unrichtig ist, weil das Recht (noch) nicht entstanden ist (str.), könnte er vermutlich auch auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung klagen. Heilen läßt sich der Mangel nur durch Freigabe (§ 2217 BGB; theoretisch :)) oder die Beendigung der Testamentsvollstreckung. Zur Eintragung des Amtswiderspruchs: Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckung Rn 2317; wenn man beim Inhaltsverzeichnis die Seite 485 anklickt, wird man automatisch verlinkt).

  • Für das Grundbuchverfahren wird das bedeuten, dass man die Hypothek wegen fehlender Nichtigkeit des Vollstreckungsakts zwar nicht von Amts wegen löschen, aber wegen der Unwirksamkeit einen Amtswiderspruch eintragen muß, sofern das Grundbuchamt von der Testamentsvollsteckung wußte.


    Ja, Du hast wohl Recht! Nach wohl h.M. ist der § 766 ZPO im GB-Verfahren nicht anwendbar, so dass nur die GBO-Vorschriften gelten (LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 25.04.1988 - 2/9 T 362/88; KG Berlin, Beschl. v. 03.02.1987 - 1 W 5441/86; OLG Köln, Beschl. v. 23.10.1995 - 2 Wx 32/95; Zöller-Stöber, 21. Auflage 1999, Rn. 4 zu § 766 ZPO). Also Amtswiderspruch!

    Aber für wen? Für den namentlich einzutragenden TV oder für den Eigentümer/Erben? Ich tendiere zu letzterem. Was meint Ihr?

    Sind die Gläubiger vorher anzuhören?

    Ulf

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  • Als Berechtigter des Amtswiderspruchs ist derjenige einzutragen, dem der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht (vgl. Hock/Klein/Hilbert/Deimann Rn 2321). Das ist dann wohl wieder das Thema, dass die Verfügungbefugnis auf den Testamentsvollstrecker übergeht, die Grundbuchberichtigung aber strenggenommen keine Verfügung darstellt. Also wird man im Zweifel besser den Erben (vgl. Staudinger/Gursky § 894 Rn 70; unter Hinweis auf LG Stuttgart NJW-RR 1998, 665) und den Testamentsvollstrecker eintragen. Einer Anhörung wird nichts entgegenstehen. Wenn über das Recht verfügt werden soll, kann man den Widerspruch immer noch vorher eintragen, weil beim Amtsverfahren der § 17 GBO nicht gilt.

  • Also könnte/sollte man den Erben namentlich und daneben auch den TV als Berechtigte eintragen. Okay, das scheint mir im Hinblick auf § 894 BGB nachvollziehbar. Aber trage ich den TV (nur) namentlich ein oder trage ich ihn mit dem Zusatz "als Testamentsvollstrecker" ein oder trage ich diesbezüglich nur "und dem Testamentsvollstrecker" ohne nähere Bezeichnung der Person ein?

    :akteferti

    Ulf

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  • Weshalb konzentriert ihr Euch auf den Amtswiderspruch?

    Die Zwangshypotheken sind nicht entstanden, das Grundbuch ist unrichtig und die Rechte können daher im Verfahren nach § 22 GBO auf Antrag des TV gelöscht werden. Nur eine Amtslöschung kommt eben nicht in Betracht.

  • Weshalb konzentriert ihr Euch auf den Amtswiderspruch?


    Nach der Fundstelle von 45 in #2 bestünde ja - wenn ich das dort richtig verstanden habe - die Möglichkeit, dass die gesicherten Forderungen (nebst Hypotheken) außergrundbuchlich abgetreten und dann gutgläubig erworben wurden. Daher keine Löschung sondern nur Widerspruch.
    Obwohl ...
    ... bei einem gutgl. Erwerb wäre das GB ja auch nicht mehr unrichtig, so dass dann auch ein Amtswiderspruch nicht mehr möglich wäre.

    Ein Löschung auf Antrag wäre mir natürlich deutlich lieber als ein Widerspruch. Schon, weil man dann das Problem mit der Eintragung der Berechtigten nicht hätte.

    Also Gläubiger anhören und nach Fristablauf berichtigend löschen!?

    Ulf

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  • Hmm, § 1138 BGB ist aber auf die Sicherungshypothek nach § 1184 BGB nicht anwendbar (MüKoBGB-Eickmann, 6. Auflage 2013, Rn. 7 u. 8 zu § 1184 BGB).

    Außerdem ist die Forderung ja gar nicht das Problem. Die besteht ja und könnte auch abgetreten worden sein.

    Das Problem hier liegt daher ja andersherum:
    Wurde die Forderung abgetreten, könnte die Hypothek gutgläubig mit erworben sein (aaO Rn. 7).

    Wenn ich nun aber die eingetragenen Gläubiger anhöre und diese sich nicht rühren oder jedenfalls keine erfolgte Abtretung der Forderung vorbringen, stünde der Löschung wohl nichts entgegen.

    Oder bin ich auf dem falschen Gleis?

    Ulf

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  • Natürlich. Zwangssicherungshypothek. Vollkommen übersehen. Ob den eingetragenen Gläubiger anzuhören so hilfreich ist? Wenn der die Forderung tatsächlich abgetreten hat, wird ihn die Hypothek nicht mehr besonders interessieren.

  • Vollkommen übersehen.


    Kann vorkommen. Ich hab sogar mal nen TV-Vermerk bei der Eintragung einer Zwangshypothek übersehen. :wiekonnte


    Was mache ich eigentlich - sofern es zur Löschung kommt - mit den damals zu unrecht von den Gläubigern erhobenen Eintragungskosten? In Höhe der Differenz zwischen Geb. für Eintragung und Geb. für Antragsrücknahme wieder auszahlen?

    Ulf

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  • Recht viiiiiiieeeelen Dank für die bisherige Hilfe!!!

    Gibt es sonst noch Gedanken zu der ganzen Problematik? Anregungen? Hinweise? Meinungen?

    Ulf

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