Im Jahre 2006 beerbte ein Alleinerbe den damaligen Grundstückseigentümer. Es wurde Dauertestamerntsvollstreckung angeordnet. Grundbuch wurde berichtigt und TV-Vermerk wurde eingetragen.
Ein paar Jahre später vollstreckten 2 Gläubiger des Erben in den Grundbesitz und erlangten jeweils eine Sicherungshypothek. (Die Titel richteten sich gegen den Alleinerben und nicht etwa gegen den TV.)
Nun beantragt der TV unter Verweis auf § 2214 BGB die Löschung der Hypotheken von Amts wegen, da das GBA damals das Vollstreckungsverbot des § 2214 BGB nicht beachtet hat und so die Hypotheken in unzulässiger Weise eingetragen wurden.
Okay, richtig ist, dass die Vollstreckungshandlung nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Aber wie verfahre ich jetzt weiter und gilt GB-Recht (Amtswiderspruch) oder Vollstreckungsrecht?
MüKoBGB-Zimmermann, 6. Auflage 2013, Rn. 5 zu § 2214 BGB, sagt, die verstoßende ZV sei unzulässig aber nicht nichtig. Der TV müsse daher nach § 766 ZPO vorgehen.
Wie muss ich mir das hier vorstellen?
Das GBA entscheidet als Vollstreckungsgericht - nach Anhörung der Gläubiger - und erklärt die ZV-Maßnahme der Eintragung der Hypotheken für unzulässig. Damit entfiele ja dann die Maßnahme und z.B. ein Pfandrecht würde erlöschen. Was würde das aber hier für die Hypotheken bedeuten? Wären diese dann mit RK der Erinnerungsentscheidung Eigentümergrundschulden, die ebenfalls der TV unterliegen würden?
Meine Kommentare geben dazu leider nicht wirklich etwas her.
Bin daher für jede Einschätzung von Euch und jede Fundstelle dankbar!