Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • WEG § 12; BGB § 183

    Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.

    BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018, V ZB 134/17
    (Anm.: Aufhebung des Beschlusses des OLG München vom 31. Mai 2017, 34 Wx 386/16)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…575&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Für ein vor dem 01.09.2009 durch Zurückweisung des Eintragungsantrags erledigtes Verfahren besteht bei einer später (2019) eingelegten Beschwerde keine Entscheidungszuständigkeit des OLG, sondern des LG (Achtung: kein amtlicher Leitsatz, ein solcher ist nicht vorhanden)

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 01.04.2019, 2 Wx 112/19 = BeckRS 2019, 5599


    1. Eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit - als Unterkategorie der partiellen Geschäftsunfähigkeit -, bei der eine Person allgemein für alle schwierigeren Rechtsgeschäfte geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), für alle anderen einfacheren Rechtsgeschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, ist abzulehnen.

    2. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit einer Verpflichtung zur Einbringung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in das Vermögen einer neu gegründeten Gesellschaft ist auch dann als Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB anzusehen, wenn der Einbringende an der neuen Gesellschaft mit 50% beteiligt ist.

    3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1365 BGB trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Gesamtvermögensgeschäfts beruft. Dies gilt auch hinsichtlich der (hier verneinten) Kenntnis des Dritten von den für das Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts relevanten Umständen.

    OLG Saarbrücken (6. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 14.03.2019, 6 UF 130/18 = BeckRS 2019, 6367

    Zur Frage der Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bezüglich einzelner Nachlassgegenstände

    Leitsatz:

    Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung mit einer außerhalb des Grundbuchs sich vollziehenden Rechtsänderung ist - als unzulässige Durchmischung einer persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung - nicht möglich.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2019, 20 W 43/19
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8279011

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  • GG Art. 6 Abs. 2; BGB §§ 1629 Abs. 1, 1643 Abs. 1, 1795, 1796, 1822 Nr. 5; FamFG § 41 Abs. 3

    a) Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 592/12FamRZ 2014, 640).

    b) Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 und vom 27. Juni 2018 – XII ZB 46/18FamRZ 2018, 1512).

    BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - XII ZB 359/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…566&Blank=1.pdf



    1. Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht kann, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von solchen Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von Hausgenossen, Besuchern und Kunden, sowie von Mietern und Pächtern (in Anknüpfung an BGH. Urteil vom 21.05.1971 - V ZR 8/09 - DNotZ 1971, 471).
    2. …
    3. ….
    4. ….
    5. ….
    6. …..
    7. Ist der Servitutenberechtigten im Jahre 1942 unentgeltlich ein als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrecht eingeräumt worden, so können die Servitutenverpflichten für die Nutzung des Geh- und Fahrrechts keine Nutzungsentschädigung von der Servitutenberechtigten verlangen.
    8. ….

    OLG Koblenz (1. Zivilsenat), Urteil vom 18.04.2019, 1 U 207/18 = BeckRS 2019, 6697

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  • Oberlandesgericht Bamberg
    Az.: 5 W 14/19

    In der Grundbuchsache
    betreffend das Wohnungs- und Teileigentum vorgetragen im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch (…)

    wegen .Grundbuchbeschwerde
    erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 5. Zivilsenat - durch (…) am 11.03.2019 folgenden
    Beschluss
    1. Die sofortige Beschwerde der Antragssteller gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Bamberg vom 01.02.2019 (…) wird zurückgewiesen.
    2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

    Gründe:

    Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung vom 01.02,2019 ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 GBO i. V. m. § Abs. 1, 3 RPflG zulässig, jedoch nicht begründet.

    1.
    Die Beschwerde wurde für die beiden Antragsteller durch den beauftragten Notar eingelegt. Ein Notar kann als Vertreter ohne Vorlage einer Vollmacht gegen die auf den gestellten Eintragungsantrag ergangene Entscheidung für einen Antragsberechtigten Beschwerde gemäß § 15 GBO einlegen (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn, 20). Wenn der Notar nicht angibt, für wen er die Beschwerde einlegt, sind als Beschwerdeführer, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten anzusehen (vgl. BGH NJW 5, 3070; OLG Schleswig FGPrax 2010, 82; Demharter a.a.O). In dem Beschwerdeschriftsatz des Notars vom 12.02.2019 ist nicht angegeben, für wen er die Beschwerde einlegt. Die Beschwerde ist daher für die beiden Antragsberechtigten eingelegt worden. Im Schriftsatz des Notars vom 27.12.2018 hat er den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch namens der Beteiligten gestellt. Dies sind im vorliegenden Fall die an dem notariellen Vertrag Beteiligten, somit die Veräußerin und der Erwerber.

    2.
    Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat dem Löschungsantrag zu Recht nicht entsprochen und eine Zwischenverfügung erlassen, da der beantragten Eintragung ein behebbares Hindernis entgegensteht. Es ist gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, welche nicht vorliegt.
    Der vorliegende Überlassungsvertrag stellt für den minderjährigen Beteiligten kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB dar, so dass dessen Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind (§ 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 1795 Abs. 2, § 181 BGB) und die von der Ergänzungspflegerin abgegebenen Erklärungen der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen. Dies ergibt sich wegen der an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Verpflichtung des Minderjährigen zur Rückübertragung des Grundstücks (§§ 1909 Abs. 1 S. 1, 1115 Abs. 1 S. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Für das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils ist es entscheidend, dass der Vertretene aus seinem Vermögen, welches er beim Abschluss des Vertrages besitzt, nichts aufgeben und keine neuen Belastungen auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zustande kommt. Deshalb ist eine Schenkung eines belasteten Gegenstandes oder mit einer bei der Übertragung vollzogenen Belastung lediglich rechtlich vorteilhaft, weil der Minderjährige aus seinem Vermögen nichts aufgeben muss und seine Verpflichtung auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt bleiben (vgl. OLG Köln Rpfl 03, 570; OLG München ZEV 07, 493; Erman, BGB, 15. Aufl., § 1821 Rn. 12; Staudinger, BGB, Bearbeitung 2014, § 1821 Rn. 64, 65 jeweils m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das vertraglich vorbehaltene Rückforderungsrecht dem Minderjährigen Pflichten auferlegt, die über die bereichungsrechtliche Rückabwicklung hinausgehen. Einen solchen Nachteil stellt bereits der über die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht hinausgehende Verzicht auf Aufwendungsersatz dar (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Dresden, MittBayNot 1996,288; Erman a.a.O. Rn. 12, jeweils m.w.N.). Vorliegend hat der minderjährige X in § 4 der notariellen Urkunde (S. 10 unten und S. 11 oben) auf Aufwendungsersatz, selbst wenn dieser zu einer Werterhöhung für das rückzuübertragende Grundstück geführt haben sollte, verzichtet. Dies stellt einen Nachteil dar, der über die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht hinaus ergeht. Der minderjährige X kann daher für von ihm auf den Grundbesitz gemachte Aufwendungen im Falle der Erfüllung der Rückübertragungsverpfiichtung keinen Ersatz verlangen, so.dass er aus seinem Vermögen erbrachte Leistungen verliert. Hierin liegt ein tatsächlicher und rechtlicher Nachteil der eingegangenen Verpflichtung für den Minderjährigen. Dasselbe gilt für die Verpflichtung des Beschenkten zur Rückübertragung, wenn dem Schenker ein Rückforderungsrecht eingeräumt ist. Diese Pflicht ist nachteilig, weil hier der Minderjährige für die Übertragung nach dem Recht der Leistungsstörungen (§§ 280 ff BGB) und daher nicht nur mit dem übertragenen Gegenstand, sondern ggf. auch mit seinem weiteren Vermögen haftet (vgl. OLG Köln Rpfl 03, 570 Rn, 21 m.w.N.). In § 4 des notariellen Vertrages würde eine entsprechende Verpflichtung zur Rückübertragung für den minderjährigen X begründet. Auch wenn der Minderjährige den auf ihn übergegangenen Grundbesitz nach Wahl des Veräußerers ganz oder teilweise nach den bereicherungsrechtlichen Bestimmungen an diesen rückzuübertragen hat, wird hierdurch eine Verpflichtung des Beschenkten zur selbständigen Rückübertragung begründet, wenn er vom Schenker durch Ausübung des Rückübertragungsanspruchs mittels eingeschriebenem Briefs dazu aufgefordert wurde. Diese Pflicht ist nachteilig, weil der Minderjährige für die Übertragung nach dem Recht der Leistungsstörung (§'280ff. BGB) und daher nicht nur mit dem übertragenen Gegenstand, sondern ggf. auch mit seinem weiteren Vermögen haftet (vgl. OLG Köln Rpfl. 03, 570 Rn. 21 m.w.N.). Aufgrund dieser Umstände ist daher eine Genehmigung des Familiengerichts nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB erforderlich, welche nicht vorgelegt wurde.
    Die angegriffene Zwischenverfügung ist daher rechtlich zutreffend. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
    II.
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert wird gemäß § 79 GNotKG und § 36 Abs. 3 GNotKG auf 5.000,00 € festgesetzt.
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte und des BGH ab. Er befindet sich insbesondere nicht in Widerspruch zu der vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Entscheidung des OLG Dresden. Vielmehr geht aus den Gründen Ziffer 2. a) bb) dieser Entscheidung hervor, dass auch das OLG Dresden von denselben rechtlichen Anforderungen ausgeht. Der Entscheidung des OLG Dresden lag jedoch eine andere vertragliche Vereinbarung zugrunde.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein durch Zeitablauf erloschenes Erbbaurecht ist ohne gleichzeitige Eintragung einer Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten einzutragen, wenn der Ausschluss einer solchen Forderung zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht worden ist. Dies erfordert eine Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten sowie die Eintragung im (Erbbaurechts-) Grundbuch. Ausreichend ist die Bezugnahme im Bestandsverzeichnis auf die Eintragungsbewilligung. Zur Auslegung einer solchen Vereinbarung.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 04.12.2018, 1 W 369 - 370/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    aus den Gründen: „…Deshalb konnten vorliegend die Regelungen in § 5 der UR-Nr. 1.../1... auch nicht durch Bezugnahme in der Eintragungsbewilligung zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden. Das führt hingegen nicht dazu, dass die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung insgesamt unzulässig war mit der Folge, dass überhaupt keine der in dem Erbbaurechtsvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt des Erbbaurechts werden konnten. Vielmehr werden nicht eintragungsfähige schuldrechtliche Vereinbarungen von der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung dann nicht erfasst (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 272). Der Senat hat dies bereits für den Fall entschieden, dass auch die Vereinbarung über den Erbbauzins zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden sollte (Senat, Beschluss vom 21. Februar 1984 - 1 W 5129/83 - DNotZ 1984, 384, 385).“


    WEG § 10 Abs. 2 Satz 3

    Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).

    BGH, Urteil vom 22. März 2019, V ZR 298/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…540&Blank=1.pdf


    § 21 Abs. 7 WEG erfasst nicht die Einführung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen; ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

    BGH, Urteil vom 22. März 2019, V ZR 105/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…540&Blank=1.pdf


    Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

    BGH, Beschluss vom 21. März 2019, V ZB 111/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…540&Blank=1.pdf


    s. die abl. Anm. von Bestelmeyer zum Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 01.11.2018, 20 W 272/18 (Bindung des GBA an einen Erbschein) in der FGPrax 2/2019, 58/60

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  • Lehnt es das Nachlassgericht ab, den mit dem Aufgabenbereich „Ermittlung der unbekannten Erben sowie Sicherung und Verwaltung des (Gesamt) Nachlasses“ bestellten Nachlasspfleger anzuweisen, an der Auflassung einer dem Bedachten zugewendeten Immobilie mitzuwirken, begründet die Entscheidung des Nachlassgerichts keine Beschwerdeberechtigung des Antragstellers, gleich ob die Zuwendung der Immobilie als Vermächtnis oder als Erbeinsetzung zu einem Bruchteil ausgelegt wird.

    OLG München, Hinweisbeschluss v. 12.02.2019, 31 Wx 108/19
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-2971?hl=true



    Sommer, „Verwaltungsprobleme bei Mehrhausanlagen“, ZWE 2019, 155 ff. mit den Gliederungen
    I. Der Begriff der Mehrhausanlage
    II. Stimmrecht und Versammlungen
    III. Kostenverteilung und Abrechnung
    IV. Umgang in der Praxis und Gestaltungsmöglichkeiten
    -jeweils zu
    1. Die ungeregelte Mehrhausanlage
    2. Die geregelte Mehrhausanlage/Bildung von Untergemeinschaften-
    V. Gesetzlicher Anpassungsbedarf
    VI. Fazit und Zusammenfassung der Ergebnisse


    s. die abl. Anmerkung von Notar Dr. Ron Baer zum Urteil des OLG Hamm vom 29.10.2018, 5 U 34/18 (Leitsatz: Wird die betroffene Wohnung in dem der Eintragungsbewilligung beigefügten Aufteilungsplan lediglich in einer horizontalen Ebene dargestellt, lässt sich nach der Grundbucheintragung, die sich hierzu nicht verhält, nicht feststellen, dass sich das Sondereigentum auch auf einen etwaigen über dem Dachgeschoss befindlichen Raum beziehen sollte, https://www.justiz.nrw.de/BS/nrwe2/index.php#solrNrwe
    in der ZWE 2019, 173/177 ff.


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Erfordernis der Zustimmung des Grunddienstbarkeitsberechtigten (Fahrtrecht) bei Aufhebung von Grunddienstbarkeiten zugunsten des dienenden Grundstücks (Fall: Es wurde ein Fahrtrecht für das Grundstück 2 als herrschendes Grundstück bestellt, dienendes Grundstück ist insoweit das Grundstück 3. Das herrschende Grundstück 2 ist seinerseits mit einem Fahrtrecht für einen Dritten, den Eigentümer des Grundstücks 1 belastet. Es liegt damit das für § 876 S. 2 BGB erforderliche gestufte Berechtigungsverhältnis vor)
    Gutachten/Abruf-Nr: 169419, Erscheinungsdatum: 30.04.2019, erschienen im DNotI-Report 8/2019, 66-68

    b) Verkauf eines Grundstücks während des Insolvenzverfahrens bei angeordneter Eigenverwaltung, Frage: Ist das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB, § 471 BGB auch bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ausgeschlossen?
    Gutachten/Abruf-Nr: 167697, Erscheinungsdatum: 30.04.2019

    c) Rumänien: Ehevertrag deutsch-rumänischer Eheleute (Eheschluss nach dem 29.01.2019; Rumänien nimmt nicht an der EuGüVO teil)
    Frage: Ist eine Rechtswahl zum deutschen Recht möglich und würde sie auch aus rumänischer Sicht anerkannt werden.
    Gutachten/Abruf-Nr: 169423; Erscheinungsdatum: 30.04.2019

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  • Kappler/Kappler, „Beteiligung von Ausländern an Immobilienkaufverträgen“, ZfIR 2019, 296-306
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-09-0296-01-A-02
    mit folgenden Gliederungen:
    I. Standortbestimmung und Problemstellung
    1. Standortbestimmung
    2. Insbesondere: Güterstatut ausländischer Beteiligter
    II. Güterstatut
    1. Autonomes deutsches Kollisionsrecht, Art. 15 i. V. m. Art. 14 EGBGB a. F.
    1.1 Objektive Anknüpfung („Kegel’sche Leiter“)
    1.1.1 Gemeinsame Staatsangehörigkeit, Art. 15 Abs. 1 i. V. m. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F.
    1.1.2 Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, Art. 15 Abs. 1 i. V. m. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a. F.
    1.1.3 Engste Verbindung, Art. 15 Abs. 1 i. V. m. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F.
    1.1.4 Unwandelbarkeit des Güterstatuts und Gesamtstatut
    ZfIR 2019, 297
    1.2 Rück- und Weiterverweisung
    1.3 Beispiel
    1.4 Rechtswahl
    1.5 Gutglaubensschutz Art. 16 EGBGB a. F. (Art. 229 § 47 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB)
    2. Europäische Güterrechtsverordnung
    2.1 Objektive Anknüpfung
    2.1.1 Erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach Eheschließung, Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO
    2.1.2 Gemeinsame Staatsangehörigkeit und engste Verbindung, Art. 26 Abs. 1 lit. b und c EuGüVO
    2.2 Keine Güterrechtsspaltung, Rück- und Weiterverweisung
    2.3 Rechtswahl
    2.4 Beispiele
    2.4.1 Beispiel Güterstatut
    2.4.2 Beispiel Rechtswahl
    2.5 Gutglaubensschutz, Art. 28 EuGüVO
    2.6 Unwandelbarkeit des Güterstatuts und Durchbrechung gem. Art. 26 Abs. 3 EuGüVO
    III. Grundbuchverfahren
    1. Anwendbares Recht: Sachstatut vs. Güterstatut
    2. Konsequenzen der Ermittlung des falschen Güterstandes
    2.1 Erwerb in Bruchteilseigentum bei tatsächlich bestehender Güter- bzw. Errungenschaftsgemeinschaft
    2.2 Erwerb in tatsächlich nicht bestehender Güter- bzw. Errungenschaftsgemeinschaft
    2.3 Gestaltungsüberlegungen bei geplant gemeinschaftlichen Erwerb durch beide Ehegatten
    3. Erwerb von Alleineigentum durch nur einen Ehegatten
    4. Veräußerung eines Grundstücks durch (nur) einen im Grundbuch eingetragenen Ehegatten
    5. Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts


    s. die Anmerkung von Evertz zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.12.2018, I-3 Wx 139/18 (Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erlöschens eines eingetragenen Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall) in der ZfIR 2019, 311/313 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-09-0311-01-R-02


    Fedke, „Verwaltungssitz und Rechtsfähigkeit inländischer Personengesellschaften bei Auslandsbezug“, ZIP 2019, 799-805 (Aufgabe der Sitztheorie auch für Personengesellschaften ?)
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2019-17-0799-01-A-02

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  • Zweisprachige notarielle Urkunde:
    BeurkG §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 9 Abs. 1

    a) Zur Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische - schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift lediglich zu Beweiszwecken beigefügt wird.

    b) Werden solche Passagen einer notariellen Niederschrift, die nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG deren zwingender Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts umsetzen, gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nicht verlesen und gegenüber nicht sprachkundigen Beteiligten nicht mündlich übersetzt, führt dies zwar zu einem Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, nicht aber zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts.

    BGH, Beschluss vom 20. März 2019, XII ZB 310/18

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…136&pos=0&anz=1

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  • Arbaizar/Pasche, „Entwicklungen im spanischen Familienrecht“, NZFam 2019, 369 ff. mit Darstellung der Unterschiede im Ehegüterrecht in den verschiedenen Paritkularrechten.

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  • Die von einem Rechtsanwalt für eine Wohnungseigentümergemeinschaft begehrte Einsicht in die Grundakten zur Ermittlung des Umfangs einer die Wohnungseigentümer belastenden Dienstbarkeit , kann nur dann von dem Nachweis der Legitimation des Verwalters abhängig gemacht werden, wenn an der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Zweifel bestehen.

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. März 2019, 8 W 88/19
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…759&pos=0&anz=1



    Das Genehmigungserfordernis nach § 172 Abs 1 S 4 BauGB umfasst nicht die Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten nach § 30 WoEigG.(Rn.9)

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 2 S 45.18 (Leitsatz nach juris)
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    Zum Anspruch auf Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen aus den Katasterunterlagen (hier. Angabe der Eigentümer div. Grundstücke) nach § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes in der Fassung der Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22, - BbgVermG -)

    s. VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer, Urteil vom 02.04.2019, 7 K 1062/16
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1

    a) Beschlüsse, die auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden, sind im Allgemeinen nur insoweit materiell überprüfbar, als das „Ob“ und das „Wie“ der Änderung nicht willkürlich sein dürfen; einer weiterreichenden Kontrolle unterliegen dagegen Beschlussgegenstände, die unverzichtbare oder unentziehbare, aber verzichtbare („mehrheitsfeste“) Rechte der Sondereigentümer betreffen.

    b) Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren („mehrheitsfesten“) Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums; sie darf durch einen auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefassten Mehrheitsbeschluss nur mit Zustimmung des Sondereigentümers geändert oder eingeschränkt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 13 ff.).

    c) Ein auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefasster Beschluss, durch den die kurzzeitige Vermietung des Wohnungseigentums (z.B. an Feriengäste) verboten wird, ist nur dann rechtmäßig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilt haben.

    d) Jedenfalls auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel kann gegen die Stimmen der Minderheit beschlossen werden, dass die Überlassung einer Wohnung an Dritte der Verwaltung anzuzeigen ist.

    BGH, Urteil vom 12. April 2019, V ZR 112/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…565&Blank=1.pdf

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  • Müller-Engels, „Die (Vorsorge-) Vollmacht des Testamentsvollstreckers – zugleich Untervollmacht zur Vertretung der Erben?“, ZEV 2019, 251 ff. (= Widerspruch gegen die Ansicht des KG im Beschluss vom 13.11.2018, 1 W 323/18, wonach die vom Testamentsvollstrecker im konkreten Fall erteilte Generalvollmacht – es handelte sich um eine General-/Vorsorgevollmacht, die in einen vermögens- und einen nichtvermögensrechtlichen Teil aufgespalten war– ohne weiteres auch zur Vertretung der Erben berechtigt).

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  • 1. Veranlasst der Erblasser im Jahr der Einstellung der Eigenbewirtschaftung die Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch, so spricht dies für seinen Willen, den Fortbestand der landwirtschaftlichen Betriebseinheit auch künftig dauerhaft zu sichern.

    2. Eine Reduzierung des Umfangs des landwirtschaftlichen Betriebs gefährdet die Hofeigenschaft nicht, solange eine zumindest im Nebenerwerb betriebene landwirtschaftliche Betriebseinheit weiterhin vorhanden ist.

    3. Ein Fortbestand des ursprünglichen Betriebskonzepts des Erblassers ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dieser die Umgestaltung durch den späteren Hoferben selbst aktiv mitgestaltet hat.

    OLG Oldenburg (10. Zivilsenat), Beschluss vom 09.04.2019 - 10 W 4/19 (Lw) = BeckRS 2019, 8233

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Drasdo, „Mieters Recht auf Grundbucheinsicht“, NJW-Spezial 2019, 225 ff.

    Roth, „Möglichkeiten zur Lösung des Erblassers vom Erbvertrag“, NJW-Spezial 2019, 231 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • War der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit – hier: Geh- und Fahrrecht – in der Eintragungsbewilligung auf eine abgegrenzte Teilfläche beschränkt worden, so führt die Teilung des dienenden Grundstücks dazu, dass nicht betroffene Teilflächen von der Dienstbarkeit frei werden. Der Nachweis dieser Tatsache kann prinzipiell auch mit amtlichen Urkunden des Vermessungsamtes geführt werden, das Grundbuchamt muss jedoch eigenständig prüfen, ob diese mit dem Inhalt der Dienstbarkeit vereinbar sind.

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Februar 2019, 5 W 94/18
    http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laende…/sl_frameset.py




    1. Eine Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, wenn der Antragsteller im Laufe des Verfahrens auf Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Löschungsbewilligung beizubringen (hier, weil die in Form eines Geh- und Fahrrechts sowie Leitungsrechts eingetragene Grunddienstbarkeit u. a. wegen Erschließung durch die örtliche Straße dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht mehr zum Vorteil gereiche und deshalb erloschen sei). (Rn. 20)

    2. Das Grundbuchamt darf im Wege der Zwischenverfügung eine von ihm für notwendig erachtete Berichtigungsbewilligung - hier in Form der Löschungsbewilligung - nicht verlangen, wenn der Berichtigungsantrag darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei; das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag vielmehr sofort zurückzuweisen. (Rn. 21)

    3. Das Erlöschen einer in Gestalt eines Geh- und Fahrrechts sowie Leitungsrechts eingetragenen Grunddienstbarkeit kann (abgesehen von dem hier nicht in der Form des § 29 GBO erbrachten Nachweis) nicht deshalb angenommen werden, weil sie wegen nachträglicher Erschließung durch die örtliche Straße dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht mehr zum Vorteil gereiche, solange das alle üblichen Leitungen erfassende Leitungsrecht die Vorteilhaftigkeit der Grunddienstbarkeit für die herrschenden Grundstücke nach wie vor nahe legt (u.a. mit Blick auf künftig für Internetverbindungen erforderlich werdende Glasfaserkabel). (Rn. 27 – 30)

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 19.02.2019, I-3 Wx 84/18 (lt. BeckRS 2019, 6067 amtliche Leitsätze)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190219.html



    1. Ist Verfahrensgegenstand im Antragsverfahren eine Eintragung (hier: Belastung eines Wohnungseigentums mit einer „Reallast, bestehend in der Verpflichtung einen Lagerraum in der Größe von ca. 20 qm zur Verfügung zu stellen.“, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks), so deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht des von der Eintragung Betroffenen oder durch diese Begünstigten, wobei unmittelbar betroffen bzw. begünstigt nur derjenige ist, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust bzw. einen Gewinn erfährt, nicht so ein an der dinglichen Einigung gemäß § 873 Abs. 1 BGB nicht beteiligter Dritter, zu dessen Gunsten die Parteien des Grundstückskaufvertrages das Recht (Reallast) nicht wirksam bestellen konnten. (Rn. 13)

    2. Beziehen sich die Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien auf einen bestimmten Raum (hier: zugleich schuldrechtliche Vereinbarung der Vertragsparteien, dass die veräußernde A GmbH & Co KGaA dem Käufer den als „Lager“ bezeichneten Raum im Erdgeschoss zur alleinigen Nutzung überlässt), so kommt eine Absicherung der Gebrauchsgewährung durch Reallast nicht in Betracht, da eine Gebrauchsgewährung nur dann zulässiger Inhalt einer Reallast sein kann, sofern diejenigen Räume, die zum Gebrauch zu belassen sind, nicht örtlich feststehen und damit eine Absicherung durch eine Dienstbarkeit oder ein Wohnungsrecht nicht möglich ist. Ebenfalls unzulässig ist eine Belastung des Sondernutzungsrechts eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum (hier als „Lager“ bezeichneter Gemeinschaftsraum) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. (Rn. 17)

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 20.02.2019, I-3 Wx 191/17 (lt. BeckRS 2019, 6068 amtliche Leitsätze)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190220.html


    Neuefeind, „Der privatrechtliche Verein: Begriff und Status – ein Überblick – Teil II“, JA 2019, 415 ff.

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  • Bewilligungserklärung; Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt

    Zur Eintragung einer Vormerkung genügt, dass der Anspruch in der Bewilligung hinreichend bezeichnet wird. Eine Vorlage des schuldrechtlichen Vertrags kann das Grundbuch lediglich dann verlangen, wenn es sichere Kenntnis über Unwirksamkeitsgründe hat. (Leitsatz der DNotIRedaktion)

    OLG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2019, 13 W 19/19 = DNotI, letzte Aktualisierung: 17.5.2019
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…4647633e3a4a342



    Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) GBO § 29 Abs. 3, Anforderungen an die Heftung einer mehrere Seiten umfassenden Behördenurkunde
    Gutachten/Abruf-Nr: 169470, Erscheinungsdatum 17.05.2019, erschienen im DNotI-Report 9/2019, 74-75

    b) Allgemeine oder abstrakte Vertretungsregelung beim eingetragenen Verein: Satzungsbestimmung, wonach einzig bestelltes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt ist, mehrere bestellte Vorstandsmitglieder aber gesamtvertretungsberechtigt zu zweien sind
    Gutachten/Abruf-Nr: 168441; Erscheinungsdatum: 17.05.2019; erschienen im DNotI-Report 9/2019, 73-74

    c) Beurkundung eines Ausgliederungsplans vor Aufstellung einer Schlussbilanz
    Gutachten/Abruf-Nr: 167942; Erscheinungsdatum: 17.05.2019, erschienen im DNotI-Report 9/2019, 75-77

    d) Gesetzgebungskompetenz landesrechtlicher Befreiungsvorschriften von dem Genehmigungserfordernis des § 1821 BGB; Geltungsbereich; Kollision
    Gutachten/Abruf-Nr: 168785; Erscheinungsdatum: 17.05.2019

    e) Erbteilsverpfändung; Wirkung einer Erbauseinandersetzung
    Gutachten/Abruf-Nr: 144313; Erscheinungsdatum: 17.05.2019

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  • Eine Bestandteilszuschreibung gemäß § 890 Abs. 2 BGB ist nicht zulässig, wenn die Grundstücke nicht spätestens im Zeitpunkt der Neueintragung demselben Eigentümer gehören. Bei gemeinschaftlichem Eigentum müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt die Art der rechtlichen Verbundenheit und die Beteiligungsquoten dieselben sein. Auch dürfen der Bestandteilzuschreibung nicht die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 1 S. 2 GBO entgegenstehen. (Achtung: kein amtlicher Leitsatz)

    OLG Köln, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2019, 2 Wx 69/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20190411.html



    Erbarth, „Neues Internationales Privatrecht für die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen“, NZFam 2019, 417 ff.


    s. die zust. Anmerkung von Böhringer zum Beschluss des OLG Naumburg vom 11.12.2018, 12 WX 59/18, (Erforderlichkeit eines Erbscheins bei Scheidungsklausel) in der NZFam 2019, 440/442 ff.

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