Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum“, NZM 23/2014, 853

    Keim, „Zweifel des Grundbuchamts an der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers: Aktuelle Problemfälle“, ZEV 12/2014, 648

    Keine Pflicht für Miterben zur Vorlage eines Erbscheins bei Vollzug eines Rechtsgeschäfts aufgrund einer trans- oder postmortalen Vollmacht

    Der grundbuchliche Vollzug eines Rechtsgeschäftes, das ein Bevollmächtigter aufgrund einer trans- oder postmortal wirkenden Vollmacht des verstorbenen eingetragenen Berechtigten vornimmt, ist auch dann nicht von einem Erbnachweis nach § 35 GBO abhängig, wenn der Bevollmächtigte Miterbe ist.

    OLG Schleswig, Beschl. v. 15.7.2014 – 2 W 48/14 = BeckRS 2014, 20403 = = FGPRax 2014, 206 = Leitsatz in ZEV 12/2014, 690,

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  • Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i.V. m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt.

    BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - V ZB 223/12

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…560&Blank=1.pdf


    In den Schutzbereich der nach § 1 Abs. 2 GVO bestehenden, der Sicherung des Unterlassungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 VermG dienenden Amtspflicht, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung (nur) unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, ist nur der materiell restitutionsberechtigte Antragsteller einbezogen.

    BGH, Urteil vom 20. November 2014 - III ZR 494/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…560&Blank=1.pdf


    1. Als taugliches Mittel im Anwendungsbereich des § 2205 S. 3 BGB kommt in Betracht, dem Grundbuchamt die Entgeltlichkeit der Verfügung aufzuzeigen. Hierzu - und nicht zur Vorlage von Belegen - muss das Grundbuchamt den Testamentsvollstrecker ggf. im Wege der Zwischenverfügung auffordern.(Rn.44)

    2. Eine - schwebend unwirksame - unentgeltliche Verfügung eines Testamentsvollstreckers liegt nicht nur dann vor, wenn sie insgesamt unentgeltlich ist, sondern auch, wenn sie nur teilweise unentgeltlich ist.(Rn.45)

    3. Eine entgeltliche Verfügung wird angenommen, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe in einer privatschriftlichen Erklärung des Testamentsvollstreckers im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (vgl. u.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2010, 20 W 360/10, ZEV 2011, 534).(Rn.46)

    4. Ist die Übernahme von Grundpfandrechten vorgesehen, bedarf es zwecks einer Bewertung der Darlegung, in welcher Höhe jedes einzelne Grundpfandrecht zum vertraglichen Stichtag valutierte.(Rn.48)

    5. Berücksichtigt werden können bei der Frage der Entgeltlichkeit allein die Gegenleistungen, die in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vereinbart worden sind, dessen grundbuchlicher Vollzug beantragt wird.(Rn.51)

    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 09.07.2014, 2 Wx 148/14 (Leitsätze nach juris) = BeckRS 2014, 18407 = DNotI vom 10.12.2014

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20140709.html

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  • für die Notare hier im Forum:

    Haftungsausschluss der Berufshaftpflichtversicherung bei wissentlicher Amtspflichtverletzung des Notars; hier: Überweisung vom Notaranderkonto aufgrund eines vom Notar blanko unterschriebenen Überweisungsträgers

    1. Die Berufshaftpflichtversicherung eines Notars haftet bei einer Amtspflichtverletzung des Notars nicht, wenn dieser seine Amtspflicht positiv gekannt hat, davon abgewichen ist und der Pflichtenverstoß für einen Schadenseintritt ursächlich geworden ist. (amtlicher Leitsatz)

    2. Ein solcher Haftungsausschluss wegen eines Verstoßes des Notars gegen seine Pflicht zur Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen und des Auszahlungsbetrages bei der Abwicklung eines Kaufvertrages über ein Notaranderkonto liegt dann vor, wenn der Notar den Überweisungsträger blanko unterschreibt und es der Bank überlässt, den konkreten Auszahlungsbetrag festzusetzen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Verfahren um eine aus arbeitsökonomischen Gründen (Vermeidung der Überweisung von Kleinstbeträgen in Folge der tagesgenauen Festsetzung der Zinsen) übliche und gängige Praxis derjenigen Notare gehandelt hat, die mit der entsprechenden Bank zusammengearbeitet haben. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Bremen, Urteil vom 20.11.2014 - 3 U 17/14 = BeckRS 2014, 22447 = FD-VersR 2014, 364539 mit Anmerkung Grams


    Ist für einen Beteiligten ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt (§ 10 Abs. 2 FamFG), sind Zustellungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich an diesen und nicht an den Beteiligten zu bewirken1; nichts anderes gilt, wenn das Gericht ohne förmliche Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

    Zwar ist der Notar grundsätzlich nicht Beteiligter des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO. Er hat in aller Regel die Rechtsstellung der ersten Instanz2, so dass es zweifelhaft erscheint, ob § 172 Abs. 1 ZPO insoweit über die Verweisung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG überhaupt eingreift.

    Darauf kommt es vorliegend aber nicht an. Denn etwas anderes gilt jedenfalls dann, wenn der Notar in eigenen Rechten betroffen ist, was insbesondere anzunehmen ist, wenn die Verweigerung einer Amtshandlung auf eigene Gebührenansprüche gestützt wird. Folgerichtig ist der Notar in solchen Fällen auch zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – V ZB 223/12

    See more at: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…h.slvKL3Wk.dpuf
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  • Inhaber des Ausgleichsanspruchs gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG ist derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück im Zeitpunkt der gesetzlichen Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stand; ein späterer Eigentumswechsel ändert daran für sich genommen nichts.

    BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 250/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…586&Blank=1.pdf

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  • BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13

    BGB § 1018 Alt. 1
    a) Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen begrenzt, wenn es jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässt.
    b) Ein unbeschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grund-dienstbarkeit sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist.

    BGB § 874, GBO § 44 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 2
    Ist bei der Buchung eines Rechts im Grundbuch ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden, stellt sich die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst aber als inhaltlich zulässig dar, hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind.

  • 1. Bei einem Wechsel der Straßenbaulast gehen die jeweiligen dinglichen Belastungen auf den neuen Träger über.

    2. Wird der Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) als öffentliche Straße gewidmet, wird die Dienstbarkeit nicht schon deswegen gegenstandslos.

    3. Ist das Geh- und Fahrtrecht seit 40 Jahren gelöscht und das dienende Grundstück ununterbrochen als öffentliche Straße gewidmet, ist es - ohne sonstige Anhaltspunkte - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Belastung für das herrschende Grundstück noch einen Vorteil bietet. Dann aber kommt die Eintragung eines Widerspruchs für den Berechtigten gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nicht in Betracht.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.12.2014, 34 Wx 193/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bei Grundstücksveräußerung an einen Dritten.

    2. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung - durch Aufgabenerledigung - ist dem Grundbuchamt gegenüber regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erbringen

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.12.2014, 34 Wx 429/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • In einem vom Verkäufer vorformulierten; und vom Käufer abgegebenen Kaufangebot für eine Eigentumswohnung ist eine viermonatige Bindungsfrist des das Angebot abgebenden Käufers nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam

    Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Oktober 2014, V ZR 289/13
    See more at: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/das…h.YNpRKFoT.dpuf

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  • 1. Zur Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens, wenn die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau vorverstorben ist.

    2. Allein aus dem Umstand, dass der Erblasser gute verwandtschaftliche Beziehungen zur Familie seiner Ehefrau, insbesondere den Geschwistern und deren Familien, unterhalten hat, kann kein Wille zur Ersatzberufung der Geschwister der Ehefrau festgestellt werden.

    OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 11.12.2014, 31 Wx 379/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • BGH: Beschluss gemeinschaftlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen begründet alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Einzelne Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft können nicht mehr individuell gegen Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums rechtlich vorgehen, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen. Dies stellt der Bundesgerichtshof klar

    BGH, Urteil vom 05.12.2014, V ZR 5/14, s. FD-MietR 2014, 364493


    § 16 VI WEG ist keine zwingende Rechtsvorschrift.

    LG München I, Urteil vom 03.04.2014 , 36 S 5269/13 WEG = BeckRS 2014, 19347 = FD-MietR 2014, 364706 mit Anmerkung von Wolf-Rüdiger Bub und Nicola Bernhard


    Versorgt eine Heizungsanlage zwei Einheiten einer Wohnungseigentumsanlage, dient sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und steht im gemeinschaftlichen Eigentum.

    LG Koblenz, Urteil vom 10.03.2014, 2 S 49/13 = BeckRS 2014, 22536 = FD-MietR 2014, 364705 mit Anm. Wolf-Rüdiger Bub und Nicola Bernhard


    Drasdo, „ Nutzungsregelungen für Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen“, NJW-Spezial 2014, 737

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  • 1. Zum Vollzug des Grundstücksgeschäfts im Grundbuch genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, wenn aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars ersichtlich ist, dass ihm das Original vorgelegen hat.

    2. Der Eintragungsantrag im Sinne von § 878 BGB und § 91 II InsO ist nicht gestellt, wenn der Notar erkennbar ausschließlich auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung hinwirkt und nur in diesem Zusammenhang die Vertragsurkunde mit den auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch gerichteten Anträgen der Vertragsparteien vorlegt.

    OLG Naumburg, B. vom 16.09.2014, 12 Wx 39/14
    http://www.olg.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibl…_LS_2014-07.pdf



    Nach Abschluss des Verfahrens kann Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vollständig vorliegt, das heißt insbesondere auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der erforderlichen Belege. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen ist.

    OLG Naumburg, B. vom 28.08.2014, 3 WF 189/14 (VKH)
    http://www.olg.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibl…_LS_2014-07.pdf

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  • Grenzüberschreitende Erbfälle sollen neu geregelt werden

    Die Bundesregierung hat am 03.12.2014 den vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf zur Durchführung der europäischen Erbrechtsverordnung beschlossen. Mit dem geplanten Gesetz werde die Nachlassplanung und -abwicklung in Erbfällen mit Auslandsberührung erheblich vereinfacht, erklärte Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas (SPD) anlässlich des Kabinettsbeschlusses.

    s. Redaktion FD-ErbR, Aktuelle Nachrichten, FD-ErbR 2014, 364351

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  • 1. Schließen Ehegatten „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“ einen Scheidungsfolgenvergleich, der u.a. die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück an einen Beteiligten enthält, so steht die Auflassung unter einer Bedingung und ist daher unwirksam.

    2. Eine Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, dass die Parteien den Scheidungsvergleich dahin ergänzt haben, sie seien darüber einig, dass die in der Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erklärten Auflassungen nicht unter einer Bedingung stehen, insbesondere die Auflassungen jeweils nicht unter der Bedingung einer rechtskräftigen Ehescheidung erklärt werden bzw. die Auflassungen unbedingt Gültigkeit haben, führt nicht zur Wirksamkeit der Auflassung, solange der Scheidungsfolgenvergleich insgesamt nach wie vor unter die Bedingung der rechtskräftigen Scheidung gestellt ist.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2014, I-3 Wx 273/14, 3 Wx 273/14 (juris)



    BGB § 2113; GBO §§ 51, 53 Abs. 1
    Amtswiderspruch gegen eine unberechtigte Löschung des Nacherbenvermerks

    1. Wenn ein eingetragener Nacherbenvermerk aufgrund Bewilligung der Nacherben gelöscht worden ist, darf das Grundbuchamt nach Eintritt des Nacherbenfalls eine Verfügung der eigenen Erben des Vorerben über das Grundstück nicht davon abhängig machen, dass zunächst die Nacherbenfolge im Berichtigungswege im Grundbuch eingetragen werden müsse.

    2. Ist ein Nacherbenvermerk wegen fehlender Bewilligung benannter Ersatznacherben zu Unrecht gelöscht worden, kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO gegen die Löschung des Nacherbenvermerks ein Amtswiderspruch eingetragen werden.

    OLG Hamm, Beschluss vom 24.7.2014, 15 W 300/14 = ZErb 2014, 350 = Rpfleger 2015, 15 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 23.12.2014 http://www.dnoti.de/

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  • 1. Zur Formwirksamkeit eines in den Niederlanden privatschriftlich geschlossenen Grundstückskaufvertrages. (amtlicher Leitsatz)

    2. Eine versehentliche Parzellenverwechselung lässt nicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrages sondern auch die der Auflassung unberührt. In diesem Fall hat der Käufer nur Anspruch auf eine der Form des § 29 GBO genügende, die Falschbezeichnung richtigstellende Erklärung (Identitätserklärung). Für eine Auflassungsklage bleibt kein Raum. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014 - 24 U 59/13 = BeckRS 2014, 22782

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  • a) Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002.
    b) Das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB erlischt, wenn der Bereinigungsanspruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt.
    c) Nach Verjährung des Bereinigungsanspruchs kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 BGB die Löschung des Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB verlangen.

    BGH, Urteil vom 21. November 2014 - V ZR 32/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…489&Blank=1.pdf

    Zur Umlage von Warmwasserkosten bei hohen Wohnungsleerständen s.
    BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…489&Blank=1.pdf

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  • Ebenso wie beim Widerruf hat das Grundbuchamt die erklärte Anfechtung einer Vollmacht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen; anders ist dies hingegen, wenn ein Anfechtungsgrund zu seiner Überzeugung dargetan, zumindest sein Vorliegen wahrscheinlich ist. An Plausibilität und Umfang von Gründen für einen Widerruf - entsprechendes gilt für Anfechtungsgründe -, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen, dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Denn sonst würden für die Grundbuchpraxis unerlässliche Vollmachten ohne Not entwertet.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 07.01.2015, 34 Wx 418/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Ein den Antrag des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Zeugnisses über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zurückweisender rechtskräftiger Beschluss des Nachlassgerichts kann geeignet sein, gegenüber dem Grundbuchamt die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachzuweisen.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 09.12.2014,1 W 266-269/14, 1 W 266/14, 1 W 267/14, 1 W 268/14, 1 W 269/14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Hat der Erwerber nach Eintragung einer Vormerkung für ihn im Namen des Veräußerers das Grundstück mit einer Grundschuld belastet und diesem Recht den Vorrang vor der Vormerkung eingeräumt, genügt zu deren Löschung die Bewilligung mit dem Vorbehalt, dass keine beeinträchtigenden Zwischenanträge vorliegen. Einer Einschränkung des Vorbehalts auf solche Anträge, an denen der Erwerber nicht mitgewirkt hat, bedarf ist nicht.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 09.12.2014, 1 W 262-263/14, 1 W 262/14, 1 W 263/14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.01.2015, 1 W 250-252/14, 1 W 250/14, 1 W 251/14, 1 W 252/14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Wird eine Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden Grundstücks an einem Teil gelöscht, obwohl der Ausübungsbereich des Rechts sich auch auf den Teil erstreckt, kommt die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Berechtigten in Betracht.

    2. Gegen die Eintragung des Widerspruchs kann mit dem Ziel, diesen zu löschen, unbeschränkte Beschwerde erhoben werden. Begründet ist das Rechtsmittel, wenn bei der Eintragung/Löschung des vom Widerspruch betroffenen Rechts gesetzliche Vorschriften nicht verletzt wurden oder sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nicht glaubhaft erweist.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 14.01.2015, 34 Wx 446/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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