1. Wenn das Grundbuchamt aus den Akten Kenntnis davon erhält, dass für den Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments ein Betreuer bestellt war, liegt ein hinreichend konkreter Anlass dafür vor, die Betreuungsakten im Hinblick darauf auszuwerten, ob Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen.
2. Die Beurteilung des Sachverständigen in dem Betreuungsverfahren, bei dem Erblasser bestehe ein demenzielles Syndrom mit einer ausgeprägten Störung des Kurzzeitgedächtnisses, dieser sei als geschäftsunfähig einzustufen, jedoch noch als testierfähig anzusehen, berechtigt das Grundbuchamt, wegen tatsächlicher Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.
OLG Hamm, Beschluss vom 1.8.2014 - I-15 W 427/14 = FGPrax 2015, 53