Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Wenn das Grundbuchamt aus den Akten Kenntnis davon erhält, dass für den Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments ein Betreuer bestellt war, liegt ein hinreichend konkreter Anlass dafür vor, die Betreuungsakten im Hinblick darauf auszuwerten, ob Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen.
    2. Die Beurteilung des Sachverständigen in dem Betreuungsverfahren, bei dem Erblasser bestehe ein demenzielles Syndrom mit einer ausgeprägten Störung des Kurzzeitgedächtnisses, dieser sei als geschäftsunfähig einzustufen, jedoch noch als testierfähig anzusehen, berechtigt das Grundbuchamt, wegen tatsächlicher Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

    OLG Hamm, Beschluss vom 1.8.2014 - I-15 W 427/14 = FGPrax 2015, 53

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Fortführung von Senat, Urt. v. 22. 10. 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185).

    BGH, Urteil vom 18. 7. 2014 - V ZR 151/13 = DNotZ 2014, 922

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • a) Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes im Einzelfall – insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen – für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichen.

    b) Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass

    zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat.

    c) Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und ihrer Lastenfreistellung.

    BGH, Urteil vom 11. 9. 2014 - III ZR 217/13 = DNotZ 2015, 37

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  • VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4

    Zur Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse im Disziplinarverfahren.


    BGH, Beschluss vom 16. März 2015, NotSt(Brfg) 8/14

    Aus Rdnr. 3:

    "2. Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, sämtliche vom Beklagten im Disziplinarverfahren gewonnenen Erkenntnisse dürften nicht zu seinen Lasten verwertet werden, weil der Beklagte Kenntnis von diesen Umständen durch ein rechtswidriges Verhalten der mit Grundbuchsachen befassten Rechtspflegerin beim Amtsgericht Sulingen erlangt habe. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, wonach die Rechtspflegerin die Verkäuferin H. aufgefordert hat, sich beim Vizepräsidenten des Landgerichts über den Kläger zu beschweren, und das entsprechende Beschwerdeschreiben vorformuliert hat. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob ein solches Verhalten der Rechtspflegerin rechtswidrig wäre. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich hieraus jedenfalls nicht das Verbot, die im Disziplinarverfahren ermittelten und der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Tatsachen zu Lasten des Klägers zu verwerten. Das nach der Auffassung des Klägers in rechtswidriger Weise hergestellte Schreiben der Frau H. vom 18. Februar 2013 wurde im Disziplinarverfahren nicht als Beweismittel verwertet. Es veranlasste den Vizepräsidenten des Landgerichts Verden lediglich dazu, den Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2013 um Stellungnahme zur Abwicklung des Kaufvertrages und um Vorlage der Akten zu bitten. (...)"



  • Befriedigt ein nach §§ 268, 1150 BGB ablösungsberechtiger Dritter den Gläubiger, so geht die Forderung samt Hypothek mit dem Inhalt, den sie zur Zeit der Ablösung hatte, auf den Dritten über. Dieser muss sich nach §§ 404, 412 BGB alle Einwendungen und Einreden des Schuldners gegen die Forderung und die Hypothek entgegenhalten lassen. Das gilt auch für einen in dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis vereinbarten, auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Ereignis befristeten Erlass der Forderung.

    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.1.2014 – 3 W 132/13 = NJOZ 2014, 1694

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  • Fortgeltung von Stockbuchrechten auch ohne Grundbucheintrag in ehemals preußischen Gebieten

    1. Vor dem 1.1.1900 bestehende Grunddienstbarkeiten bedürfen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung in das Grundbuch.

    2. Zur Fortgeltung einer altrechtlichen Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrechte) eines im damaligen Königreich Preußen gelegenen Grundstücks.

    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.2.2014 – 3 W 39/12 = NJOZ 2014, 1844

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  • Die einer im beurkundeten Grundstückskaufvertrag namentlich genannten Notariatsangestellten zum Zwecke der Durchführung des Geschäfts erteilte Vollmacht ist in ihrer Wirksamkeit nicht vom Fortbestand des Notariats oder des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zum Notar abhängig.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 30.10.2013 – 12 Wx 44/13 = NJOZ 2014, 1964

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  • Der Gläubiger, dem nach Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek auf Grund einstweiliger Verfügung Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt worden ist, muss diese auf Eintragung der Hypothek richten. Eine Werklohnklage wahrt die Frist nicht.

    OLG Brandenburg, Urteil vom 27.8.2014 – 11 U 45/14 = NJW 2014, 3316

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  • Der Grundstückseigentümer ist nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG unabhängig davon anspruchsberechtigt, ob sein Grundstück am 2.10.1990 durch ihn selbst oder durch Dritte aufgrund eines mit ihm oder mit staatlichen Stellen der DDR abgeschlossenen Vertrags genutzt wurde. Entscheidend ist, ob die zur Erschließung seines Grundstücks erforderliche Mitbenutzung des Nachbargrundstücks in der DDR als rechtmäßig angesehen wurde.

    BGH, Urteil vom 11.7.2014 – V ZR 74/13 = NJW-RR 2014, 1294

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  • (...)
    2. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (in Anknüpfung an BGHZ 146, 298 = NJW 2001, 1127 mwN = NJW-RR 2001,878 Ls.).

    3. Hauptzweck der Bestimmung ist es, Missbräuchen der Privatautonomie entgegenzuwirken und die Geltung von Rechtsgeschäften zu verhindern, die für die Rechtsgemeinschaft unerträglich sind, weil sie gegen deren ethische Wertvorstellungen, die guten Sitten, verstoßen (in Anknüpfung an BGH, NJW 1998, 2531; BGHZ 110, 156 = NJW 1991, 287 = NJW-RR 1991, 300 Ls.; BGHZ 80, 153 = NJW 1981, 1206).

    4. In einem solchen Fall erfasst die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) auch das Verfügungsgeschäft (in Anknüpfung an BGH, NJW-RR 1992, 593; NJW-RR 2006, 888).

    5. Überträgt der Ehemann der Berufungsklägerin auf Grund einer erteilten Vorsorgevollmacht, obgleich er dazu im Innenverhältnis zur Berufungsklägerin nicht berechtigt ist, ein Hausgrundstück auf den Erwerber, so kann darin eine Sittenwidrigkeit des Verfügungsgeschäfts jedenfalls dann nicht gesehen werden, wenn die Berufungsklägerin ihre eigentumsrechtliche Position an diesem Grundstück nur auf dem Papier hatte und als Strohfrau fungierte, um einen Zugriff der Gläubiger des Ehemanns auf dieses Grundstück zu verhindern.

    OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2014 – 3 U 437/14 = NJW-RR 2015, 467

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  • Es liegt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Wert einer Immobilie und dem entsprechenden Kaufpreis i. S. d. § 138 Abs. 2 BGB vor, wenn der vom Gutachterausschuss ermittelte Wert der Immobilie mehr als 90 % über dem gezahlten Kaufpreis liegt. Die Nichtigkeit des entsprechenden Kaufvertrages ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der Verkäufer aufgrund einer drohenden Zwangsversteigerung der Immobilie in großen finanziellen Schwierigkeit steckte, der Käufer hiervon Kenntnis hatte und sich die Zwangslage des Verkäufers in Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses zwischen dem Wert der Immobilie und dem Kaufpreis bewusst zunutze gemacht hat.
    (RNotZ-Leitsatz)

    OLG Oldenburg, Urteil vom 2. 10. 2014 – 1 U 61/14) = RNotZ 2015, 157

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  • 1. Es liegt kein unzulässiger In-sich-Prozess vor, wenn eine Verwalterin als gewillkürte Vertreterin namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen sich selbst klagt.

    2. ….
    3. ….

    4. Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen

    "Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Wohnungseigentümer durch einen vereidigten Sachverständigen abgenommen"

    ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil sie dem einzelnen Erwerber nicht die Möglichkeit offen lässt, das Gemeinschaftseigentum selbst abzunehmen oder von einer Vertrauensperson eigener Wahl abnehmen zu lassen, sondern diesen unwiderruflich verpflichtet, mit der Abnahme einen Sachverständigen zu beauftragen und auf sein Recht aus § 640 Abs. 1 BGB zu verzichten, die Prüfung der Abnahmefähigkeit selbst vorzunehmen und die Abnahme selbst zu erklären.

    5. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    "Der Sachverständige ist in der ersten Wohnungseigentümer-Versammlung durch Beschluss zu bestellen; er führt die Abnahme in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durch, wozu er heute schon vom Käufer bevollmächtigt wird."

    ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil dadurch dem Erwerber das Recht genommen wird, über die Abnahmefähigkeit des Werks selbst zu entscheiden. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil für den jeweiligen Erwerber nicht erkennbar wird, dass die Vollmacht widerruflich ist und er jederzeit selbst die Abnahme erklären kann.

    6. Gehen beide Parteien eines Erwerbervertrags davon aus, dass die Abnahme durch einen Sachverständigen erfolgen würde bzw. erfolgt ist, enthält die Zahlung des Restkaufpreises oder die Ingebrauchnahme der Wohnungen nicht die Erklärung, das Gemeinschaftseigentum sei im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt.

    OLG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2015, 10 U 46/14

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…05&pos=4&anz=56

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Erwerb von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung nach den §§ 45 ff Baugesetzbuch von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, der Übergang von Grundeigentum im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist (Leitsatz nach juris)

    BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 24.03.2015, 1 BvR 2880/11

    http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ve…rbsteuer-393471

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Das Grundbuchamt hat die Geschäftsfähigkeit eines Vollmachtsgebers eigenständig zu prüfen.

    2. Nach Aufhebung einer Betreuung ist von der vollen Geschäftsfähigkeit der vormaligen betreuten auszugehen, es sei denn, diese zeigt akute Symptome einer Geisteskrankheit.

    OLG Hamm, Beschluss vom 5.11.2014, 15 W 452/14 = Rpfleger 2015, 129

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 1. Wenn das Grundbuchamt aus den Akten Kenntnis davon erhält, dass für den Erblasser zum zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments ein Betreuer bestellt war, liegt ein hinreichend konkreter Anlass dafür vor, die Betreuungsakten im Hinblick auszuwerten, ob Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen.

    2. Die Beurteilung des Sachverständigen in dem Betreuungsverfahren, bei dem Erblasser bestehe ein dementielles Syndrom mit einer ausgeprägten Störung des Kurzzeitgedächtnisses, dieser sei als geschäftsunfähig einzustufen, jedoch noch als testierfähig anzusehen, berechtigt das Grundbuchamt, wegen tatsächlicher Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

    OLG Hamm, Beschluss vom 1.8.2014, 15 W 427/13 = Rpfleger 2015, 139 (nur Leitsatz)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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