Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • ZPO § 543 Abs. 2
    Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.

    WEG § 16 Abs. 3, § 25 Abs. 2
    Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.

    BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…591&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ehemaliger Mitarbeiter der Hausverwaltung kann nicht zum Verwaltungsbeirat bestellt werden; §§ 21, 29 WEG

    War ein Wohnungseigentümer als Mitarbeiter bei der Hausverwaltung tätig, kann er nicht zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Denn Aufgabe des Verwaltungsbeirates ist es nämlich u.a., die Tätigkeit des Verwalters gemäß § 29 Abs. 3 WEG zu prüfen.

    Wenn ein Verwaltungsbeiratsmitglied von dem Verwalter dafür bezahlt wird, dass dieses für ihn Verwaltungstätigkeit ausübt, fehlt es an der nötigen Distanz, um eine wirksame Kontrolle durchführen zu können.

    LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 97/12, 06.08.2015
    http://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=1858


    Zimmermann, „Das neue Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz“, FGPrax 2015, 145

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  • 1. Ist im Grundbuchverfahren darüber zu entscheiden, ob die Eintragung eines Eigentumswechsels aufgrund einer Verfügung des Vorerben vorzunehmen ist, ist dem Nacherben, nicht aber etwaigen Ersatznacherben rechtliches Gehör zu gewähren.

    2. Verfügt ein Vorerbe über ein Grundstück unter Zugrundelegung eines von einem Gutachterausschuss mitgeteilten Quadratmeterpreises, spricht dies zunächst gegen eine teilweise Unentgeltlichkeit seiner Verfügung. Aus dem Grundbuch ersichtliche frühere höhere Grundschulden stehen dem nicht zwingend entgegen, wenn diese auch damit erklärbar sind, dass das Grundstück nicht das einzige Sicherungsmittel für die gesicherte Forderung war.

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.8.2015, 11 Wx 66/15
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…4&pos=0&anz=149



    1. Bindet sich der Käufer einer Eigentumswohnung vier Monate an sein Kaufangebot, so verstößt diese Bindung gegen § 308 Nr. 1 BGB mit der Folge, dass insgesamt ein wirksames, annahmefähiges Angebot des Käufers nicht vorliegt.

    2. Bei der hieraus folgenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des fehlgeschlagenen Kaufvertrags sind von der bezahlten Kaufpreissumme die erzielten Nettomieterträge abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten abzuziehen. Finanzierungskosten hat der Verkäufer dem Käufer dagegen nicht zu erstatten. Etwaige Steuervorteile des Käufers sind nicht zu verrechnen.

    OLG München 7. Zivilsenat, Urteil vom 26.08.2015, 7 U 647/13 (juris)

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  • Wird ein in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteiltes (mit einem Wohnzwecken dienenden Gebäude bebautes) Grundstück, das im Gebiet einer kommunalen Erhaltungssatzung liegt, vom Eigentümer sämtlicher Einheiten vollständig geändert aufgeteilt, darf das Grundbuchamt die Aufteilung nur eintragen, wenn die gemeindliche Genehmigung (oder ein entsprechendes Negativattest) vorgelegt wird.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 26.08.2015, 34 Wx 188/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Weber, „Notarielle Verbraucherverträge – Die Zwei-Wochen-Frist und ihre Ausnahmen“, NJW 2015, 2619


    Commandeur/Römer, „Aktuelle Entwicklungen im Insolvenzrecht“, NZG 2015, 988

    Aus der Einleitung:

    Am 5.6.2015 wurde die VO (EU) Nr. 2015/8481 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) im ABl. EU veröffentlicht, welche die bislang geltende VO (EG) Nr. 1346/20002 (EuInsVO aF) ersetzt hat. Sie trat nach Art. 92 I EuInsVO am 26.6.2015 in Kraft und gilt bis auf wenige Ausnahmen ab dem 26.6.2017 in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

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  • OLG München, Beschluss vom 03.06.2015, 2 WF 490/15

    Der gesetzliche Vertreter, der Vorerbe ist, kann den von ihm Vertretenen, der Nacherbe ist, nicht bei der Anhörung des Nacherben zu einer entgeltlichen Verfügung vertreten.

    Gründe:

    I.
    Die Antragstellerin ist befreite Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes Peter und als solche eingetragene Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 20, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts (…). Als Nacherben des Peter sind die Kinder X, Y und Z eingetragen. Mit Urkunde vom (…) veräußerte die Beschwerdeführerin eine Teilfläche von Flurstück-Nr. 20 zu einem Kaufpreis von 8.000,- €. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Waldfläche, die den Erwerbern als Zufahrt zu den dahinterliegenden Grundstücken dienen soll. Am (…) erließ das Amtsgericht - Grundbuchamt - eine Zwischenverfügung gegenüber dem Notar, der den Vollzug des Kaufvertrages beantragt hatte und teilte darin mit:
    „Bezüglich dem Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks bedarf es der Anhörung der Nacherben. Der Nacherbe Z, geboren xx.xx.1998, ist minderjährig. Die verfügende Eigentümerin (Vorerbin) ist seine Mutter. Aufgrund des Vertretungsausschlusses bedarf es der Einsetzung eines Ergänzungspflegers. Es wird gebeten, dies zu veranlassen und dem Grundbuchamt die Person des Ergänzungspflegers mitzuteilen, so dass von hier aus die Anhörung erfolgen kann."

    Mit Beschluss vom 20.01.2015 ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - für den minderjährigen Nacherben Z Ergänzungspflegschaft an mit dem Wirkungskreis der Vertretung bei der Anhörung und Beteiligung im Verfahren vor dem Amtsgericht - Grundbuchamt - zur Löschung des Nacherbenvermerks, eingetragen im Grundbuch (…). Als Ergänzungspflegerin wurde Frau R bestimmt. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellten Beschluss legte dieser am (…) Beschwerde ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei befreite Vorerbin und durch den Verkauf der Grundstücksteilfläche könne das Recht der Nacherben in keiner Weise tangiert sein. Dies gelte vor allen Dingen deshalb, weil die Überlassung des Grundstücks nur einen Bruchteil des Nachlasses betreffe und ein mehr als adäquater Kaufpreis vereinbart wurde. Deshalb bedürfe es auch wegen der Löschung des Nacherbenvermerks keines rechtlichen Gehörs der Nacherben. Zur weiteren Begründung verweist er auf ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin, in dem diese ihr Unverständnis über die angeordnete Anhörung zum Ausdruck bringt und kritisiert, dass das Amtsgericht an ihren schon vor zwölf Jahren verstorbenen Mann einen Brief verschickt hat. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 08.04.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    II.
    Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Ergänzungspflegschaft für das betroffene Kind hinsichtlich der Vertretung bei der Anhörung zur Löschung des Nacherbenvermerks angeordnet.
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat ist die Bestellung des Ergänzungspflegers, welche einen selbständigen Verfahrensgegenstand bildet (vgl. auch Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1909 Rn. 11 m.w.N.). Insoweit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaftsbestellung nach § 1909 BGB vorlagen, da auch die weiteren Voraussetzungen des § 1795 BGB bzw. § 181 BGB zutreffen.

    Gemäß § 1909 BGB erhält der unter Vormundschaft stehende Minderjährige einen Pfleger für solche Angelegenheiten, an deren Besorgung der Vormund verhindert ist. Die Verhinderung kann aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen bestehen. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen kommt insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1795 f. BGB in Betracht, also dann, wenn der vertretungsberechtigte Elternteil von der Vertretung seines Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Da hier die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für den noch minderjährigen Z ist, kann sie ihren Sohn nicht in der nach § 51 GBO erforderlichen Anhörung zur Löschung des Nacherbenvermerks vertreten. Dies ist eine rechtliche Tatsache und beinhaltet keinerlei Kritik dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder nach dem Tod des Ehemannes nicht tatsächlich richtig vertreten hätte. Nacherben sind bei Verfügungen des Vorerben im Grundbuchverfahren zu beteiligen. Sie müssen - eine wirksame Verfügung durch den Vorerben unterstellt - zwar nicht zustimmen. Sie müssen aber die Möglichkeit haben, sich zu dieser Verfügung zu äußern, z. B. weil sie ihrer Ansicht nach nicht wertentsprechend ist. Auch wenn für einen solchen Mangel des Verkaufs vorliegend keinerlei Hinweise vorhanden sind, kann das Grundbuchamt von der Anhörung der Nacherben aber nicht absehen, da sich die Notwendigkeit der Beteiligung der Nacherben im Grundbuchverfahren aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs von Verfahrensbeteiligten bzw. der Gewährung eines fairen Verfahrens ergibt. Den Nacherben ist rechtliches Gehör zu gewähren, bevor der Nacherbenvermerk aufgrund Grundbuchunrichtigkeit gelöscht wird (allgemein BVerfG RPfleger 2000, 205; BayObLG RPfleger 1995, 105, OLG Hamm, RPfleger 1984, 312; OLG München FG Prax 2005, 193; OLG Düsseldorf 19.03.2012, 3 Wx 299/11; OLG München, Beschluss vom 02.09.2014, 34 Wx 415/13, Meikel/Böringer GBO, § 51 Rn. 172).

    Der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum folgend, hat daher das Amtsgericht - Familiengericht - für den minderjährigen Nacherben einen Ergänzungspfleger bestellt, um die erforderliche Anhörung vor Löschung des Nacherbenvermerks durchführen zu können. Die beiden erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin können ohne Einschaltung Dritter angehört werden und sodann kann die beantragte Grundbuchänderung vorgenommen werden. Erst dann kann das Eigentum der Grundstücksfläche für die Erwerber im Grundbuch eingetragen werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hatte das Grundbuchamt keine greifbaren Anhaltspunkte für die mögliche Umwandlung einer im Grundbuch eingetragenen Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld des früheren Eigentümers, denen es hätte nachgehen müssen, so wird mit Blick auf die nicht widergelegte Vermutung des § 891 BGB das Grundbuch durch die auf Bewilligung des eingetragenen Berechtigten vorgenommene Löschung nicht unrichtig.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 31.07.2015, I-3 Wx 98/15, 3 Wx 98/15 (juris)


    Zur Berechtigung des Grundbuchamts, eine ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis sichernde (Rück-/Auflassungsvormerkung im Falle des Nichteintritts der Bedingung zu Lebzeiten des Vermächtnisnehmers (hier: Veräußerung des Grundbesitzes an andere Personen als an Abkömmlinge) zu löschen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 11.08.2015, I-3 Wx 67/15, 3 Wx 67/15 (juris)

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  • Die nur öffentlich beglaubigte Erklärung einer Person, die sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber bei der Einigung über den Eigentumsübergang vertritt, genügt den Formerfordernissen des § 925 Abs. 1 S. 1 BGB nicht.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 20.01.2015, 1 W 559 + 560/14 = ZfIR 2015, 677
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    Festsetzung der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch Abzug des kapitalisierten Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis

    Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten unterliegt lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis ist nicht nach der sog. Boruttau'schen Formel aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).

    BFH, Urt. v. 6. 5. 2015 – II R 8/14 = ZfIR 2015, 672



    Böhringer, „Fortbestehende liegenschaftsrechtliche Besonderheiten in den neuen Bundesländern“, ZfIR 2015, 625



    Drasdo, „Der Wohnungseigentumsverwalter, Verordnung für Wohnungseigentumsverwalter“ = ZfIR 2015, 678:

    Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum liegt vor. Gewerberechtlich wird nunmehr geregelt, dass die Ausübung der Tätigkeit einer besonderen Erlaubnis bedarf, die nur unter bestimmten Bedingungen erteilt werden darf. Ausführungsvorschriften sind jedoch noch nicht bekannt geworden.

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  • Zu den Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung nach unterbliebener lastenfreier Abschreibung bei Teilung eines mit einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) belasteten Grundstücks.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 02.09.2015, 34 Wx 147/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint




    Die vom Erblasser uneingeschränkt erteilte Vollmacht für die Verwaltung seines Vermögens und alle dafür erforderlichen Rechtshandlungen:

    "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte ... vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen, sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen, Zahlungen und Wertgegenstände annehmen, Verbindlichkeiten eingehen, Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, ... abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgenden Hinweis)."

    umfasst sowohl die Aufnahme eines Darlehens, als auch die Bestellung einer Grundschuld – nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung - sowie die Bewilligung von deren Eintragung.

    Sie wird nicht durch den kleingedruckten Text: "Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich!" eingeschränkt, der lediglich als rechtliche Erläuterung des Vollmachtsformulars durch dessen Verfasser und nicht als eine Willenserklärung des Vollmachtgebers zu verstehen ist.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 19.08.2015, I-3 Wx 148/15, 3 Wx 148/15 (juris)

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  • Aus den übergreifenden Rechtsgebieten:

    Neumann, „Die Bestellung eines Nachtragsliquidators für Personenhandelsgesellschaften“, NZG 2015, 1018

    Dutta, „Das neue Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz“, ZEV 2015, 493

    Weber, „Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge im Spiegel der EuErbVO“, ZEV 2015, 503

    Reimann, „Testamentsvollstrecker im Auslandseinsatz: Änderungen nach Inkrafttreten der EuErbVO?“, ZEV 2015, 510

    Soutier:, „Verbindliche Rechtswahlen im Erbrecht“, ZEV 2015, 515

    Zimmermann, „Der gemeinschaftliche Erbschein ohne Erbquoten“, ZEV 2015, 520

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  • 1. Zum Rechtsschutz im Grundbuchverfahren, wenn eine Zwangshypothek aufgrund Ersuchens einer Behörde (Finanzamt) eingetragen worden ist.

    2. Nach Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen des Finanzamts kommt im Beschwerdeverfahren die Anordnung einer Maßnahme nach § 53 Abs. 1 GBO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner belegt, dass ihm schon vor der Antragstellung Vollstreckungsaufschub gewährt worden ist.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2015, 34 Wx 237/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint



    (Fehlende) Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels gegen einen Miterben an einem zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehörenden Grundeigentum, wenn die Auseinandersetzung bisher nicht vollzogen ist.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 09.09.2015, 34 Wx 260/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Zum Rechtsschutz bei Eintragung einer Zwangshypothek.

    2. Zur Wirksamkeit vollstreckbarer Urteilsausfertigungen bei "stark abgeschliffener" Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.09.2015, 34 Wx 256/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.9.2015, 11 Wx 71/15

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…2&pos=0&anz=157

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  • An einem auf das Nachbargrundstück hinübergebauten Gebäude kann ohne Zustimmung des Nachbareigentümers Wohnungseigentum begründet werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Überbau nach Erstellung des Gebäudes durch Teilung des Grundstücks entstanden ist, und nach Lage und Umfang der maßgebende Teil des Gebäudes so eindeutig auf dem aufzuteilenden Grundstück liegt, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Überbau nach der wirtschaftlichen Bedeutung den maßgebenden Teil darstellt.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 19.08.2015, 1 W 765/15
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Die Befugnisse eines nach dem Recht von England und Wales bestellten Notary Scrivener bestimmen sich bei notarieller Urkundstätigkeit im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung ausschließlich gemäß § 11a Satz 3 und 4 BNotO.

    2. Mit § 11a Satz 3 und 4 BNotO verbundene Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) sind durch zu schützende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege gerechtfertigt.

    BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 13/14 = DNotI-Report 18/2015, 143
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…z=5&Blank=1.pdf



    s. folgende Gutachten des DNotI:

    1. WEG § 12; BGB §§ 183 ff.

    Keine rückwirkende Bestellung eines WEG-Verwalters; Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung einer Wohnungseinheit; nachträgliche Verwalterbestellung und nachträgliche Genehmigung;
    s. DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 140932, letzte Aktualisierung: 8. September 2015

    2. WEG §§ 10, 14, 15, 22

    Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche; bauliche Veränderungen durch Errichtung eines Wintergartens auf der Terrasse; Zustimmung des Verwalters; Untergemeinschaften; Auslegung einer Teilungserklärung
    s. DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 140152, letzte Aktualisierung: 8. September 2015


    3. ErbbauRG §§ 5, 7, 32, 33; BGB § 137

    Sinn und Zweck der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung oder
    Belastung des Erbbaurechts; Kostentragungspflicht; Zustimmungsberechtigter bei Miteigentümern

    Sachverhalt:
    Als Inhalt eines Erbbaurechts wurde vereinbart, dass die Veräußerung und Belastung der Zustimmung
    des Grundstückseigentümers bedarf. Das Erbbaurecht wurde in 59 Wohnungserbbaurechte
    unterteilt. Die meisten Wohnungserbbauberechtigten sind auch Miteigentümer des Grundstücks.
    Der Fall der Veräußerung oder Belastung eines dieser Wohnungserbbaurechte tritt aufgrund
    der Vielzahl vergleichsweise häufig ein.
    s. DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.:140025, letzte Aktualisierung: 8. September 2015


    4. BGB § 705BGB § 709BGB § 714BGB § 873BGB § 925BGB § 899aGBO § 19GBO § 20BGB § 29GBO § 40

    Grundstückserwerb durch GbR; Wechsel im Gesellschafterbestand nach Abschluss des Kaufvertrags und Eintragung der Auflassungsvormerkung, aber vor Eigentumsumschreibung auf GbR
    s. DNotI-Gutachtennummer: 142793, Gutachten-Datum: 16.08.2015 = DNotI-Report 16/2015, 121-123

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  • 1. Zum Nachweis der Auflassungsberechtigung, wenn der im Grundbuch eingetragene Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verstorben ist. (amtlicher Leitsatz)

    2. Der Erbnachweis macht einen zusätzlichen Nachweis zum Vorhandensein und etwaigen Inhalt einer gesellschaftvertraglichen Nachfolgeklausel nicht entbehrlich. Liegt ein - schriftlicher -Gesellschaftsvertrag nicht vor, kann das Grundbuchamt zur Glaubhaftmachung seines Inhalts grundsätzlich eidesstattliche Versicherungen des verbliebenen Gesellschafters und des (der) Erben verlangen. Von Vertretern im Urkundstermin abgegebene "einfache" - wenn auch nachgenehmigte - Erklärungen zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil genügen dafür regelmäßig nicht. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 22.09.2015 - 34 Wx 47/14 = BeckRS 2015, 16243

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  • 1. Zum Unrichtigkeitsnachweis bei eingetragenem Vorkaufsrecht für einen Verkaufsfall.

    2. Kann wegen auf Tatsachen begründeter Umstände derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die nicht durch Kaufvertrag erfolgte Übertragung der Eigentümerstellung den Teilakt eines zeitlich gestreckten Umgehungsgeschäfts darstellt, welches nach der erstrebten Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch auf der Grundlage erst dann abzuschließender Rechtsgeschäfte vollendet werden soll, so hat eine Löschung ohne Bewilligung des Vorkaufsberechtigten zu unterbleiben.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 25.09.2015, 34 Wx 121/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Sollen Sondernutzungsrechte im Fall der Vorratsteilung aufschiebend bedingt durch eine spätere Zuordnungserklärung des Verwalters begründet werden, müssen die Grundstücksflächen, von deren Mitgebrauch die späteren Wohnungseigentümer durch das Sondernutzungsrecht ausgeschlossen werden, in der zu den Grundakten gelangten Teilungserklärung oder den dieser beigelegten Plänen hinreichend bestimmt bezeichnet sein.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 28.09.2015, 34 Wx 84/14
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Beantragt der Gläubiger wegen einer Arrestforderung die Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken des Arrestschuldners, so ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, wenn es der Gläubiger innerhalb der für die Vollziehung des Arrestbeschlusses geltenden Frist unterlässt, die Forderung betragsmäßig auf die einzelnen Grundstücke des Schuldners zu verteilen und seinen Eintragungsantrag innerhalb der Vollziehungsfrist entsprechend zu ergänzen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.09.2015, 34 Wx 280/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für die Abhängigmachung einer Grundbucheintragung von der Zahlung eines Vorschusses.

    2. Die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 2 GBO gilt auch für Notariatsverwalter und Amtsnachfolger. Sie ist widerlegbar, jedoch nicht deshalb widerlegt, weil der im Beurkundungstermin als gesetzlicher Vertreter der Partei aufgetretene Geschäftsführer in der Zwischenzeit wieder ausgeschieden ist.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.09.2015, 34 Wx 293/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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    § 892 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 1 Abs. 5 GBBerG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SachenR-DV
    Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück. Nicht gebuchte Dienstbarkeiten, welche an einzelnen Miteigentumsanteilen nicht fortbestehen können, erlöschen dann insgesamt und damit auch im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern bzw. Wohnungs- oder Teileigentümern.

    BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - V ZB 1/14 LINK

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