Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Zur Befugnis des in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten, ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten grundbuchrechtliche Anträge zu stellen und Rechtsbehelfe zu ergreifen (im Anschluss an Senat vom 4.11.2010, 34 Wx 121/10). (amtlicher Leitsatz)

    s. OLG München: Beschluss vom 04.02.2011 -34 Wx 157/10- = BeckRS 2011 03763

    aus den Gründen:
    ….“Bei festgestellter Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut ohne ausdrückliche vertragliche Regelung von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet (§ 1421 Satz 2 BGB). Im Grundbuchverfahren gilt die Vermutung, dass nur beide Ehegatten gemeinsam verfügungsbefugt sind (Hügel/Otto GBO 2. Aufl. § 33 Rn. 52). Will ein Ehegatte allein verfügen, hat er deshalb sein Verfügungsrecht im grundbuchtauglicher Form nachzuweisen (Hügel/Otto § 33 Rn. 53). Zu den Verwaltungshandlungen, die ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen vornehmen kann, also etwa einem Widerspruchsrecht gemäß § 1455 Nr. 9 BGB gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut (vgl. Senat vom 4.11.2010, 34 Wx 121/10), zählt die begehrte Löschung nicht. ….
    Ebenso wenig liegt eine Maßnahme vor, durch die ein Ehegatte (allein) eine notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gesamtguts trifft, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1455 Nr. 10 BGB). Zwar zählen dazu auch prozessuale Schritte (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2002, 1034; MüKo/Kanzleiter BGB 5. Aufl. § 1455 Rn. 10), ggf. auch das Ergreifen sonstiger Rechtsbehelfe. Aber auch ohne die begehrte Eintragung in Form der Löschung (§§ 19, 22, 46 Abs. 1 GBO) erfährt das Gesamtgut keine Schmälerung; es unterbleibt allenfalls eine Mehrung infolge Freiwerdens von einer Beschränkung. Dazu berechtigt die Ermächtigung aber nicht (vgl. MüKo/Kanzleiter § 1455 Rn. 9)….“


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  • Leitsatz


    Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt die Umschreibung des Eigentums auf die Gesellschaft voraus, dass deren Existenz, Identität (= Fortbestehen der Gesellschaft und ihres Gesellschafterbestandes) und Vertretungsverhältnisse gegenüber dem Grundbuchamt jeweils in der Form des 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen sind (Anschluss an OLG München NZG 2010, 1263; OLG Hamm ZIP 2010, 22245 sowie KG Berlin NZG 2011, 61 und entgegen OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301).

    Verfahrensgang


    vorgehend AG Schweinfurt, 16. November 2010, Az: xx, Beschluss

    Tenor


    I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt _ Grundbuchamt _ vom 16.11.2010 wird zurückgewiesen.
    II. Der Beschwerdewert wird auf 77.005,75 € festgesetzt.
    III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


    Gründe


    I.
    Mit Urkunde des Notars S. vom 16.10.2009 (URNr. 1xxx/09 S) verkauften die in Erbengemeinschaft eingetragenen Eigentümer A. B. und S. B. die Flurstücke 7xx und 8xx der Gemarkung U. an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen _BNSZ. GbR_ bestehend aus den Gesellschaftern BB., KN., IS. und DZ.. Bei Erklärung der Auflassung wurden die Gesellschafter durch HS. vorbehaltlich deren Genehmigung vertreten. Diese Genehmigung erteilte der Gesellschafter BB. am 10.11.2009 mit notariell beglaubigter Urkunde (URNr. 2xxx D/2009), der wiederum aufgrund der ihm durch die Gesellschafter BB., KN. und IS. am 12.10.2007 erteilten und am 24.10.2007 notariell beglaubigten Sondervollmacht (URNr. 1xxx K 2007) handelte.

    Mit Schreiben vom 27.07.2010, eingegangen beim Amtsgericht Schweinfurt - Grundbuchamt - am 29.07.2010, bewilligte und beantragte der hierzu bevollmächtigte Notar S. die Eintragung der Käuferin als Eigentümerin.

    Dieser Eintragungsantrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt - Grundbuchamt _ vom 16.11.2010, zurückgewiesen, weil die gemäß § 20 GBO vom Grundbuchamt zu prüfende Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der Käuferin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Abgabe der Auflassungserklärung nicht nachgewiesen sei und auch nicht nachträglich in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden könne.

    Mit Schreiben vom 13.12.2010, eingegangen beim Grundbuchamt Schweinfurt am 14.12.2010, hat der Verfahrensbevollmächtigte Notar S. im Namen und in Vollmacht der BNSZ. GbR, bestehend aus den Gesellschaftern BB., KN., IS. und DZ., gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags Beschwerde eingelegt.

    Das Amtsgericht Schweinfurt _ Grundbuchamt _ hat durch Beschluss vom 17.12.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Bamberg unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG München, insbes. vom 17.08.2010, Az. 34 Wx 98/10, zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    Die gemäß 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde der beteiligten Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung _BNSZ. GbR_ ist in der Sache unbegründet. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat den Eintragungsantrag der Beteiligten auf Umschreibung des Eigentums an den mit notariellem Kaufvertrag vom 16.10.2010 gekauften Grundstücken zu Recht abgelehnt.

    1. Außer Frage steht, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen ihrer (Teil-) Rechtsfähigkeit unter ihrem Namen Grundeigentum erwerben und als solche in das Grundbuch eingetragen werden kann (BGH, NJW 2006, 3716; NZG 2009, 137). Dem tragen die durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) neu eingefügten § 899a BGB sowie die Änderungen von § 47 GBO und § 15 GBV Rechnung.

    2. Problematisch und höchst umstritten ist jedoch die Frage, welche Nachweise für die Eintragung ins Grundbuch erforderlich sind, wenn eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundeigentum erwirbt.

    a) Nach Auffassung des OLG Saarbrücken (DNotZ 2010, 301; ebenso OLG Oldenburg, NotBZ 2010, 388) kann bei einem Erwerb durch eine bereits existierende GbR der Mangel an Nachweissicherheit hinreichend durch eine Erklärung aller Erwerbsbeteiligten in der notariellen Erwerbsurkunde beseitigt werden. Für eine notarielle Urkunde gelte insoweit nichts anderes als für das Rubrum einer Gerichtsentscheidung, das ebenfalls als öffentliche Urkunde die Existenz einer früher begründeten GbR und den Gesellschafterbestand nachzuweisen geeignet ist (vgl. BGH, NZG 2009, 137/141 Tz. 25). Es bedürfe hiernach keiner zusätzlichen Vorlage des Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 Abs 1 GBO und/oder der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Fortexistenz. Solange kein vernünftiger Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärung der Erwerbsbeteiligten erkennbar sei, genüge nach dieser Auffassung ein in der notariellen Erwerbsurkunde erbrachter _Bestätigungs- und Geständnisnachweis_ als Nachweis iSd §§ 20, 29 GBO in gleicher Weise wie ein (erneut) mitbeurkundeter (Neu-)Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Zur Begründung verweisen das OLG Saarbrücken (DNotZ 2010, 301 Tz. 20) als auch das OLG Oldenburg (NotBZ 2010, 388 Tz. 9) auf die anerkannten Grundsätze zur Vollmachtsbestätigung.

    b) Nach Auffassung des OLG Nürnberg (ZIP 2010, 1344) ist bei einem Erwerb durch eine bereits existierende GbR der Mangel an Nachweissicherheit durch Vorlage des öffentlich beglaubigten Gesellschaftsvertrages und zusätzlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafter des Inhalts erforderlich, dass der Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse seit Gründung der Gesellschaft unverändert fortbestehen.

    c) Nach Auffassung des OLG München (Beschluss vom 17.08.2010, Az. 34 Wx 98/10 [nicht rechtskräftig, nachgehend BGH Az. V ZB 232/10] = NZG 2010, 1263) ist ein Erwerb durch eine bereits existierende GbR im Ergebnis unmöglich. Entsprechende Umschreibungsanträge seien durch das Grundbuchamt folgerichtig zurückzuweisen; eine Zwischenverfügung komme von Anfang an nicht in Betracht. Es sei demnach auch nicht entscheidend, ob ein früherer Gesellschaftsvertrag (und Urkunden über eventuelle zwischenzeitlich erfolgte Abtretungen), eine Erklärung und/oder eine eidesstattliche Versicherung über den Fortbestand der Gesellschaft in der Form des § 29 Abs 1 GBO beigebracht werden könne. Solche Fortgeltungserklärungen führten nur Beweis darüber, dass sie von den Beteiligten abgegeben worden seien, nicht aber über den Wahrheitsgehalt der Erklärung selbst. Insbesondere die grundbuchrechtlich notwendigen Nachweise zur Fortexistenz der GbR und des Gesellschafterbestandes seien entsprechend dieser Auffassung nach der derzeitigen Rechtslage, wie sie durch das ERVGBG geschaffen worden ist, nicht zu erbringen.

    Diese Rechtsauffassung wird außerdem vom OLG Hamm (ZIP 2010, 2245), dem KG Berlin (NZG 2011, 61) und dem OLG Köln (Beschluss vom 29.11.2010, Az. 2 Wx 26/10, abrufbar unter juris.de) geteilt.

    3. Der Senat schließt sich dieser letztgenannten Rechtsauffassung aus folgenden Gründen an:

    a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO soll eine Grundbucheintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentliche beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Im Falle der Auflassung darf eine Eintragung ins Grundbuch gemäß § 20 GBO nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist (sog. materielles Konsensprinzip), wobei dies in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist. Aus diesem Grund hat das Grundbuchamt bei der Eintragung eines rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsels auch die Wirksamkeit der Auflassung, also der materiell-rechtlichen Einigung, zu prüfen. Lässt sich ein Beteiligter vertreten, so erstreckt sich die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes auch auf den in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters (Demharter, GBO 27. Aufl. 2010, § 20 Rn. 21.)

    § 29 GBO konkretisiert das grundbuchrechtliche Legalitätsprinzip. Dieses soll den Inhalt des Grundbuchs soweit wie möglich mit der materiellen Rechtslage in Einklang halten und die dem Grundbuchsystem immanente Gefahr eines Rechtsverlustes durch einen redlichen Erwerb eines Dritten aufgrund des von unzutreffenden Eintragungen im Grundbuch ausgehenden Rechtsscheins minimieren (OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010, Az. 2 Wx 26/10, Tz. 25 m.w.N.).

    Daraus folgt, dass im Falle des Erwerbs von Grundeigentum durch eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts dem Grundbuchamt gemäß §§ 20, 29 Abs. 1 GBO die Existenz der erwerbenden GbR (= Gründung der GbR), die Identität der Gesellschaft (= Fortexistenz bis zur begehrten Eintragung),
    der Bestand ihrer Gesellschafter und die Vertretungsverhältnisse der für die Gesellschaft handelnden Personen im Zeitpunkt des Vertreterhandelns in der Form des § 29 Abs 1 GBO durch Vorlage von öffentlichen Urkunden oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachzuweisen sind.

    4. Dieser Nachweis ist vorliegend nicht geführt und auch nicht zu führen. Es liegt ein nicht behebbares Eintragungshindernis für die erstrebte Umschreibung des Eigentums auf die Beschwerdeführerin vor.

    a) Ein Nachweis kann nicht durch die Vermutungswirkung des § 899a BGB geführt werden. Der bereits bestehenden (errichteten), nunmehr erwerbenden GbR und deren Gesellschaftern, die aufgrund eines früheren Erwerbsvorgangs bereits in das Grundbuch eingetragen sind, kommt in einem weiteren (= späteren) Erwerbsfall nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht die Vermutungswirkung des § 899a BGB zugute, wonach die GbR existiert und die nach § 47 Abs 2 Satz 1 GBO eingetragenen Personen Gesellschafter und darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die Vermutungswirkung gilt jedoch ausdrücklich nur _in Ansehung des [konkret] eingetragenen Rechts_, hat also nur unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand und soll gerade nicht dem Grundbuch die Funktion eines allgemeinen GbR-Registers zukommen lassen (Hügel, in: BeckOK, GBO, Stand 01.10.2010, § 47, Rn. 112a). Die Vermutung hilft daher gerade nicht beim Erwerb durch eine bereits bestehende GbR, die anderweitig Grundbesitz hält und dort als solche nach den Maßgaben des § 47 Abs 2 GBO als Berechtigte eingetragen ist.

    b) Ob es ausreichend ist, dass Formulierungen in der Auflassung, wonach das Eigentum auf die benannten Gesellschafter als einer _zwischen ihnen (bereits) bestehender GbR_ übergeht, im Zweifel dahingehend auszulegen sind, dass die handelnden Gesellschafter den Bestand der zwischen ihnen bestehenden Erwerbs-GbR bestätigen, was zugleich eine Neubegründung durch die auftretenden Gesellschafter bedeute (so Hügel, a.a.O., § 47 Rn. 112n; ablehnend OLG Köln, aaO, Tz. 29), kann dahinstehen, da im vorliegenden Fall nicht alle Gesellschafter der beteiligten GbR bei dem zu beurkundenden Grundstückserwerb zugegen waren. Die Auflassung wurde vielmehr von einem vollmachtlosen Vertreter erklärt und nachträglich durch einen mit Sondervollmacht ausgestatteten Gesellschafter genehmigt.

    c) Lediglich aus der vorgelegten, notariell beglaubigten Sondervollmacht vom 12.10.2007 (URNr. 1xxx K/2007) ergibt sich, dass die Gesellschafter BB., KN., IS. und DZ. Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen _BNSZ. GbR_ mit Sitz in X. sind und ihrem Mitgesellschafter BB. die (jederzeit widerrufliche) Vollmacht erteilt haben, sie in allen Angelegenheiten, die den Ankauf von Grundbesitz betreffen, zu vertreten.

    Auch wenn in dieser notariell beglaubigten Erklärung der Gesellschafter die Existenz der erwerbenden GbR (zum damaligen Zeitpunkt) in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein mag, fehlt es jedoch an einem entsprechenden Nachweis hinsichtlich der Identität der Gesellschaft (das heißt, der Fortexistenz bis zur begehrten Eintragung) und dem Bestand ihrer Gesellschafter im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreterhandelns , hier bei der Genehmigung der Auflassungserklärung am 10.11.2009 durch den Gesellschafter BB..

    d) Dies lässt sich auch nicht durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafter hinsichtlich des Fortbestandes, des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsregelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nachweisen.

    Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel zur Glaubhaftmachung, aber kein im Grundbuchrecht allgemein zugelassenes Nachweismittel. Dies ergibt sich aus der in § 29 Abs. 1 GBO ausgesprochenen Beweismittelbeschränkung (OLG Köln, aaO, Tz. 37 unter Verweis auf BayObLG, Rpfleger 2000, 451; BayObLG, DNotZ 1993, 598). Zwar ist für eng begrenzte Ausnahmefälle anerkannt, dass im Eintragungsverfahren Lücken des urkundlichen Nachweises durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden können. Dabei handelt es sich insbesondere um den Ausschluss negativer Hilfstatsachen bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge (vgl. BGHZ 57, 84/95; BayObLG, NJW-RR 2003, 736). Mit dem OLG Köln (Beschluss vom 29.11.2010 aaO, Tz. 37), dem KG Berlin (NZG 2011, 61 Tz. 11), dem OLG Hamm (Beschluss vom 02.11.2010, aaO, Tz. 21) und dem OLG München (NZG 2010, 1263 Tz. 13/18) ist der Senat ebenfalls der Auffassung, dass sich auf den nach § 20 GBO zu erbringenden Nachweis diese Rechtsprechung nicht übertragen lässt. Vielmehr würde eine solche Übertragung die Tür zu einer Entwicklung öffnen, die unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung solcher Überlegungen auf vergleichbare Sachverhalte in immer weitergehenden Umfang in das Grundbucheintragungsverfahren nicht urkundliche Beweismittel einführen und damit eine Erosion des bewährten, die Sicherheit des Grundbuchverkehrs - und damit des materiellen Rechts - gewährleistenden Verfahrensrechts einleiten würde (OLG Hamm, aaO).

    e) Auch durch Vorlage eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages, sofern ein solcher überhaupt abgeschlossen worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis der Vertretung nicht mehr geführt werden, auch wenn keine konkreten Zweifel am Fortbestand ersichtlich sind. Vom Fortbestand auszugehen ist bei der Vollmacht gerechtfertigt (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rn. 80 m.w.N.), weil sie gerade zu dem Zweck erteilt wird, dem Grundbuchamt gegenüber die Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Ihr Fortbestand kann in der Regel auch aufgrund des durch die Urkunde erzeugten Rechtsscheins (vgl. § 172 BGB) vermutet werden. Anders ist dies aber beim Gesellschaftsvertrag, selbst wenn die an sich nicht erforderliche notarielle Beurkundung auch im Hinblick auf Immobiliengeschäfte vorgenommen wurde. Der ursprüngliche Vertrag behält nach dem Wechsel von Gesellschaftern und Änderungen von einzelnen Vertragsklauseln weiterhin seine Bedeutung und kann vorgelegt werden. Es lässt sich nie ausschließen, dass weitere - nicht nur von demselben Notar beurkundete - Änderungen stattgefunden haben. Gerade weil hier auf der Erwerberseite eine identifizierbare GbR handelt, die als solche Rechtsträgerin ist, besteht die Gefahr, dass durch die Eintragung der für sie handelnden Personen nach § 47 Abs. 2 GBO das Grundbuch unrichtig wird (OLG München, NZG 2010, 1263, Tz. 20). Veränderungen im Gesellschafterbestand und darüber hinaus Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Eintritts oder Ausschlusses von Gesellschaftern sind gerichtsbekannt und keine eher fern liegenden Möglichkeiten.

    Da der Nachweis über Fortbestand der Gesellschaft und den Gesellschafterbestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Auflassung weder durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Gesellschafter noch durch die Vorlage eines (möglicherweise) notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages geführt werden kann, kommt auch der Erlass einer Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht in Betracht.

    Wegen eines nicht behebbaren Eintragungshindernisses erfolgte die Zurückweisung des Eintragungsantrages durch das Grundbuchamt zu Recht. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beteiligten ist daher zurückzuweisen

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • a) § 1148 Satz 1 BGB ist auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR auch dann entsprechend anwendbar, wenn einer davon verstorben ist.
    b) Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die aus dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter einer GbR bei Anordnung der Zwangs-versteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen.
    (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, WM 2011, 239)
    BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10 - LG Kassel
    AG Kassel

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…629&Blank=1.pdf

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  • 1. Ist eine Vormerkung zunächst zur Sicherung eines nur auf Lebenszeit des Berechtigten eingeräumten Eigentumsverschaffungsanspruchs bewilligt worden, so genügt der urkundliche Nachweis des Todes des Berechtigten nicht zur Löschung der Vormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises.

    2. Eine dem Notariatsangestellten in einem Grundstückskaufvertrag erteilte Durchführungsvollmacht erstreckt sich, selbst wenn sie zur Abgabe von Löschungsbewilligungen berechtigt, ohne besondere Anhaltspunkte nicht auf die Bewilligung der Löschung einer Vormerkung, die einen auf Lebenszeit des Veräußerers eingeräumten, aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruch sichern sollte und über deren Löschung nach dem Tode des Berechtigten die Vertragsurkunde keine Regelungen enthält
    KG Berlin, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 24.02.2011,
    1 W 472/10

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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  • OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 17.03.2011, 12 W 50/11:

    Zu Bemessung des Geschäftswertes für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit betr. den Betrieb einer Photovoltaikanlage, wenn die Dienstbarkeit zugunsten des finanzierenden Darlehensgläubigers eingetragen wird.

    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4


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  • Keine Eintragung einer nach dem 19.8.2008 bestellten Grundschuld mit sofortiger Fälligkeitsregelung

    Soll eine – nach dem 19. August 2008 bestellte – der Sicherung einer Geldforderung (hier:
    "Absicherung eines kurzfristigen persönlichen Kredites") dienende - Buchgrundschuld nach der notariellen Urkunde ohne vorherige Kündigung des Kapitals sofort fällig sein, so steht ihrer Eintragung ins Grundbuch das Hindernis einer gesetzwidrigen Fälligkeitsregelung entgegen.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2010 - I-3 Wx 264/10

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/i3wx264_10.pdf

    (Die Beschwerde wurde eingelegt, weil die Grundschuld nicht zur Kaufpreisfinanzierung bestellt worden sei. Sie diene vielmehr „der Absicherung eines kurzfristigen persönlichen Kredites“. Der entsprechende Kreditvertrag liege dem Notar vor. Im Übrigen ergebe sich der fehlende Bezug zu einer Kaufpreisfinanzierung bereits aus den Akten; die Umschreibung auf die Gläubigerin sei seit längerer Zeit erfolgt; in diesem Zusammenhang sei auch eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen worden, die jetzige Grundschuld könne daher
    nicht der Kaufpreisfinanzierung dienen)

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  • 1. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Grunddienstbarkeit.

    2. Eine Grunddienstbarkeit, die dem jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit "Laden" die Vornahme folgender Handlungen verbietet:

    "Er darf in dieser Sondereigentumseinheit kein Gewerbe betreiben, außer es handelt sich um "stille Gewerbe mit nur geringfügiger Umfeldbeeinträchtigung". Insbesondere sind die Gewerbe ausgeschlossen, welche Lärm- und Geruchsbelästigungen wie Restaurants, Bars, Kaffees oder Discos verursachen bzw. unseriöse Gewerbe wie Nachtclubs oder ähnliches.
    In jedem Fall ist der Betrieb eines Schmuckladens mit Werkstatt zulässig."

    genügt nicht dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheits- und Publizitätsgrundsatz.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.03.2011; 34 Wx 55/11 (juris)

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  • Zur (verweigerten) Grundbucheinsicht für eine Pflichtteilsberechtigte, wenn das Grundstück niemals dem Erblasser gehörte und das Gesuch darauf gestützt wird, aus einem bei den Grundakten befindlichen Kaufvertrag Anhaltspunkte für eine ergänzungspflichtige Schenkung der aufgewandten Gegenleistung für den Grundstückserwerb herleiten zu wollen.

    Tenor
    I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Rosenheim vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
    II. …

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 23.02.2011, 34 Wx 61/11 (juris)

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  • 1. Zum Verfahrensablauf im Fall der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO. (amtlicher Leitsatz)
    2. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Erinnerung (§ 14 Abs. 8 Satz 2 KostO) hat der Richter - bzw., soweit es um die Kosten eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts geht, diese - nicht aber der Registraturbeamte des Gerichts zu befinden. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Köln: Beschluss vom 24.02.2011 - 2 Wx 43/11 = BeckRS 2011 04522

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  • Eine Vollmacht, die dazu ermächtigt, den Grundbesitz auf sich zurück zu übertragen, umfasst im Regelfalle nicht auch die Ermächtigung, einen zugunsten des Erwerbers zugleich mit der damaligen Eigentumsübertragung bewilligten Nießbrauch zu löschen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Nießbrauchsbestellung das Risiko abdecken soll, dass der Übertragungsvertrag rückabzuwickeln ist.
    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 15.03.2011; 34 Wx 168/10 (juris)

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  • Das auf eine unwirksame Vereinbarung zurückgehende, gleichwohl aber im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht wird von dem Gutglaubensschutz des § 892 BGB erfasst und kann deshalb grundsätzlich von dem Erwerber des Miteigentumsanteils, dem das vermeintliche Sondernutzungsrecht zugewiesen wurde, gutgläubig erworben werden.
    LG München I, 1. Zivilkammer, Urteil vom 14.02.2011; 1 S 15864/10 (juris)

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  • Zufahrt zur Garage über Sondernutzungsfläche
    Es steht der Eintragung eines Sondernutzungsrechts nicht entgegen, dass die Fläche die einzige Zufahrt zu der Garage eines anderen Wohnungseigentümers darstellt.
    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.01.2011 - 3 W 196/10 (AG Alzey) = BeckRS 2011, 5159
    mit zust. Anmerkung von Wolf-Rüdiger Bub und Christian von der Osten in FD-MietR 2011, 316067

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  • Der Wechsel eines Gesellschafters einer GbR bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Grundbuch darf hiervon nicht abhängig gemacht werden.

    OLG Celle, 04. Zivilsenat, Beschluss vom 29.03.2011, 4 W 23/11

    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4

    s. jetzt:
    http://www.dnoti.de/DOC/2011/4w23_11.pdf

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (21. Juni 2011 um 10:18) aus folgendem Grund: Link zum DNotI eingefügt

  • Für die Bewertung von Grundbesitz im Rahmen eines Grundbuchverfahrens ist die Verwendung eines im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Wertgutachtens naheliegend und in der Sache unbedenklich. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München: Beschluss vom 25.02.2011 - 34 Wx 13/11 = BeckRS 2011 07259

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  • 1. Zur (fehlenden) Beschwerdeberechtigung im Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs. (amtlicher Leitsatz)
    2. Zu den Eigentumsverhältnissen an einem Anliegerweg und zu dessen grundbuchrechtlicher Behandlung als Teilfläche des Hauptgrundstücks. (amtlicher Leitsatz)
    OLG München: Beschluss vom 10.03.2011 - 34 Wx 143/10 = BeckRS 2011 07198

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  • 1. Zu den Voraussetzungen für die Löschung von Gesamtgrundpfandrechten an Miteigentumsanteilen. (amtlicher Leitsatz)
    2. Auch wenn eine Hypothek bereits vollständig auf einen der Miteigentümer als Grundschuld umgeschrieben ist, kann dieser die Löschung allein nicht bewilligen, wenn die der Umschreibung zugrunde liegende Quittung des Gläubigers den Übergang des Rechts nicht zu beweisen vermag. (amtlicher Leitsatz)
    3. Nach Abtretung einer Gesamtgrundschuld an einen der Miteigentümer und entsprechender Eintragung im Grundbuch kann dieser allein wirksam auf die Grundschuld an seinem Miteigentumsanteil verzichten und die Löschung des Rechts an seinem Anteil bewilligen. (amtlicher Leitsatz)
    OLG München: Beschluss vom 28.02.2011 - 34 Wx 101/10 = BeckRS 2011 07258

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  • Eintragung eines Insolvenzvermerks bei einem Gesellschafter einer GbR:
    OLG München 34 Wx 62/10, Beschl. vom 2.7.2010.
    Demnach kann man einen Insolvenzvermerk bei einem Gesellschafter wohl eintragen. Bin ich mal gespannt, ob das von den Grundbuchämtern gemacht wird. Bisher wird das sehr verschieden gehandhabt...

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