Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird.

    2. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt.

    BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 13.05.2016, V ZR 265/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…595&Blank=1.pdf


    Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.

    BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…623&Blank=1.pdf


    Weber, „Interdependenzen zwischen Europäischer Erbrechtsverordnung und Ehegüterrecht – de lege lata und de lege ferenda“, DNotZ 2016, 424

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein berechtigtes Interesse an Einsicht in das Grundbuch kann auch dann vorliegen, wenn sich ein Antragsteller - etwa wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten an einer Grenzmauer - Aufschluss über die künftigen, durch Eigentums-(Auflassungs-)Vormerkung gesicherten Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks verschaffen will. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 08.06.2016, 34 Wx 168/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-10884?hl=true

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  • 1. Zur Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ("Bau- und Gewerbebetriebsbeschränkung"), die im Jahr 1920 zugunsten einer im Jahr 1930 im Register gelöschten Genossenschaft bestellt worden war.

    2. Der Grundsatz, dass allein für die erstrebte Beseitigung einer Buchposition eine Nachtragsliquidation stattzufinden hat, lässt in engen Grenzen Ausnahmen zu.


    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.06.2016, 34 Wx 160/16 (juris)
    Zu den Voraussetzungen, unter denen das Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei entgeltlichen Grundstücksübertragungen an unbeteiligte Dritte als nachgewiesen ansehen kann.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.06.2016, 34 Wx 390/15 (juris)

    Beschwerde gegen Wertfestsetzung:

    1. Eine Prozesshandlung - hier die verspätete Einlegung der Beschwerde - , die in der irrigen Annahme von Rechtzeitigkeit vorgenommen wird, kann nicht als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden (Anschluss an BGH NJW-RR 2012,1206).

    2. Wenn nach Hinweis auf das Fristversäumnis nur die rechtsirrige Meinung zur Fristeinhaltung vorgetragen wird, ohne vorsorglich Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, scheidet eine Auslegung als konkludent gestellter Wiedereinsetzungsantrag aus.

    Tenor:
    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting - Grundbuchamt - vom 16. Dezember 2015 wird verworfen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 09.06.2016, 34 Wx 84/16 Kost (juris)

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  • Brandenburgisches OLG (OLG Brandenburg) - Urteil vom 28. April 2016, Az. 5 U 79/13

    Ohne amtlichen Leitsatz, ich lese die Entscheidung so:

    Sachverhalt: Die Klägerin, eine GbR, ist Immobiliareigentümerin. Die Beklagten waren Gesellschafter und sind als solche noch mit im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin begehrt die Berichtigungsbewilligung zur Änderung des Gesellschafterbestandes: Gesellschafter seien nur Dr. M… K… und die noch im Grundbuch einzutragende T… GmbH. Dem treten die Beklagten entgegen und wenden auch ein Zurückbehaltungsrecht ein. Sie hätten - so sie wirklich aus der GbR ausgeschieden wären - Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 21 Nr. 1 bis 8 des GbR-Vertrages, ferner auf Befreiung, hilfsweise Sicherheitsleistung, von Darlehensverbindlichkeiten bei der D…bank AG.


    Das OLG hat entschieden:


    • Die Beklagten sind nicht mehr Mitgesellschafter der Klägerin (wird ausgeführt).
    • Der Klägerin stehen gemäß § 894 BGB Grundbuchberichtigungsansprüche zu, weil das Grundbuch in Ansehung der darin verlautbarten Gesellschafterstellung der Beklagten unrichtig ist.
    • Die Beklagten können dem Grundbuchberichtigungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten, da sie einen fälligen Gegenanspruch haben, der aus demselben rechtlichen Verhältnis herrührt, § 273 ZPO (BGH NJW 1990, 1171).
  • Für die gleichzeitge Eintragung sogenannter Herrschvermerkeim Grundbuch richtet sich die Erhebung der festgebühr nach der Anzahl der jeweiligen rechte, nicht nach der Zahl der einzutragenden Vermerke. Kommt eine Dienstbarkeit als Gesamtberechtigung zur Eintragung, fällt für die Eintragung entsprechender Herrschvermerke die Festgebühr nur einmal an.


    OLG München Beschl, v. 27.05.2016 34 Wx 336/15

    Das Grundbuchamt trug im Zusammenhang mit der Überlassung eines Guts samt Reiterhof am 16.7.2015 für 27 Rechte (Dienstbarkeiten unterschiedlicher Art wie Geh- und Fahrtrechte, Hei-zungsanlagenmitbenutzungsrecht, Ver- und Entsorgungsleitungsrechte, Betretungs- sowie Mitbenutzungsrechte für Freizeit- und Erholungsaktivitäten; im einzelnen bewertet mit 10.000 bis 40.000 €) - mindestens - 238 Herrschvermerke gemäß § 9 GBO ein. Der zahlenmäßige Unterschied beruht darauf, dass die Dienstbarkeiten jeweils für einige Grundstücke in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB eingetragen wurden, somit als eine Dienstbarkeit gelten, aber die Eigentü*mer mehrerer Grundstücke berechtigt sind. Gesonderte Herrschvermerke finden sich deshalb an jedem der mitberechtigten Grundstücke.
    Die Kostenbeamtin berechnete jeden der eingetragenen Herrschvermerke mit der Festgebühr nach Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG (238x50 € = 11.900 €). Die Erinnerung der Kostenschuldnerin wurde damit begründet, dass die Gebühr nur siebenundwanzigmal (= 1.350 €) angefallen sei. Anders als im Fall der Ziffer 5 solle es nach dem Willen des Gesetzgebers bei einfach gelagerten Fällen wie dem gegenständlichen nicht zu einer erhöhten Kostenbelastung des Bürgers kommen. Es liege auf der Hand, dass die abgerechneten Gebühren völlig unangemessen und deutlich überhöht seien.
    Der angehörte Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse - Beteiligter zu 2 - vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass beim Gebührenansatz nach Nr. 14160 KV GNotKG - anders als bei der Anzahl der einzutragenden Rechte nach Nr. 14121 KV GNotKG - die Anzahl der einzutragenden Herrschvermerke maßgebend sei. Die Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/ 11471) spreche keineswegs dagegen. Die Eintragung von Herrschvermerken sei - anders als die Eintragung von Änderungen des Sondereigentums - nicht einmal wortgleich; selbst eine Sammelbuchung - hier nicht vorgenommen - erlaube den praktizierten Gebührenansatz. Zudem erscheine der sicherlich hohe Ansatz auch deshalb gerechtfertigt und nicht unbillig, weil die vielen Herrschvermerke die Grundbuchblätter unübersichtlich werden ließen, was bei späteren Änderungen eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordere. Für Änderungen und Löschungen von Herrschvermerken fielen zudem keine weiteren Gebühren an.
    Mit Beschluss vom 1.10.2015 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - die Kostenerinnerung zurückgewiesen und sich zur Begründung auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bezogen.
    Hiergegen richtet sich das namens der Kostenschuldnerin vom Notar eingelegte Rechtsmittel vom 19.10.2015. Der Gesetzgeber habe in jedem der in Nr. 14160 KV GNotKG aufgeführten Fälle genau bestimmt, ob bei Eintragungen im Grundbuch die Festgebühr mehrfach anfalle oder nicht. Nur wenn der mehrfache Anfall ausdrücklich vorgesehen sei, könne entsprechend abgerechnet werden; sonst verbleibe es bei dem einfachen Ansatz, auch wenn es zu Eintragungen an mehreren Blattstellen oder mehreren Grundstücken komme. Die mehrfache Eintragung des Herrschvermerks ändere nichts daran, dass es sich rechtlich nur um einen handle. Überdies sei ein Herrschvermerk stets wortgleich. Schließlich sei auch nur die Eintragung eines Herrschvermerks für jedes Recht, nicht die Eintragung mehrerer Vermerke für jede Dienstbarkeit beantragt worden. Bei einem anderen Verständnis des Antrags hätte eine Zwischenverfügung ergehen und eine Klarstellung verlangt werden müssen. Insoweit liege eine unrichtige Sachbehandlung vor, was zur Nichterhebung von Kosten führe (§ 21 GNotKG). Auf den Anfall derart hoher Kosten hätte die Schuldnerin zudem im Hinblick auf die unklare kostenrechtliche Situation hingewiesen werden müssen.
    Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Der Beteiligte zu 2 hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Eine unrichtige Sachbehandlung liege nicht vor. Die Eintragungen hätten genau den Anträgen entsprochen. Ein fehlender Hinweis auf entstehende Kosten stelle keine unrichtige Sachbehandlung dar.
    Ergänzend bezieht sich der Senat auf die Ausführungen des die Kostenschuldnerin vertretenden Notars vom 19.10., 12.11. und 21.12.2015 sowie des Bezirksrevisors vom 9.12.2015.
    Mit Beschluss vom 3.5.2016 wurde die Sache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

    Das Rechtsmittel erweist sich als erfolgreich.
    1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz (nur) für die Eintragung sogenannter Herrschvermerke nach § 9 GBO richtet, statthaft und im Übrigen zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG; § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 4 GNotKG). Namentlich ist der Beschwerdewert von mehr als 200 € erreicht. Zuständig ist nach Übertragung durch den Einzelrichter der Senat in seiner Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG (§ 81 Abs. 6 Sätze 1 und 2 GNotKG).
    2. In der Sache ist die Beschwerde begründet. Die Festgebühr von 50 € für die Eintragung der Herrschvermerke kann nur nach der Anzahl (27) der im Grundbuch eingetragenen (Grund-) Dienstbarkeiten (§ 1018 BGB), nicht aber nach der Zahl der einzutragenden Vermerke erhoben werden.
    a) Gemäß dem zutreffend herangezogenen Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG wird die Festgebühr erhoben für die Eintragung eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks. Die textliche Fassung verhält sich nicht dazu, ob für jede Eintragung auf gesonderten Grundbuchblättern die Festgebühr erhoben wird (Eintragung „eines" Vermerks) oder es auf die Zahl der Berechtigungen ankommt, wofür der Vermerk - auf mehreren verschiedenen Blättern - eingetragen wird.
    b) Das Problem einer etwaigen Gebührenhäufung besteht nicht erst seit dem Wechsel auf die Festgebühr mit Inkrafttreten des GNotKG. Vielmehr stellte sich die Frage bereits unter den bis 31.7.2013 geltenden Bestimmungen der Kostenordnung (siehe § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 mit § 63 KostO). Die wohl überwiegende Ansicht ging unter der (teilweise umstrittenen) Voraussetzung, dass die Dienstbarkeit als Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB eintragungsfähig ist, davon aus, dass es sich um ein und dasselbe Recht handelt und demzufolge für die Eintragung von Herrschvermerken an mehreren Grundstücken wegen § 63 Abs. 2 KostO keine gesonderte Gebühr anfällt (siehe Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 67 Rn. 20 und § 63 Rn. 15; Rohs in Rohs/Wedewer KostO 93. Aktualisierung - Mai 2006 - § 67 Rn. 16; Waldner in Rohs/Wedewer 113. Aktualisierung - Stand Juni 2013 - § 63 Rn. 3d; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 63 Rn. 5; Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 9 Rn. 81). Weil nicht je ein selbständiges Recht für jedes der herrschenden Grundstücke eingetragen wird, sondern eine Gesamtberechtigung aller berechtigten Grundstücke (vgl. BayObLGZ 1965, 267; BayObLG MittBayNot 2002, 288; Staudinger/Jörg Mayer BGB Bearb. November 2008 § 1018 Rn. 51; ders. MittBayNot 2002, 288/289; MüKo/Joost BGB 6. Aufl. § 1018 Rn. 23; Soergel/Stürner BGB 13. Aufl. § 1018 Rn. 39c; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1018 Rn. 3; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1124; a. A. Wegmann in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 47 Rn. 84; unbestimmt Demharter GBO 30. Aufl. § 47 Rn. 11), sprach auch das Kostenargument für eine derart mögliche Eintragungsform, was dann in einer entsprechend gefassten Bewilligung zum Ausdruck kommen musste (vgl. Jörg Mayer MittBayNot 2002, 288).
    Anders stellte sich der Kostenansatz hingegen dar, wenn zugunsten der jeweiligen Eigentümer mehrerer anderer (Herrsch-)Grundstücke unabhängig voneinander die Grunddienstbarkeit eingetragen werden sollte. Dies war, abgesehen von dem Sonderfall, dass sich die Ausübung der Dienstbarkeit - wie etwa bei einem Ver- und Entsorgungsleitungsrecht (BayObLGZ 1955, 234/242; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 418) - notwendigerweise auf alle Grundstücke erstreckt, als Eintragung mehrerer Rechte zu behandeln, nämlich je eines besonderen Rechts für jedes herrschende Grundstück (OLG München JVBI 1938, 317; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann § 63 Rn. 10; Waldner in Rohs/Wedewer § 63 Rn. 3d und 4b) mit der Folge, dass auch je eine gesonderte Gebühr zu erheben war.
    c) Nach Wilsch (in Hügel GBO 3. Aufl. § 9 Rn. 80) verlangt auch das aktuelle Kostenrecht eine entsprechende Sachbehandlung, so dass für die einzelnen Herrschvermerke nur eine (nicht mehrere) Festgebühr(en) anfallen, sofern ein subjektiv-dingliches Recht für mehrere Grundstücke eingetragen wird. Die Kommentierung von Hey'l (in Korintenberg GNotKG 19. Aufl. Nr. 14160 KV Rn. 15) befasst sich hingegen mit der Eintragung mehrerer subjektiv-dinglicher Rechte mit Herrschvermerk(en), wofür die Gebühr mehrfach und unabhängig von der Buchungsform zu erheben ist.
    d) Die Ansicht, dass im gegebenen Fall für die einzelnen Herrschvermerke auf mehreren Grundbuchblättern die Festgebühr, bezogen auf die jeweilige Dienstbarkeit, nur einmal anfällt, ist zutreffend.
    aa) Dem maßgeblichen Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 1 GNotKG ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von der unter der Kostenordnung geläufigen Praxis abkehren wollte. Für die kostenrechtliche Behandlung sonstiger Eintragungen im Grundbuch beziehen sich die Änderungen des Gesetzgebers im Wesentlichen darauf, dass die aktuelle Bestimmung nicht mehr den Auffangcharakter der Vorgängernorm hat und einige früher gebührenpflichtige Eintragungen nun gänzlich gebührenfrei gestellt sind (vgl. BT-Drucks. 517/12, S. 311 f.; Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. Nr. 14160 KV Rn. 1 f.; Korintenberg/Hey'l Nr. 14160 KV Rn. 1 und 3 ff.). Soweit enumerativ genannte Eintragungen nach Ziffern 1 bis 5 gebührenpflichtig blieben, wurde auf die Festgebühr (50,00 €) umgestellt (Korintenberg/Hey'l Nr. 14160 KV Rn. 2). Anlass für die Umstellung waren Unsicherheiten und Uneinheitlichkeiten in der Praxis der Wertermittlung nach § 30 Abs. 1 KostO (BT-Drucks. 517/12, S. 311; Korintenberg/Hey'l a. a. O.); die Festgebühr enthebt von solchen Problemen. Es bedarf dann folgerichtig keiner Gebührenprivilegierung mehr nach § 67 Abs. 2 KostO mit dem Verweis u. a. auf § 63 Abs. 2 KostO, der in bestimmten Fällen ausdrücklich als Belastung mit einem und demselben Recht auch die Belastung mehrerer Grundstücke erachtete.
    bb) Im Gegensatz zu den Eintragungen nach Nr. 14160 Ziff. 4 KV GNotKG (Belastungen nach § 1010 BGB) und Ziff. 5 (u. a. Änderungen des Inhalts von Sondereigentum) findet sich bei Ziff. 1 keine ausdrückliche Regelung dazu, dass die Gebühr für die Eintragung des Vermerks - bei gleichzeitiger Antragstellung - zugunsten jedes der begünstigten Grundstücke gesondert erhoben wird. Das Schweigen des Gesetzes ist eher ein Argument gegen als für eine Vervielfältigung. Eintragungen nach Ziff. 1 betreffen nicht notwendigerweise wie im Fall der Ziff. 5 mehrere Grundbuchblätter, sondern bilden für Gesamtberechtigungen eine spezielle, wenn auch materiellrechtlich nicht unumstrittene rechtliche Konstruktion mit einem (einzigen) Recht für alle herrschenden Grundstücke. Sollte für jedes „betroffene" Grundstück eine gesonderte Gebührenerhebung stattfinden, hätte es sich angeboten, dies entsprechend den Tatbeständen in Ziffern 4 und 5 zu regeln.
    cc) Aus Vorbem. 1.4 (namentlich Abs. 3 und 4) KV GNotKG ist nichts für die gebührenrechtliche Behandlung des Herrschvermerks zu entnehmen. Der Herrschvermerk hat materiellrechtlich nur deklaratorische Bedeutung (Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele § 9 Rn. 23). Es geht bei ihm weder um die (erstmalige) Eintragung noch um die Eintragung der Veränderung eines Rechts. Während der Gesetzgeber in Vorbem. 1.4 Abs. 3 Satz 2 Vormerkungen Rechten gleichgestellt hat, finden Vermerke der gegenständlichen Art in Unterabschnitt 6. ("Sonstige Eintragungen") eine Sonderregelung, was es aber nicht erlaubt, Rückschlüsse aus der Vorbem. 1.4 dahingehend zu ziehen, dass anders als etwa bei Eintragungen desselben Rechts der Herrschvermerk bei Gesamtbe*rechtigungen den Gebührentatbestand mehrfach auslöst.
    dd) Für die Sichtweise des Senats spricht auch ein Vergleich mit der Gebühr für die Eintragung des Rechts selbst. Wenn es als Gesamtrecht an mehreren Grundstücken zur Eintragung kommt, wird die Gebühr nur einmal erhoben (vgl. Vorbem. 1.4 Abs. 3 KV GNotKG). Bei den gegenständlichen Wertansätzen zwischen 10.000 € und 40.000 € (§ 52 Abs. 1 GNotKG, Nr. 14121 KV GNotKG) belaufen sich die Eintragungsgebühren für jedes der Rechte nach der Tabelle B zu § 34 Abs. 3 GNotKG auf 75 €, 125 € bzw. 145 €. Die Festgebühr von 50 € für den Herrschvermerk übersteigt bereits deutlich den Betrag, der sich nach den variablen Gebühren der Kostenordnung errechnet hätte (z. B. bei einem Wert der Dienstbarkeit von 40.000 € mit 36,25 € = 1/4 der vollen Gebühr). Dass der Gesetzgeber mit der durch die Festgebühr verbundenen Pauschalierung das übergeordnete Äquivalenzprinzip (vgl. Wilsch ZfIR 2014, 206/207 zu KG ZfIR 2014, 203; Korintenberg/Reimann GNotKG Einf. Rn. 26) nicht außer Acht lassen wollte, belegt die Gegenäußerung zum Vorschlag des Bundesrats (Drucks. 517/12 zu Nr. 37), der einer Erhöhung der Festgebühr auf 100 € in den noch gebührenpflichtigen Einzelgeschäften der Nr. 14160 zum Ausgleich von Mindereinnahmen für künftig gebührenfreie Eintragungen im Sinne einer „Mischkalkulation" ausdrücklich widersprochen hatte (Drucks. 17/11471 neu zu Nr. 37 = S. 340). Bei der gegenwärtigen Höhe der Festgebühr für die Eintragung des Vermerks übersteigt die für die Eintragung des Rechts selbst geltende Wertgebühr die Festgebühr erst bei einem Wert von mehr als 5.000 €. Kommt es wie hier zur Eintragung einer Vielzahl von Herrschvermerken, würde eine schematisch nach deren Anzahl bemessene Gebührenerhebung bei der mit 10.000 € am niedrigsten und bei der mit 40.000 € am höchsten bewerteten Dienstbarkeit bereits mit dem zweiten bzw. dem dritten Herrschvermerk die für die Rechtseintragung maßgebliche Gebühr übersteigen.
    e) Teilweise wird die kostenrechtliche Behandlung als ein Recht noch von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass eine sinnvolle Ausübung auf einem Grundstück ohne gleichzeitige Ausübung auf den anderen Grundstücken, wie namentlich bei Überspannungsrechten oder der Einbringung von Ver- und Entsorgungsleitungen, nicht möglich ist (BayObLGZ 1955, 170/173 f.; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 418). Mit der überwiegenden und vom Senat geteilten Ansicht genügt aber ein gemeinsamer - gleichgerichteter - Vorteil etwa aus einer bestimmten Anlage (MüKo/Joost § 1018 Rn. 23; Staudinger/Jörg Mayer § 1018 Rn. 51 je m. w. N.). Für die gegenständlichen Rechte sind diese Voraussetzungen jeweils erfüllt; im Übrigen erscheint hier schon die ersichtlich einheitliche Zweckbestimmung ausreichend, nämlich den Betrieb eines Reiterhofs mit entsprechenden Aktivitäten auf verschiedenen zum Gut gehörenden Grundstücken zu ermöglichen.
    f) Haben - wie hier - Bewilligung und Grundbuchantrag die Eintragung jeweils eines Rechts in Gesamtberechtigung zum Gegenstand, so spielt es für den Gebührenanfall keine Rolle, dass die Buchungstechnik unterschiedliche Eintragungsmethoden erlaubt (gesondert oder durch Sammelbuchung unter einer Nummer; vgl. Korintenberg/Hey'l Nr. 14160 KV Rn. 15).
    3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. § 81 Abs. 8 GNotKG).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1072680


    Wird eine erlassene einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO vollzogen, ist die Verfügung aufzuheben, der Verfügungsantrag abzulehnen und dem Verfügungskläger sind die Kosten aufzuerlegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zurecht erlassen worden ist (Fortführung von BGH BeckRS 9998, 165934). (redaktioneller Leitsatz)

    Zwar kommt eine Vollziehung ausnahmsweise auch ohne Parteizustellung oder Ordnungsmittelantrag in Betracht. Ausreichend ist aber nicht jede Willensäußerung des Verfügungsklägers, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen will. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich hierbei stets um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln. (redaktioneller Leitsatz)

    OLG München, Endurteil v. 09.06.2016 , 23 U 1389/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-10946?hl=true

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  • s. folgende Gutachten des DNotI:

    a) Gutgläubiger Ersterwerb einer Vormerkung; Konsequenzen für Grundbuchvollzug und Auflassung
    Gutachtennummer: 147933, Gutachten-Datum: 21.06.2016, erschienen im DNotI-Report 11/ 2016, 87-88

    b) Vollmacht zur Erbausschlagung; erforderliche Form; Bescheinigung des Notars, dass ihm Vollmacht vorgelegen habe
    Gutachtennummer: 145378, Gutachten-Datum: 21.06.2016, erschienen im DNotI-Report 11/2016, 85-87

    c) Form der familiengerichtlichen Genehmigung (Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift); Bekanntgabe durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat; Ausübung der dem Notar erteilten Doppelvollmacht bei Vorliegen einer mit Rechtskraftvermerk versehenen beglaubigten Abschrift der familiengerichtlichen Genehmigung
    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 146610, letzte Aktualisierung: 20. Juni 2016

    d) Aufschiebend bedingtes bzw. befristetes Herausgabevermächtnis; Anrechnung auf Pflichtteil
    des Vermächtnisnehmers; Anrechnungswert; auflösende Bedingung
    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 147664, letzte Aktualisierung: 20. Juni 2016

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  • 1. Zur Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker. (amtlicher Leitsatz)
    2. Der Nachweis, eine Vermächtnisforderung zu erfüllen, muss gegenüber dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden. Dasselbe gilt auch für den Nachweis, dass der Bedachte seinen Vermächtnisanspruch an einen Dritten - wirksam - abgetreten hat. (amtlicher Leitsatz)

    Sind im Testamentsvollstreckerzeugnis keine Abweichungen vom gesetzlichen Umfang der Befugnisse angegeben, hat das Grundbuchamt regelmäßig von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 S. 2 und S. 3 BGB auszugehen. Prüfungspflicht und Prüfungsrecht des Grundbuchamts sind in diesen Fällen darauf beschränkt, ob der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Schranken seiner Verfügungsmacht eingehalten, insbesondere nicht über das zulässige Maß hinaus unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügt hat. (redaktioneller Leitsatz)

    Unentgeltlich ist die Verfügung über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und der Testamentsvollstrecker subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen. (redaktioneller Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 17.06.2016, 34 Wx 93/16 (juris und BeckRS 2016, 11377)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11377?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (28. Juni 2016 um 08:00) aus folgendem Grund: um die redakt. Leitsätze ergänzt + Link eingefügt

  • In einem Beschluss der Wohnungseigentümer kann zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist.

    BGH, Urteil vom 8. April 2016 , V ZR 104/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…603&Blank=1.pdf


    Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

    BGH, Versäumnisurteil vom 8. April 2016 - V ZR 150/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…603&Blank=1.pdf

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  • Zu den Prüfungspflichten des Grundbuchamts bei der Eintragung einer Grundschuld aufgrund einer im Außenverhältnis beschränkten Belastungsvollmacht, die es den Käufern erlaubt, das noch im Eigentum des Verkäufers stehende Grundstück als dingliche Sicherheit für die Finanzierung des Kaufpreises zu verwenden.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 21.04.2016, V ZB 13/15 (juris)

    Aus den Gründen:
    ..§ 9 des Kaufvertrags sieht die Mitwirkung der Verkäuferin an der Finanzierung des Kaufpreises vor, wobei das Grundstück mit Grundpfandrechten bis zu dem Kaufpreis zuzüglich bis zu 20 % Zinsen sowie einer einmalig fälligen Nebenleistung von 10 % belastet und der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer unterworfen werden darf. Ferner wird geregelt, dass die Sicherheiten ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises und der Abwicklung des Vertrags dienen; die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Valutierungsansprüche werden an die Verkäuferin abgetreten und die aus den Sicherheiten Berechtigten unwiderruflich angewiesen, nur nach Maßgabe des Vertrags auszuzahlen. …. Normalerweise prüft das Grundbuchamt die Sicherungsabrede nicht, da diese nicht Bestandteil der Eintragungsbewilligung ist; aber wenn der Bewilligende aufgrund einer Vollmacht der in Rede stehenden Art handelt, darf die Eintragung nicht vorgenommen werden, wenn nicht gesichert ist, dass die Sicherungsabrede zustande kommen wird. Erfolgt die Eintragung dennoch und kommt die Sicherungsabrede tatsächlich nicht zustande, entsteht die Grundschuld nicht, weil es auch hinsichtlich der (von der im Grundbuchverfahren maßgeblichen Eintragungsbewilligung zu unterscheidenden) dinglichen Einigung an der Vertretungsmacht der Käufer fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, BGHZ 106, 1, 5 f.); wegen der Beschränkung der Vollmacht hängt ausnahmsweise auch die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts von dem Zustandekommen der Sicherungsabrede ab. …


    Zur Löschung eines Leibgedings aufgrund Unrichtigkeitsnachweises s. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 22.06.2016, 34 Wx 40/16 (juris)

    Sachverhalt: Am 14.12.2015 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 zur Niederschrift des Grundbuchamts die Löschung des Leibgedings. Für das Haus sei eine Baugenehmigung nicht erteilt gewesen, dieses sei durch eine Flut so beschädigt, dass es abgerissen werden müsse. Eine Baugenehmigung für einen Neubau werde nicht erteilt. Zum Nachweis legten sie die Kopie eines Schreibens der Stadt D. vom 26.3.2014 vor, in dem mitgeteilt wird, dass nach Aktenlage eine Wiedererrichtung des Gebäudes baurechtlich nicht genehmigt werden könne. Nach einem weiter in Abschrift vorgelegten Urteil des Amtsgerichts wurde die Klage der aus dem Leibgeding vom 27.1.1992 Berechtigten gegen die Beteiligten zu 1 und 2 auf Feststellung, dass diese unentgeltliches Wohnen in dem nun aktuell von ihnen bewohnten Gebäude zu gewähren hätten, abgewiesen….

    Aus den Gründen:
    Nach diesen Maßstäben ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt. Aus dem vorgelegten Urteil des Amtsgerichts, das die Feststellungsklage und die hilfsweise erhobene Leistungsklage der aus dem Leibgeding Berechtigten abweist, ergibt sich nur, dass keine Leistungspflicht auf einem anderen Grundbesitz besteht (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 322 Rn. 21 ff.). Daraus ergibt sich nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des am früher bewohnten Grundstück bestellten Leibgedings. Soweit sich die Beteiligten auf ein Schreiben des städtischen Bauamts beziehen, fehlt diesem eine Verbindlichkeit und beinhaltet jedenfalls keinen die Rechtslage abschließend regelnden Verwaltungsakt. Abgesehen davon, dass die beiden Schriftstücke als Unrichtigkeitsnachweis nicht ausreichen, würden sie auch nicht dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 GBO genügen, weil sie nur in unbeglaubigter Kopie vorliegen. Die von den Beteiligten ergänzend angebotenen Zeugen sind im Antragsverfahren der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO kein taugliches Beweismittel (§ 29 GBO) und können daher nicht angehört werden….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aus BGH, Urteil vom 11. März 2016, V ZR 208/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…73978&linked=pm
    „Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt im deutschen – anders als im österreichischen - Recht nur in Betracht, wenn sie als Inhalt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist, was hier nicht geschehen ist“

    Nun im Volltext veröffentlicht:

    BGB § 242 D, § 1020 Satz 1, § 1093, § 1169
    a) Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hinnehmen muss.
    b) Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben.

    BGH, Urteil vom 11. März 2016 (11.03.2016)- V ZR 208/15 LINK

    Vorinstanzen: LG Leipzig v. 06.05.2015 - 2 O 1823/14,
    -> OLG Dresden v. 14.09.2015 - 17 U 851/15

  • Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach ein Gesellschafter ohne weiteres aus der
    Gesellschaft ausscheidet, wenn seine Gesellschaftsbeteiligung gepfändet wird und die Pfändung
    ununterbrochen mindestens drei Monate bestanden hat, ist sachlich gerechtfertigt und verstößt
    daher nicht gegen § 138 BGB, weil hierdurch Einflüsse Dritter auf die Gesellschaft verhindert
    werden sollen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Brandenburg, Urteil v. 28.4.2016, 5 U 79/13 = DNotI, letzte Aktualisierung: vom 21.6.2016 = BeckRS 2016, 09266

    Die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer französischen GmbH in eine deutsche GmbH ist nach den deutschen Vorschriften über den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH zu beurteilen. Die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Sitzwechsel einer Europäischen Aktiengesellschaft finden keine Anwendung.

    KG Berlin, 22. Zivilsenat, Beschluss v. 21.3.2016, 22 W 64/15
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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  • Der Nachweis der negativen Tatsache, dass der Erblasser keine formlose Hoferbenbestimmung im Sinne des § 6 Abs. 1 HöfeO getroffen hat, bevor er durch die gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO vorgelegte öffentliche Urkunde durch letztwillige Verfügung einen Hoferben berufen hat, kann auch im Grundbucheintragungsverfahren durch eine eidesstattliche Versicherung der als gesetzliche Hoferben in Betracht kommenden Abkömmlinge des Erblassers geführt werden. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2016 - I-15 W 555/15 = BeckRS 2016, 09646

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  • Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek verletzt das Grundbuchamt nicht gesetzliche Vorschriften, wenn es eine mit dem Titel vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel nicht daraufhin überprüft, ob stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist. (amtlicher Leitsatz)

    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass auch nach dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ein Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig ist. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 23.06.2016, 34 Wx 189/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11673?hl=true

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