In meiner Akte haben sowohl die Mutter als auch der Vater für das minderjährige Kind die Erbschaft ausgeschlagen, da sie die gemeinsame Sorge für dieses hatten.
Die Mutter und der Vater wohnen nicht im Bezirk des zuständigen Nachlassgerichtes. Sie waren zu unterschiedlichen Zeiten beim Amtsgericht an ihrem Wohnsitz und haben die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen.
Nun habe ich jeweils für beide Erklärungen Kosten in Höhe von 30,00 EUR abgerechnet.
Mir ist bekannt, dass es wohl unterschiedlich gehandhabt wird, ob nur eine Gebühr oder zwei Gebühren abgerechnet werden.
Beim hiesigen Gericht handhaben wird Nachlassrechtspfleger es so, dass wir zwei Gebühren abrechnen.
Grundlage hierfür ist ein Skript eines Bezirksrevisors, in dem die Regelungen nach KostO und GNotKG geordnet nach einzelnen Rechtsgeschäften gegenübergestellt werden. Dort heißt es, dass bei getrennten Erklärungen vor dem Nachlassgericht 2 Gebühren für die Erklärungen mehrerer gesetzlicher Vertreter nach KV 21201 i. V. m. KV 21200 GNotKG und der Vormerkung 1 Abs. 2 GNotKG anzusetzen sind.
Nun hat sich der Vater des Kindes gemeldet und sich tierisch darüber aufgeregt, warum sie nun 60 EUR zahlen müssen, da das AG, wo sie die Ausschlagungserklärungen abgegeben haben, denen erklärt hat, dass nur Kosten in Höhe von 30 EUR entstehen und er es nicht einsieht nun 60 EUR zu zahlen. Er werde diesbezüglich Rechtsmittel einlegen. (Ich finde es ja toll, dass ein Gericht, welches nicht für die Erhebung der Kosten zuständig ist, den Leuten Auskünfte über die Kosten erteilt, aber naja. Also ich erteilte diesbezüglich grundsätzlich keine Auskünfte, sondern teile denen mit, dass die Abrechnung durch das zuständige NL-Gericht erfolgt.) Er hat dann weiter gesagt, dass der Notar, der die Ausschlagungserklärungen der Eltern des Erblassers an verschiedenen Tagen vorgenommen hat, insgesamt auch nur 30,00 EUR abgerechnet hat - finde ich ein wenig merkwürdig und ist für mich nicht nachvollziehbar...
Ich habe nun schon einmal nach Fundstellen gesucht, woraus sich ergibt, dass 2 Gebühren zu erheben sind. Leider haben wir hier noch immer keinen Kommentar zum GNotKG (das gilt ja auch erst seit einem Jahr) und bei beck habe ich nur was zur KostO gefunden (Korintenberg, § 112 KostO, I 3. "Mehrere Erklärungen": Erklärungen mehrerer gesetzlicher Vertreter sind nur eine Erklärung in diesem Sinne, selbst wenn sie nicht in derselben Urkunde enthalten sind und gesondert bei Gericht eingehen (bezieht sich meiner Ansicht nach darauf, wenn die gesetzlichen Vertreter getrennt zum Notar gehen und dieser die Erklärungen ans Gericht weiterleitet). Anderes gilt für die gesonderte Beurkundung.).
Ich kann ja aber schlecht in meinem Nichtabhilfebeschluss eine Fundstelle aus einem Kommentar zur KostO aufführen.
Hätte jemand irgendeine Fundstelle aus einem GNotKG-Kommentar für mich oder eine Gerichtsentscheidung hierzu?