Kosten Erbausschlagung minderjähriges Kind

  • In meiner Akte haben sowohl die Mutter als auch der Vater für das minderjährige Kind die Erbschaft ausgeschlagen, da sie die gemeinsame Sorge für dieses hatten.

    Die Mutter und der Vater wohnen nicht im Bezirk des zuständigen Nachlassgerichtes. Sie waren zu unterschiedlichen Zeiten beim Amtsgericht an ihrem Wohnsitz und haben die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen.

    Nun habe ich jeweils für beide Erklärungen Kosten in Höhe von 30,00 EUR abgerechnet.

    Mir ist bekannt, dass es wohl unterschiedlich gehandhabt wird, ob nur eine Gebühr oder zwei Gebühren abgerechnet werden.

    Beim hiesigen Gericht handhaben wird Nachlassrechtspfleger es so, dass wir zwei Gebühren abrechnen.
    Grundlage hierfür ist ein Skript eines Bezirksrevisors, in dem die Regelungen nach KostO und GNotKG geordnet nach einzelnen Rechtsgeschäften gegenübergestellt werden. Dort heißt es, dass bei getrennten Erklärungen vor dem Nachlassgericht 2 Gebühren für die Erklärungen mehrerer gesetzlicher Vertreter nach KV 21201 i. V. m. KV 21200 GNotKG und der Vormerkung 1 Abs. 2 GNotKG anzusetzen sind.

    Nun hat sich der Vater des Kindes gemeldet und sich tierisch darüber aufgeregt, warum sie nun 60 EUR zahlen müssen, da das AG, wo sie die Ausschlagungserklärungen abgegeben haben, denen erklärt hat, dass nur Kosten in Höhe von 30 EUR entstehen und er es nicht einsieht nun 60 EUR zu zahlen. Er werde diesbezüglich Rechtsmittel einlegen. (Ich finde es ja toll, dass ein Gericht, welches nicht für die Erhebung der Kosten zuständig ist, den Leuten Auskünfte über die Kosten erteilt, aber naja. Also ich erteilte diesbezüglich grundsätzlich keine Auskünfte, sondern teile denen mit, dass die Abrechnung durch das zuständige NL-Gericht erfolgt.) Er hat dann weiter gesagt, dass der Notar, der die Ausschlagungserklärungen der Eltern des Erblassers an verschiedenen Tagen vorgenommen hat, insgesamt auch nur 30,00 EUR abgerechnet hat - finde ich ein wenig merkwürdig und ist für mich nicht nachvollziehbar...

    Ich habe nun schon einmal nach Fundstellen gesucht, woraus sich ergibt, dass 2 Gebühren zu erheben sind. Leider haben wir hier noch immer keinen Kommentar zum GNotKG (das gilt ja auch erst seit einem Jahr) und bei beck habe ich nur was zur KostO gefunden (Korintenberg, § 112 KostO, I 3. "Mehrere Erklärungen": Erklärungen mehrerer gesetzlicher Vertreter sind nur eine Erklärung in diesem Sinne, selbst wenn sie nicht in derselben Urkunde enthalten sind und gesondert bei Gericht eingehen (bezieht sich meiner Ansicht nach darauf, wenn die gesetzlichen Vertreter getrennt zum Notar gehen und dieser die Erklärungen ans Gericht weiterleitet). Anderes gilt für die gesonderte Beurkundung.).

    Ich kann ja aber schlecht in meinem Nichtabhilfebeschluss eine Fundstelle aus einem Kommentar zur KostO aufführen.

    Hätte jemand irgendeine Fundstelle aus einem GNotKG-Kommentar für mich oder eine Gerichtsentscheidung hierzu?

  • Mein GNotKG-Kommentar (Fackelmann/Heinemann, GNotKG) sagt nichts zu Deinem Thema.

    Deine Rechtsauffassung dürfte aber die richtige sein.

    Wenn die Ausschlagungserklärung nicht bei Gericht, sondern bei einem Notar -zu unterschiedlichen Terminen- stattgefunden hätte, hätte der Notar zwei Gebühren (für 2 Urkunden) abgerechnet.

    Und bei Gericht ist es nicht anders.

    Im ersten Protokoll wurde die Erklärung der Mutter (als Inhaber der elterlichen Sorge) beurkundet (KV 21201).
    Im zweiteren Protokoll wurde die Erklärung des Vaters (als Inhaber der elterlichen Sorge) beurkundet (KV 21201).

    Wären die Eltern zu einem Notar gegangen: 2 Gebühren.
    Wären die Eltern zu getrennten Notaren gegangen 2 Gebühren.
    Wären die Eltern zu einem Notar und zu einem Nachlassgericht gegangen: 2 Gebühren.
    Wären die Eltern zu getrennten Nachlassgerichten gegangen: 2 Gebühren.
    Sind die Eltern zu einem Nachlassgericht gegangen (zu getrennten Terminen): 2 Gebühren.

    Eine Gebühr nur dann, wenn beide Eltern gleichzeitig bei einem Notar bzw. einem Nachlassgericht auflaufen.

    Es darf auf keinen Fall ein Unterschied bestehen, ob die Eltern die Erklärung bei einem Notar oder einem Nachlassgericht (mit Ausnahme der Umsatzsteuerpflicht) beurkunden lassen, da beide (Notar und Nachlassgericht) die gleiche KV anwenden.

  • Stimmt nicht ganz.

    Wenn die Eltern am selben Tag vor dem selben Notar zu unterschiedlichen Terminen einen vom Notar gefertigten Entwurf der Ausschlagung unterschrieben hätten, wäre die Gebühr nur 1 x angefallen. An verschiedenen Tagen hätte die 2. UB auf der selben Urkunde nur noch 20,00€ gekostet. Es wäre aber jeweils die USt. dazugekommen.

    In geschilderten Fall sind aber eindeutig 2 x 30,00€ anzusetzen.

  • Stimmt nicht ganz.

    Wenn die Eltern am selben Tag vor dem selben Notar zu unterschiedlichen Terminen einen vom Notar gefertigten Entwurf der Ausschlagung unterschrieben hätten, wäre die Gebühr nur 1 x angefallen. An verschiedenen Tagen hätte die 2. UB auf der selben Urkunde nur noch 20,00€ gekostet. Es wäre aber jeweils die USt. dazugekommen.

    In geschilderten Fall sind aber eindeutig 2 x 30,00€ anzusetzen.

    Sorry, aber das Nachlassgericht kann leider nicht beglaubigen. Deshalb muss man die Tätigkeit des Nachlassgerichts mit der Beurkundung der Ausschlagung durch den Notar vergleichen.

  • Stimmt nicht ganz.

    Wenn die Eltern am selben Tag vor dem selben Notar zu unterschiedlichen Terminen einen vom Notar gefertigten Entwurf der Ausschlagung unterschrieben hätten, wäre die Gebühr nur 1 x angefallen. An verschiedenen Tagen hätte die 2. UB auf der selben Urkunde nur noch 20,00€ gekostet. Es wäre aber jeweils die USt. dazugekommen.

    In geschilderten Fall sind aber eindeutig 2 x 30,00€ anzusetzen.

    Sorry, aber das Nachlassgericht kann leider nicht beglaubigen. Deshalb muss man die Tätigkeit des Nachlassgerichts mit der Beurkundung der Ausschlagung durch den Notar vergleichen.

    :gruebel: Die Leute wollen die günstigste Art, um aus der überschuldeten Nachlasssache herauszukommen. Du hast sicher schon gehört, dass Notare üblicherweise bei Ausschlagungen mit Entwurf und UB arbeiten?:ironie:

  • @uschi: Entwurf mit UB oder Beurkundung kosten mE dasselbe. Ist dir auf dem Postweg zum NG schon mal ne Ausschlagung abhanden gekommen? Bei Entwurf mit UB heißt es nochmals einen neuen Entwurf mit neuer UB. Bei Beurkundung heißt es ne weitere Ausfertigung ziehen.

    Wie gesagt: der Notar schuldet die billigste Lösung. Deine Worte.

    Ironie: wie formulierst Du eigentlich die Ausschlagung für das Kind, wenn Du nicht weist, ob der zweite Sorgeberechtigte zu Dir kommt? Er könnte ja auch zu mir kommen. ;) Ich formulier immer, dass der Anwesende als Mitinhaber der elterlichen Sorge handelt. Und wie gesagt, wenn ich NG bin beurkunde ich, weil ich als NG nicht beglaubigen darf. Und wenn ich NG bin, dann darf ich eigentlich auch nicht als Notar handeln. So unsere Rechtsaufsicht. Auch wegen der Umsatzsteuer auf notarielle Dienstleistungen.

  • #6: Ich hatte noch keinen Fall, dass ein elterlicher Mitsorgeberechtigter nur für die Ausschlagungserklärung seines minderj. Kindes kommt, ausgenommen die Eltern hatten Gründe, z.B. weil sie sich nicht begegnen wollten. Auf die Kostenfolge wird stets bei der Terminvereinbarung hingewiesen, dann wird hinterher auch nicht gemeckert.

  • #6: Ich hatte noch keinen Fall, dass ein elterlicher Mitsorgeberechtigter nur für die Ausschlagungserklärung seines minderj. Kindes kommt, ausgenommen die Eltern hatten Gründe, z.B. weil sie sich nicht begegnen wollten. Auf die Kostenfolge wird stets bei der Terminvereinbarung hingewiesen, dann wird hinterher auch nicht gemeckert.

    Oder sie konnten es beruflich (oder warum auch immer) nicht anders einrichten, als getrennt zu erscheinen. Aber auch da erhebe ich zwei Mal die Gebühr, nachdem ich sie vorab darauf hingewiesen habe.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • #Voltaire: Entwurf mit UB oder Beurkundung kosten mE dasselbe. Ist dir auf dem Postweg zum NG schon mal ne Ausschlagung abhanden gekommen? Bei Entwurf mit UB heißt es nochmals einen neuen Entwurf mit neuer UB. Bei Beurkundung heißt es ne weitere Ausfertigung ziehen.

    Du wirst doch nicht behaupten, dass Du jemals ohne Grund (z.B. Auslandsverwendung, Auslandsbezug) eine Ausschlagung beurkundet hast? Ich habe aus Eurem Hause jedenfalls schon viele mit UB (auch wenn man es zu Protokoll des NG hätte aufnehmen können!) aber noch nie eine Ausfertigung einer beurkundeten Ausschlagung erhalten!

  • [ Du wirst doch nicht behaupten, dass Du jemals ohne Grund (z.B. Auslandsverwendung, Auslandsbezug) eine Ausschlagung beurkundet hast? Ich habe aus Eurem Hause jedenfalls schon viele mit UB (auch wenn man es zu Protokoll des NG hätte aufnehmen können!) aber noch nie eine Ausfertigung einer beurkundeten Ausschlagung erhalten![/QUOTE]

    Ich weis nicht, wann ich meine letzte Ausschlagungserklärung als Entwurf mit UB gemacht habe. Vor 20 Jahren? Aus den bekannten Gründen beurkunde ich jede Ausschlagung, die ich mache, auch wenn ich die Ausschlagung dann vorlesen muss. Wie es die Kollegen machen, ??? Einige machen es auf jeden Fall wie ich.

  • grunsätzlich 2 gebühren, das sollte ja unstretig sein.

    wenn allerdings der weitere gesetztliche vertreter nur eine erklärung für das minderjährige kind abgibt, kann man einer 2. gebühr auch aus dem weg gehen. bei uns stellt in dem fall oftmals der elternteil einen antrag auf vkh für das von ihm vertretene minderjährige kind. dies wird damit begründet, dass das kind weder vermögen noch einkommen hat.
    das dürfte ja auch für den großteil der minderjährigen kinder zutreffend sein.
    habe die variante auch schon von vielen gerichten aus dem bundesgebiet gesehen, die erklärungen als wohnsitzgericht für uns aufnehmen.

  • M. E. nach sind aber die Eltern ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet und diese müssten ggf. für ihre vermögenslosen Kinder die Kosten der Erbausschlagung bezahlen oder sehe ich das falsch?

    Wenn nun RM vom Vater eingelegt werden, könnte ich nur einen Nichtabhilfebeschluss erlassen, in dem steht, dass zwei getrennte Erklärungen erfolgt sind und somit 2 x die 30,00 EUR entstanden sind.

    Eine Fundstelle, aus der sich das bzgl. dem neuen GNotKG ergibt, gibt es dazu aber nicht?!

  • M. E. nach sind aber die Eltern ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet und diese müssten ggf. für ihre vermögenslosen Kinder die Kosten der Erbausschlagung bezahlen oder sehe ich das falsch?

    Sehe ich auch so und wurde mir auf Nachfrage auch vom BeZi so bestätigt, weiß aber, dass einige andere Gerichte hier in der Gegend das anders sehen...

    Habe leider auch keinen GNotKG-Kommentar, nehme aber auch die Gebühr (jeweils) pro Beurkundung. Eigentlich ist der Gesetzestext auch eindeutig...

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