Hallo zusammen,
ich habe das Konto eines Gewerbetreibenden gepfändet. Der Schuldner beantragt nun die Festsetzung eines individuellen Freibetrages nach § 850k Abs. 4 ZPO, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten (Mehrbedarf). Kann ich hier analog § 850 i ZPO auf das P-Konto anwenden? Die Einkünfte sind an der Quelle (Auftraggeber) nicht gepfändet worden.
Gruß
Finanzwirt