Geldstrafe Rest und Kosten vs. Ersatzfreiheitsstrafe

  • Hallo, liebe Gemeinde.
    Nach langem stillen Mitlesen habe ich nunmehr auch eine Frage. Ich bin seit 1. August für Strafvollstreckung & Auslandssachen zuständig (Anwärter).

    Und schon kommt ein Schmakerl auf den Tisch:

    VU hat Geldstrafe & Gerichtskosten zu zahlen - mit Ratenzahlung. Das hat er auch fleissig gemacht - bis auf die letzte Rate. Dort überwies er weniger, nämlich genau 1 Euro weniger als der letzte Tagessatz. Gebühren natürlich auch nicht. Gebucht wird ja zuerst auf die Geldstrafe und dann auf die Kosten.

    So wie ich das sehe, kann ich da keinen HB rauspacken weil Reststrafe weniger als 1 Tagessatz ist. Ist damit Ende der Fahnenstange erreicht oder gibt es noch andere Möglichkeiten?

    Danke schon mal für Ideen etc...

    Gruss Steve

  • Jedoch hat sich der VU ordnungsgemäss in das Nicht-EU Ausland abgemeldet und auch von dort gezahlt.
    Somit erübrigt sich die ZV mit Pfändung GV etc. denn laut Lugano Übereinkommen sind öffentlich-rechtliche Forderungen von der Vollstreckbarkeit explizit ausgeschlossen.

    Somit bleibt aus meiner Sicht nur die Niederschlagung - so leid es mir auch tut.... Es sei denn, es gibt noch andere Praxishinweise?

    Wenn die GS-VU das wüssten, würde dieses Beispiel ja Schule machen?!?!? :teufel:

  • Sei froh, dass der VU aus dem Ausland heraus überhaupt gezahlt hat. Der mickrige Euro wird wg. Aussichtlosigkeit der Beitreibung niedergeschlagen und die Akte kann weggelegt werden.
    Um die Gerichtskosten kann sich die Gerichtskasse kümmern, die für die Kosten sicherlich ebenso handeln wird.

  • Final nur noch zum Verständnis: Rest GS ist 50 € - 1 gezahlten Euro, also 49 Euro noch offen und damit 1 € unter Tagessatz.
    GK waren 80 €.
    Ich denke, dass es trotzdem am Tatbestand und den Antworten nichts ändert, denn wie hoch auch die offene Forderung ist: unter 1 TS kann nicht in Haft umgewandelt werden.
    ZV Massnahmen greifen eben nur im Bundesgebiet - ausserhalb der EU macht der VU :wechlach:....

    Insofern wäre es für die StA grundsätzlich doch überlegenswert, 1 Cent auf das Forderungskonto zu zahlen, um eine EFS von 1 Tag und damit um die 100 € zu sparen... :cool:

  • Wenn man viel Zeit hat und einen langen Atem, könnte man sich ja eine WV für ein, zwei Jahre setzen. Sollte der VU sich dann wieder in Deutschland aufhalten, wäre eine zwangsweise Beitreibung grundsätzlich denkbar. Wegen 129,00 Euro würde ich aber nicht den GV losschicken, da dies unverhältnismäßig wäre.
    Denkbar wäre dann aber (wenn er im gleichen Bundesland lebt) ein Aufrechnungsersuchen beim Wohnsitzfinanzamt.

    Evtl. wurde er ja erneut straffällig und man kann sich ja bei den Kollegen der zuständigen StA nach Kontodaten erkundigen... :teufel: Natürlich nur, wenn man vor dem Datenschutz keine Angst hat :D

  • Tom63: Dafür muss man aber seeeeeeehr viel Zeit haben, um eine eigentlich weglegereife Sache noch 1-2 Jahre weiterlaufen zu lassen, in der Hoffnung, dass der VU noch mal wieder nach Deutschland einreist (und dann am besten auch noch seine neue Anschrift selber mitteilt).

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