§ 120 a ZPO Erfahrungen ?


  • Der Gesetzgeber hat 2013 das Prozesskostenhilferecht ganz erheblich zu Lasten der Armen verschärft (zu Gunsten einer fragwürdigen Sparpolitik). Wir sollten den Teufel tun, dieses Gesetz jetzt auch noch gegen die Bedürftigen zu instrumentalisieren.

    Es sollte in dem Zusammenhang von Dir wenigstens konstatiert werden , dass "soll" mehr als "kann" ist.
    Irgendwas wird sich der Gesetzgeber bei der Umformulierung schon was dabei gedacht haben.

    Das habe ich oben doch festgehalten?

    Richtig ist, dass § 124 ZPO von "Soll" spricht. Keineswegs bedeutet dies aber, dass es jetzt "kein Ermessen mehr" gäbe. "Soll" normiert nach allgemeiner gesetzlicher Regelungstechnik nur eine Ermessensleitung (sog. "gebundenes Ermessen"), schließt ein Ermessen aber nicht aus. Sonst wäre von "ist" die Rede.

    Und natürlich hat sich der Gesetzgeber "was dabei gedacht". Dass es sich auf dem Rücken der Bedürftigen immer noch am einfachsten sparen lässt, da diese kaum eine Lobby haben und sich auch gegen am Rande der Verfassungswidrigkeit bewegende Gesetze nicht effektiv wehren können.

  • Der Gesetzgeber hat 2013 das Prozesskostenhilferecht ganz erheblich zu Lasten der Armen verschärft (zu Gunsten einer fragwürdigen Sparpolitik). Wir sollten den Teufel tun, dieses Gesetz jetzt auch noch gegen die Bedürftigen zu instrumentalisieren.


    Darüber kann man sehr streiten.

    Aus meiner Sicht wurde das PKH-Recht (auch) verschärft, weil viele VKH-/PKH-Parteien bei den Überprüfungen nicht ordnungsgemäß mitwirken bzw. sich einfach durch nicht gemeldeten Umzug dieser entziehen.

  • Dass es sich auf dem Rücken der Bedürftigen immer noch am einfachsten sparen lässt, da diese kaum eine Lobby haben und sich auch gegen am Rande der Verfassungswidrigkeit bewegende Gesetze nicht effektiv wehren können.

    Die Frage ist , welche Schlussfolgerungen Du Dir für Deine tägliche Arbeit daraus ziehst , wenn der Gesetzgeber so eine "Denke" hat.
    Oder soll die Rechtsanwendung nur nach eigenem Gusto erfolgen ?
    Es ist nicht auszuschließen, dass Schaden dabei nicht nur das Gesetz , sondern auch der Reaktor nimmt.

  • Richtig ist, dass § 124 ZPO von "Soll" spricht. Keineswegs bedeutet dies aber, dass es jetzt "kein Ermessen mehr" gäbe. "Soll" normiert nach allgemeiner gesetzlicher Regelungstechnik nur eine Ermessensleitung (sog. "gebundenes Ermessen"), schließt ein Ermessen aber nicht aus. Sonst wäre von "ist" die Rede.

    Richtig, es gibt ein Ermessen. Dieses muss sich jedoch im Rahmen des Gesetzes bewegen. Und das besagt mit der Formulierung "soll" ganz unzweideutig, dass die Aufhebung der Regelfall ist und es einen konkreten Grund braucht, um davon abzuweichen.


    Und natürlich hat sich der Gesetzgeber "was dabei gedacht". Dass es sich auf dem Rücken der Bedürftigen immer noch am einfachsten sparen lässt, da diese kaum eine Lobby haben und sich auch gegen am Rande der Verfassungswidrigkeit bewegende Gesetze nicht effektiv wehren können.


    Du übertreibst sowohl im Hinblick auf den Umfang der Gesetzesänderung als auch in Bezug auf das tatsächliche Einsparpotential.

  • Dass es sich auf dem Rücken der Bedürftigen immer noch am einfachsten sparen lässt, da diese kaum eine Lobby haben und sich auch gegen am Rande der Verfassungswidrigkeit bewegende Gesetze nicht effektiv wehren können.

    Die Frage ist , welche Schlussfolgerungen Du Dir für Deine tägliche Arbeit daraus ziehst , wenn der Gesetzgeber so eine "Denke" hat.
    Oder soll die Rechtsanwendung nur nach eigenem Gusto erfolgen ?
    Es ist nicht auszuschließen, dass Schaden dabei nicht nur das Gesetz , sondern auch der Reaktor nimmt.


    :daumenrau

  • Dass es sich auf dem Rücken der Bedürftigen immer noch am einfachsten sparen lässt, da diese kaum eine Lobby haben und sich auch gegen am Rande der Verfassungswidrigkeit bewegende Gesetze nicht effektiv wehren können.

    Die Frage ist , welche Schlussfolgerungen Du Dir für Deine tägliche Arbeit daraus ziehst , wenn der Gesetzgeber so eine "Denke" hat.
    Oder soll die Rechtsanwendung nur nach eigenem Gusto erfolgen ?
    Es ist nicht auszuschließen, dass Schaden dabei nicht nur das Gesetz , sondern auch der Reaktor nimmt.

    Soweit der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, obliegt es dem Rechtsanwender, diese auszulegen.
    Und - unabhängig von einer eventuellen Vorlagepflicht gemäß § 5 I Nr. 1 RPflG - haben wir Gesetze so auszulegen, dass die Auslegung verfassungskonform ist. Nichts anderes hat das LAG BaWü in dem oben von mir zitierten Beschluss getan.

    Und natürlich hat sich der Gesetzgeber "was dabei gedacht". Dass es sich auf dem Rücken der Bedürftigen immer noch am einfachsten sparen lässt, da diese kaum eine Lobby haben und sich auch gegen am Rande der Verfassungswidrigkeit bewegende Gesetze nicht effektiv wehren können.


    Du übertreibst sowohl im Hinblick auf den Umfang der Gesetzesänderung als auch in Bezug auf das tatsächliche Einsparpotential.

    Wenn sich die Grundrechtseingriffe noch nicht einmal durch das Einsparpotential rechtfertigen lassen, ist die Schikane der bedürftigen Parteien natürlich noch weniger zu entschuldigen.

  • Richtig ist, dass § 124 ZPO von "Soll" spricht. Keineswegs bedeutet dies aber, dass es jetzt "kein Ermessen mehr" gäbe. "Soll" normiert nach allgemeiner gesetzlicher Regelungstechnik nur eine Ermessensleitung (sog. "gebundenes Ermessen"), schließt ein Ermessen aber nicht aus. Sonst wäre von "ist" die Rede.

    Richtig, es gibt ein Ermessen. Dieses muss sich jedoch im Rahmen des Gesetzes bewegen. Und das besagt mit der Formulierung "soll" ganz unzweideutig, dass die Aufhebung der Regelfall ist und es einen konkreten Grund braucht, um davon abzuweichen.


    Und natürlich hat sich der Gesetzgeber "was dabei gedacht". Dass es sich auf dem Rücken der Bedürftigen immer noch am einfachsten sparen lässt, da diese kaum eine Lobby haben und sich auch gegen am Rande der Verfassungswidrigkeit bewegende Gesetze nicht effektiv wehren können.


    Du übertreibst sowohl im Hinblick auf den Umfang der Gesetzesänderung als auch in Bezug auf das tatsächliche Einsparpotential.


    :daumenrau Manche verstehen sich zu sehr als Schuldnervertreter.


  • Soweit der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, obliegt es dem Rechtsanwender, diese auszulegen.


    Das ist unbestritten; gleichwohl ist eine Auslegung nur unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dem Rechtsanwender nicht möglich.

  • Dass du den PKH-Berechtigten, dem aufgrund des Sozialstaatsprinzips und des Justizgewährungsanspruchs ein dahingehendes subjektives Recht zusteht, in diesem Zusammenhang als "Schuldner" titulierst, spricht alleine schon Bände...


    Soweit der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, obliegt es dem Rechtsanwender, diese auszulegen.


    Das ist unbestritten; gleichwohl ist eine Auslegung nur unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dem Rechtsanwender nicht möglich.

    Wenn es deiner Argumentationsstrategie entspricht, mir Dinge entgegenzuhalten, die ich nie behauptet habe (denn selbstverständlich geniesst das einfache Recht Anwendungsvorrang vor dem Grundgesetz) ist das natürlich wenig zielführend ;)

  • Die irregeleitete und fast schon polizeistaatsähnliche Züge tragende Rechtsprechung des IV. Zivilsensenats hinsichtlich des angeblichen "Sanktionscharakter" ist mir bekannt. Näher will ich darauf nicht eingehen.

    ....

    Ich glaube, so langsam musst du dich fragen, wer auf der Autobahn der Geisterfahrer ist, wenn sogar das LAG Ba-Wü., was du selbst zitierst, ausführt: "Die Rechtsfolge des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat nach einhelliger Auffassung Sanktionscharakter (BT-Drs. 17/11472 S. 35... " :D


    Und was im Zöller, ZPO, 30.Aufl., § 120a Rdn. 5 steht und gemeint ist, darf jeder selbst nachlesen. Ich erkläre es nicht.


    Zur letzten Entscheidung, wenn das LAG ausführt: " Die Mitteilung über eine Adressenänderung dagegen ist lediglich ein ergänzendes Hilfsmittel, welches dazu dienen soll, die Einhaltung der Verpflichtung zur Mitteilung über Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch von Amts wegen in einem Überprüfungsverfahren überwachen zu können. Der Verstoß gegen diese ergänzende Pflicht kann aber per se noch nicht als Versuch einer ungerechtfertigten Bereicherung zu Lasten der Staatskasse angesehen werden. Es kann somit nicht richtig und auch nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, den vom Unwertgehalt deutlich geringeren Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung bei Adressenänderungen bereits bei einem geringeren Verschulden, somit schärfer, zu sanktionieren als den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse...."

    weiß ich zwar, für was die Mitteilungspflicht nicht angesehen werden kann, aber nicht, für was sie nun eigentlich gut ist, wenn sie sanktionslos missachtet werden kann.:gruebel:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Wenn es deiner Argumentationsstrategie entspricht, mir Dinge entgegenzuhalten, die ich nie behauptet habe (denn selbstverständlich geniesst das einfache Recht Anwendungsvorrang vor dem Grundgesetz) ist das natürlich wenig zielführend ;)


    Im Gegenteil:
    Du hast bisher keinen Anlass gegeben, anzunehmen, dass auch bei Dir einfaches Recht vor den Grundrechten steht.
    Wenn das jetzt gerade gerückt ist , kann ich das nur begrüßen.


  • Wenn sich die Grundrechtseingriffe noch nicht einmal durch das Einsparpotential rechtfertigen lassen, ist die Schikane der bedürftigen Parteien natürlich noch weniger zu entschuldigen.

    Du hättest Recht, wenn es tatsächlich schikanös wäre, eine gewisse Mitwirkung von der PKH-Partei zu erwarten. Das ist es aber offensichtlich nicht.

  • Die irregeleitete und fast schon polizeistaatsähnliche Züge tragende Rechtsprechung des IV. Zivilsensenats hinsichtlich des angeblichen "Sanktionscharakter" ist mir bekannt. Näher will ich darauf nicht eingehen.

    ....

    Ich glaube, so langsam musst du dich fragen, wer auf der Autobahn der Geisterfahrer ist, wenn sogar das LAG Ba-Wü., was du selbst zitierst, ausführt: "Die Rechtsfolge des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat nach einhelliger Auffassung Sanktionscharakter (BT-Drs. 17/11472 S. 35... " :D

    Gut, dann eben noch einmal von vorne. Ob PKH Vorschriften Sanktionscharakter haben war von jeher heftig umstritten und zwar sogar innerhalb des BGH, wenn ich mich recht erinnere. Mit der 2012er Entscheidung wurde vom IV. Zivilsenat dann ein "Machtwort" gesprochen, dem sich der Gesetzgeber 2013 wohl (denn wenn du dir die angeführte BT-Drs. anschaust wirst du feststellen, dass man da schon zwischen den Zeilen lesen muss, um den Sanktionscharakter rauszulesen) angeschlossen hat. Dass das auch die neuere Rechtsprechung vertritt ist dann wohl kein Wunder.

    Dennoch bleibe ich dabei: Weder das Sozial- noch das Prozesskostenhilferecht sollte dazu instrumentalisiert werden, die Bedürftigen zu sanktionieren, mit anderen Worten zu bestrafen und zu schikanieren. Wenn du anderer Meinung bist, bleibt dir das unbenommen.


    Und was im Zöller, ZPO, 30.Aufl., § 120a Rdn. 5 steht und gemeint ist, darf jeder selbst nachlesen. Ich erkläre es nicht.

    Vielleicht solltest du eine aktuelle Fassung verwenden. Zumindest mit der 31. Auflage lässt sich eine Auslegung, wie du sie offensichlich präferierst, nicht begründen. I.Ü. darf ich noch einmal auf die Entscheidung des LAG BaWü vom 29.10.2015 - 4 Ta 26/15 hinweisen.

    Zur letzten Entscheidung, wenn das LAG ausführt: " Die Mitteilung über eine Adressenänderung dagegen ist lediglich ein ergänzendes Hilfsmittel, welches dazu dienen soll, die Einhaltung der Verpflichtung zur Mitteilung über Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch von Amts wegen in einem Überprüfungsverfahren überwachen zu können. Der Verstoß gegen diese ergänzende Pflicht kann aber per se noch nicht als Versuch einer ungerechtfertigten Bereicherung zu Lasten der Staatskasse angesehen werden. Es kann somit nicht richtig und auch nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, den vom Unwertgehalt deutlich geringeren Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung bei Adressenänderungen bereits bei einem geringeren Verschulden, somit schärfer, zu sanktionieren als den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse...."

    weiß ich zwar, für was die Mitteilungspflicht nicht angesehen werden kann, aber nicht, für was sie nun eigentlich gut ist, wenn sie sanktionslos missachtet werden kann.:gruebel:

    Tja, wenn man schon von einem Sanktionscharakter der PKH Vorschriften ausgeht, müssen die subjektiven Anforderungen eben zur Wahrung einer Verfassungsmäßigkeit entsprechend angehoben werden.


    Wenn es deiner Argumentationsstrategie entspricht, mir Dinge entgegenzuhalten, die ich nie behauptet habe (denn selbstverständlich geniesst das einfache Recht Anwendungsvorrang vor dem Grundgesetz) ist das natürlich wenig zielführend


    Im Gegenteil:
    Du hast bisher keinen Anlass gegeben, anzunehmen, dass auch bei Dir einfaches Recht vor den Grundrechten steht.
    Wenn das jetzt gerade gerückt ist , kann ich das nur begrüßen.

    Quatsch. Schon in meinem ersten Beitrag verwies ich auf einfaches Recht und nicht auf Verfassungsrecht:

    § 120a II 2 ZPO, auf den § 124 I Nr. 4 ZPO verweist, konkretisiert den § 120a II 1 ZPO hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "wesentlich" nur nach oben hin, indem es eine Mindestschwelle für die Wesentlichkeit bestimmt. Das ergibt sich aus Wortlaut ("ist eine Einkommensverbesserung") und Sinn und Zweck der Norm (den Antragsteller und das Gericht zu entlasten).

    Im Übrigen ist natürlich darauf hinzuweisen, dass einfaches Recht ledlichlich Anwendungs-; das Grundgesetz aber Geltungsvorrang hat. Dein Beitrag ("...dass auch bei Dir einfaches Recht vor den Grundrechten steht") legt nahe, dass du es mit den Grundrechten nicht ganz so genau nimmst.

  • Ich habe nochmal kurz die Rspr. überflogen, bisher gibt es nur LAG-entscheidungen, mal schauen, was die ordentl. Gerichtsbarkeit meint. Bleibt es dabei, ist die ganze Gesetzesänderung absolut sinnfrei. Das einzige LAG, das sich dem Trend etwas entgegenstellt, LAG Düsseldorf, 2 Ta 555/14.

    Einen entscheidenden Punkt gibt es aber bei anwaltl. Vertr., LAG Berlin-BB, 21 Ta 975/15, "... Aufgabe der anwaltlichen Vertretung ist es dann, das Schriftstück unverzüglich an die Partei weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, weil die Partei umgezogen ist und ihre neue Anschrift ihrer anwaltlichen Vertretung nicht mitgeteilt hat, ist die Zustellung oder formlose Übersendung des Schriftstücks an die anwaltliche Vertretung gleichwohl wirksam..."

    Hier wird aufgehoben.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich habe nochmal kurz die Rspr. überflogen, bisher gibt es nur LAG-entscheidungen, mal schauen, was die ordentl. Gerichtsbarkeit meint. Bleibt es dabei, ist die ganze Gesetzesänderung absolut sinnfrei.

    Sinnfrei dahingehend, die PKH Parteien nun ungehindert und anlasslos sanktioniert werden können, ja. :wechlach:Nochmals: Die Pflicht zur Mitteilung von Anschriftenänderungen dient dazu, eine bessere Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen, nicht aber um der Partei daraus einen Strick drehen und die PKH aufheben zu können.

    Einen entscheidenden Punkt gibt es aber bei anwaltl. Vertr., LAG Berlin-BB, 21 Ta 975/15, "... Aufgabe der anwaltlichen Vertretung ist es dann, das Schriftstück unverzüglich an die Partei weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, weil die Partei umgezogen ist und ihre neue Anschrift ihrer anwaltlichen Vertretung nicht mitgeteilt hat, ist die Zustellung oder formlose Übersendung des Schriftstücks an die anwaltliche Vertretung gleichwohl wirksam..."

    Hier wird aufgehoben.

    Das ist aber nichts Neues sondern ergibt sich bereits aus BGH, FamRZ 2011, 463.


  • Im Übrigen ist natürlich darauf hinzuweisen, dass einfaches Recht ledlichlich Anwendungs-; das Grundgesetz aber Geltungsvorrang hat. Dein Beitrag ("...dass auch bei Dir einfaches Recht vor den Grundrechten steht") legt nahe, dass du es mit den Grundrechten nicht ganz so genau nimmst.


    Holla die Waldfee !
    Mehr will ich mir dazu im Augenblick nicht zumuten.


  • Dennoch bleibe ich dabei: Weder das Sozial- noch das Prozesskostenhilferecht sollte dazu instrumentalisiert werden, die Bedürftigen zu sanktionieren, mit anderen Worten zu bestrafen und zu schikanieren. Wenn du anderer Meinung bist, bleibt dir das unbenommen.


    Immerhin wird an der Stelle mal eine andere Auffassung zugelassen.

  • Die Pflicht zur Mitteilung von Anschriftenänderungen dient dazu, eine bessere Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen, nicht aber um der Partei daraus einen Strick drehen und die PKH aufheben zu können.

    ...

    Das ist aber nichts Neues sondern ergibt sich bereits aus BGH, FamRZ 2011, 463.

    Nochmals: Was nutzt (nicht wozu dient) eine Pflicht, bei deren Verstoß praktisch keinerlei Rechtsfolgen geküpft sind? Eine derartige Pflicht ist sinnfrei.

    Du zitierst den irregeleiteten BGH, muss ich mir Sorgen machen? Wer hat eigentlich gesagt, dass das Neu wäre?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ...

    Dennoch bleibe ich dabei: Weder das Sozial- noch das Prozesskostenhilferecht sollte dazu instrumentalisiert werden, die Bedürftigen zu sanktionieren, mit anderen Worten zu bestrafen und zu schikanieren. Wenn du anderer Meinung bist, bleibt dir das unbenommen.
    ...
    .

    Strohmann-Argument. Merkst du das nicht oder glaubst du, ich merke das nicht?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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