Hallo zusammen,
hier mal ein Sachverhalt der sich bei einem Kollegen zugetragen hat. Er bat mich mal die Meinung des von mir immer so gelobten Forums einzuholen.
Schuldner wird nach § 284 AO im Finanzamt vorgeladen und verweigert die Abgabe des VV. Kollege entscheidet eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht vorzunehmen da hier noch Gespräche über Tilgungsmöglichkeiten laufen, aber das VV hätte er schon gerne. Haftbefehl wird beantragt und nach Erlass dem Gerichtsvollzieher zugeteilt.
Gestern erfährt der Kollege, dass a) der GV das VV selbst abgenommen hat, obwohl Finanzamt, Schuldner und GV im selben Bezirk sitzen und b) dass der GV die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis veranlasst hat.
Zu a) ist es wohl eindeutig so, dass der GV das nicht ohne weiteres darf. Zu b) stehe ich vollkommen auf dem Schlauch. Nach § 284 Abs. 9 AO ist die Eintragung eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde. Gibt es abseits davon Regelungen, die diese Entscheidung dem GV übertragen?
Abseits aller Theorie, wie wird das - vor allem a) - bei anderen Gerichten so gehandhabt?
Gruß
Ash