'Nicht fällige Forderungen gelten als fällig', heißt es in § 41 Abs. 1 InsO. Wie ist das zu verstehen? Wir haben hier zum Beispiel einen Schuldner S, der ein Darlehen bei seiner Bank aufgenommen hat. Das InsoVerfahren über S' Vermögen ist eröffnet. Sein Vater zahlt aber weiterhin die monatlichen Raten an die Bank (ohne dazu verpflichtet zu sein, er ist nicht Gesamtschuldner).
Nun meldet die Bank ihre Darlehensforderung im Verfahren des S an, obwohl die Gesamtsumme überhaupt nicht fällig gestellt wurde (warum auch, Vater zahlt ja, es bestehen keine Rückstände).
Ist § 41 InsO jetzt so zu verstehen, dass die Forderung dennoch als fällig zu gelten hat und festgestellt (uU f.d. Ausfall) werden muss?