Kostenrechtliche Frage in Beratungshilfesachen


  • Der Ast. könnte zu einem RA gehen und sich mit Deckung der RSV beraten lassen. Die Selbstbeteiligung bringt er selbst auf.

    Zufrieden ist er mit dem Ergebnis aber nicht oder er möchte sich absichern und beantragt daher bei dir BerH, weil doch die hohe Selbstbeteiligung bei der RSV besteht. Mit dem Schein läuft er dann zu einem anderen RA zur Beratung.

    Der erste RA bekommt die Gebühren vom Mandanten, der zweite rechnet dann gegenüber der Staatskasse ab.

    Nein, das ginge eben nicht, siehe auch mein obiger Beitrag. Wurde die RSV in Anspruch genommen (Selbstbeteiligung hin oder her), erscheint die Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Der Ast. könnte zu einem RA gehen und sich mit Deckung der RSV beraten lassen. Die Selbstbeteiligung bringt er selbst auf.

    Zufrieden ist er mit dem Ergebnis aber nicht oder er möchte sich absichern und beantragt daher bei dir BerH, weil doch die hohe Selbstbeteiligung bei der RSV besteht. Mit dem Schein läuft er dann zu einem anderen RA zur Beratung.

    Der erste RA bekommt die Gebühren vom Mandanten, der zweite rechnet dann gegenüber der Staatskasse ab.

    Nein, das ginge eben nicht, siehe auch mein obiger Beitrag. Wurde die RSV in Anspruch genommen (Selbstbeteiligung hin oder her), erscheint die Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig.


    Meine Ausführungen bezogen sich auf die Beiträge von Malhiermalda. Bei der von ihm geschilderten Handhabung könnte ich mir das Eintreten so einer Konstellation schon vorstellen.

  • Frog, die von dir geschilderte Version ist schon deshalb nicht realistisch, weil dann nicht der RSV-Punkt im Weg wäre, sondern schon der Punkt "in der Sache hab ich noch keine Beratung erhalten".

    Im Thread-Fall (siehe #1) ist die Bewilligung im Übrigen schon passiert.

    Und letztlich: Ich vertrete weiter die Ansicht, dass auch Teilbeträge, die nicht von der RSV übernommen werden, und zwar aus welchem Grund auch immer, von BerH gedeckt werden können. Ich subsumiere das für mich unter "Sinn und Zweck" des BerHG, denn was bringt dem Betroffenen eine (eventuell zu besseren wirtschaftlichen Zeiten) abgeschlossene Versicherung mit einem jetzt nicht mehr bezahlbaren Selbstbehalt? In dem Fall stünde er mit Versicherung schlechter da als ohne, was mir nicht sinnig erscheint.
    Aber: vielleicht ist das von hier auch eine bloße Theoriemeinung; ich hatte den Fall so nämlich noch nicht..


    Ps: Habs nochmal kontrolliert: Bei Malhiermalda handelt es sich um eine "sie", nicht um einen "ihn". ;)

  • Ich hänge mich mal mit dran:

    Beratungshilfe wurde noch nicht gewährt, es liegt der Antrag vor. ASt'in hat eine RSV mit Selbstbeteiligung iHv 150,- € und über die RSV sollte auch abgerechnet werden. Jetzt hat die RSV die RA angeschrieben und mitgeteilt, dass "nach den Bedingungen" lediglich "200,- € inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer" gezahlt werden. Demnach wurden 50,- an die RA überwiesen, der Rest wäre ja Selbstbeteiligung.
    Die RA macht ggü ihrer Mandantin insgesamt knapp 250,- € geltend.

    Beratungshilfe ja oder nein? Denn anteilige Beratungshilfe gibt es ja nicht. Aber eigtl gäbe es auch gar keine Beratungshilfe, denn eine RSV ist ja vorhanden, aber anscheinend nur bis zu einem Betrag von 200,- €. Also nur "ein bisschen" RSV. :gruebel:

    Denn so wie Noatalba

    Zitat

    ENTWEDER nimmt der Antragsteller die RSV in Anspruch und löhnt die 150,00 Euro SB, dann bekommt der Anwalt seine Gebühren von der RSV, ODER er nimmt BerH in Anspruch (da SB nicht zumutbar), dann gibt's die Kohle für den Anwalt aus der Landeskasse. Eine Vermischung ist nicht zulässig.


    würde ich das ja grundsätzlich auch sehen. Aber trifft halt nicht ganz den vorliegenden Fall. :confused:

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Ich denke, in diesem Fall hat die Antragstellerin Pech gehabt. Sie hat den Weg gewählt, die RSV in Anspruch zu nehmen. Die Abrechnungsmodalitäten haben uns dann nicht zu interessieren bzw. können nicht dazu führen, jetzt FÜR DAS EIGENTLICHE Problem BerH zu bewilligen.
    Allenfalls könnte man auf die Idee kommen, zur Überprüfung der Vorgehensweise der RSV/der Anwältin nun wieder Beratungshilfe zu beantragen, aber vor der Bewilligung kämen dann bei mir zunächst Rechtsanwaltskammer bzw. Verbraucherzentrale zum Zuge.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mir erscheint das Vorgehen der Versicherung und des Anwalts auch fragwürdig.

    Die Versicherung müsste angeben, nach welchen Grundsätzen sie denn diese Kosten nicht trägt, denn RA-Gebühren entstehen ja nunmal nach Gesetz: Setzt die Versicherung jetzt selbst Gegenstandswerte und Gebührenhöhen fest?

    Der Anwalt auf der anderen Seite muss sich eventuell entgegenhalten lassen, dass er sich mit der Mandantin darauf verständigt hat, sein Geld von der Versicherung zu beziehen, und sich fragen, ob er überhaupt die Möglichkeit hat auf die Mandantin noch Rückgriff zu nehmen.
    Eine solche Vereinbarung trifft er ja auch bei Beratungshilfe, wo er dann geringere Gebühren bekommt als regulär, den Rest holt er sich ja dort auch nicht vom Betroffenen. Kommt natürlich darauf an, ob so eine Vereinbarung getroffen wurde.

  • Denn so wie Noatalba

    Zitat

    ENTWEDER nimmt der Antragsteller die RSV in Anspruch und löhnt die 150,00 Euro SB, dann bekommt der Anwalt seine Gebühren von der RSV, ODER er nimmt BerH in Anspruch (da SB nicht zumutbar), dann gibt's die Kohle für den Anwalt aus der Landeskasse. Eine Vermischung ist nicht zulässig.


    würde ich das ja grundsätzlich auch sehen. Aber trifft halt nicht ganz den vorliegenden Fall. :confused:

    Doch, das trifft haargenau deinen Fall (und ich glaube, du hast mich zitiert ^^)! Du stellst ja immer auf den Zeitpunkt ab, an dem erstmalig der anwaltliche Rat in Anspruch genommen wurde.
    Angenommen, der Antragsteller wäre nicht zum RA gegangen, sondern hätte den Antrag bei dir auf der RAST gestellt. Dann hätte der Antragsteller dir erzählt "Ich habe eine RSV, hier die Unterlagen dazu. Ich hab die auch schon angeschrieben, die würden den Fall übernehmen".
    Ich hätte dann gesagt "Okay, damit ist eine zumutbare anderweitige Hilfemöglichkeit gegeben, die RSV wurde auch schon tatsächlich in Anspruch genommen. Damit keine Beratungshilfe mehr".
    Anders kann die Lösung bei einem nachträglichen Antrag m.E. (mit meiner Handhabung) nicht aussehen, weil du dann eine Ungleichbehandlung drin hättest.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Was mich jetzt noch verwundert..... Wie kommt die RSV auf lediglich 200,- € ??? (Wobei ich jetzt keine Antwort aus dem Forum heraus erwarte..ist nur laut gedacht)

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Keine Ahnung. Es gibt halt im Familienrecht keine RSV für die Vertretung, das ist ein nicht versicherbares Risiko. Siehe Muster-ARB:

    Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht

    Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.

    In dem Moment, wo mehr als Beratung benötigt wird, ist die RSV raus. Und zwar vollständig, die zahlt dann auch nicht den Beratungs-Teil.

  • Thanks, Adora Belle, genau darüber grübelte ich grade! Diese Deckelung hab ich nämlich auch nicht gerafft, aber jetzt ist alles klar! Danke!

  • Denn anteilige Beratungshilfe gibt es ja nicht.

    Ich bearbeite ja keine Beratungshilfesachen, kenne aber PKH-Bewilligungen, die sich auf den vom Kläger zu erbringenden Eigenanteil zu seiner Rechtschutzversicherung beschränken (z.B. 150,00 EUR, die der beigeordnete RA dann aus der Landeskasse erhält). Das ist bei Beratungshilfe nicht möglich?

  • Ab wann ist den überhaupt von einem unzumutbaren Eigenanteil der RSV auszugehen?

    150,- € SB bei SGB II-Bezug
    50,- € SB für einen Azubi mit 600,- € im Monat?
    Wer will den hier wo die Grenze zur Unzumutbarkeit ziehen?

    Ich sehe das so:
    Die Versicherungsbeiträge werden durch die Vereinbarung einer SB günstiger. Der VersN. spart also!!!
    Und für den Rest soll dann die Staatskasse aufkommen?????
    Wie mutwillig kann es den noch sein???

  • Ab wann ist den überhaupt von einem unzumutbaren Eigenanteil der RSV auszugehen? 150,- € SB bei SGB II-Bezug 50,- € SB für einen Azubi mit 600,- € im Monat? Wer will den hier wo die Grenze zur Unzumutbarkeit ziehen? Ich sehe das so: Die Versicherungsbeiträge werden durch die Vereinbarung einer SB günstiger. Der VersN. spart also!!! Und für den Rest soll dann die Staatskasse aufkommen????? Wie mutwillig kann es den noch sein???


    Um Mutwilligkeit geht es hier doch überhaupt nicht, sondern allenfalls um eine vorhandene anderweitige Hilfsmöglichkeit.


    Und wenn du es "mutwillig" nennst, wäre es noch viel mutwilliger, wenn jemand überhaupt nicht vorsorgt, also gar keine RSV abschließt.

  • :zustimm:

    Mutwilligkeit spielt beim Abschluss einer RSV keine Rolle.

    wir prüfen einerseits die Zumutbarkeit anderer Hilfsmöglichkeiten (§ 1 Nr.2 BerHG)
    und in einem anderen Schritt die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung (§ 1 Nr. 3 BerHG).

    Bitte nicht vertauschen oder vermischen.

  • Ich formuliere anders:

    Wer sich zum Abschluss einer RSV entscheidet, kann m.E. nicht auf Kosten der Allgemeinheit seine Versicherungsbeiträge gering halten und somit sparen, in dem für die SB die SK aufkommen soll (die Beträge sind ohne SB mitunter doppelt so hoch). Die Ersparnis der Partei geht zu Lasten der Staatskasse, wenn BerH trotz RSV bewilligt wird.

    Die eigentliche Frage war ja aber eine andere:
    Wo hier die Grenze gezogen werden soll. Ab wann ist der Eigenanteil unzumutbar für die Partei? Wurde das schon mal entschieden (hab dazu nichts gefunden)?

    Lehnt ihr grundsätzlich Berh ab, wenn eine RSV (mit SB) eintritt?
    Bewilligt ihr grundsätzlich (gerade wegen der SB)?
    Bewilligt ihr nur dann, wenn die SB für die Partei zumutbar ist? In dem Fall: welche Maßstäbe legt ihr hier zur Beurteilung an?

  • Ich denke mittlerweile allerdings, dass eine RSV keine "anderweitige Hilfemöglichkeit" darstellt. Denn die RSV selbst hilft einem ja nicht in der Sache, das tut trotzdem ein Rechtsanwalt. Die RSV stellt allerdings einen vorrangigen anderweitigen Kostenträger dar, so dass man das Vorhandensein einer solchen am ehesten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse einordnen müsste.

    Eine starre Grenze würde ich da auch nicht annehmen können. Ich halte es für absolut in Ordnung, dass ein Geringverdiener eine RSV abschließt, aber sich damit nicht finanziell überbelasten möchte.

    Wenn wir ohnehin rechnerisch zum Ergebnis kommen "BerH-Voraussetzungen liegen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse vor", ist auch eine SB von 50,- € zu hoch.
    Letzten Endes egalisieren sich die Berechnungen ja - günstige RSV mit hoher SB => gegebenenfalls einzusetzendes Einkommen von über 20,- €. Teure RSV ohne SB => zwar hinsichtlich des einzusetzendes Einkommens i.O., dafür aber keine BerH, da anderweitiger Kostenträger vorhanden.

    Kurz: Die RSV ist m.E. immer nur wegen der Frage ihrer Einstandspflicht das "Zünglein an der Waage".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich denke mittlerweile allerdings, dass eine RSV keine "anderweitige Hilfemöglichkeit" darstellt. Denn die RSV selbst hilft einem ja nicht in der Sache, das tut trotzdem ein Rechtsanwalt. Die RSV stellt allerdings einen vorrangigen anderweitigen Kostenträger dar, so dass man das Vorhandensein einer solchen am ehesten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse einordnen müsste.

    :daumenrau:zustimm:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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