Der Ast. könnte zu einem RA gehen und sich mit Deckung der RSV beraten lassen. Die Selbstbeteiligung bringt er selbst auf.Zufrieden ist er mit dem Ergebnis aber nicht oder er möchte sich absichern und beantragt daher bei dir BerH, weil doch die hohe Selbstbeteiligung bei der RSV besteht. Mit dem Schein läuft er dann zu einem anderen RA zur Beratung.
Der erste RA bekommt die Gebühren vom Mandanten, der zweite rechnet dann gegenüber der Staatskasse ab.
Nein, das ginge eben nicht, siehe auch mein obiger Beitrag. Wurde die RSV in Anspruch genommen (Selbstbeteiligung hin oder her), erscheint die Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig.