Der Insolvenzschuldner verkauft eine Bauruine zu einem Kaufpreis, der dem damaligen / derzeitigen Zustand von dieser entspricht. Er verpflichtet sich gegenüber dem Erwerber außerdem, das Bauwerk irgendwann fertigzustellen. Nach erfolgter Fertigstellung, zu der es aber zu keinem Zeitpunkt kommt, hätte die ehemalige Bauruine dann den vierfachen Wert des vereinbarten Kaufpreises gehabt.
Der Insolvenzverwalter ficht mit dem Argument, es würde sich aufgrund des hohen Unterschieds zwischen vereinbarten Kaufpreis und später erwarteter Wertsteigerung (welche aber niemals eingetreten ist) um eine gemischte Schenkung handeln, nach § 134 InsO an.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein viermal so hoher Kaufpreis angemessen gewesen wäre, entsprach der damalige / derzeitige Bautenstand dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis. Der Erwerber hätte also ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht (es sei denn, der Insolvenzverwalter will selbst die Maurerkelle ansetzen).
Damit liegt meines Erachtens weder eine unentgeltliche Leistung, noch eine obj. Gläubigerbenachteiligung vor .
p.s. Nein es handelt sich nicht um das weltberühmte "Conti-Loch" :D.