Rückstellungen für die Verfahrenskosten in der WVP

  • In Verfahren in denen es so aussieht, als würde der Schuldner die künftig anfallenden Vorschüsse auf die Treuhändervergütung in der Restschuldbefreiungsphase nicht bezahlen können, habe ich bislang versucht Rückstellungen z.B. aus den bislang abgeführten pfändbaren Anteilen zu bilden.

    Nun meine Frage: nach dem aktuellen Beschluss des BGH ist dies wohl auch so gewollt. Gilt dies nun aber NUR für die z.B. pfändbaren Anteile oder auch für die dem Insolvenzbeschlag unterliegenden z.B. Einkommensteuererstattungen?

    Diese durfte ich bislang nicht für die Treuhändervergütung heranziehen sondern habe diese lediglich für die Gerichtskosten hergenommen bzw. direkt an die Gläubiger ausgeschüttet.

  • Ich gehe davon aus, dass das für alle Einnahmen - egal woher - gilt. Immerhin ist es Geld des Schuldners.

    Ich werde jetzt immer in allen Verfahren, wo ein wenig Geld ist, die Rückstellung anregen unter Bezugnahme auf den BGH. Wenn zum Ende des Verfahrens absehbar kaum oder wenig Geld in der WVP zu erwarten ist, werde ich die Rückstellung vorschlagen.

    Habe hier aus einer Versicherung 12.500 € gezogen, kein pfändbares Einkommen. Mal gucken, ob die Rückstellungen akzeptiert werden. Ich fände es - ehrlich gesagt - auch nicht richtig, wenn Masse an die Gläubiger verteilt wird und dann später Geld aus der Staatskasse hergenommen würde. Ich konnte damit eh nie warm werden und hoffe auf entsprechende Umsetzung.

    Ich finde es irgendwie beunruhigend, dass der BGH immer alles für richtig befindet, was mich irgendwie merkwürdig anrührte. :)

  • Das ist besser im Insolvenzforum aufgehoben.

    Der BGH geht von der vorrangigen Verfahrenskostendeckung aus, daran sollte man sich halten, gestundet wird dann nämlich nichts mehr, wenn einmal soviel Geld vorhanden gewesen ist, diesen Kostenblock zu decken.

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (8. Januar 2015 um 08:30)

  • ...hat ergeben, dass die Rückstellungen nach wie vor nicht aus den, dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Beträgen, gebildet werden dürfen.

    D.h. in meinem Fall: habe ich den Insolvenzbeschlag für die Zahlungen aufrecht erhalten lassen. Das muss ich nun voll an die Gläubiger ausschütten.

    Sollte meine Schuldnerin in Zukunft die Treuhändervergütung nicht bezahlen können.... tja.....

  • ...hat ergeben, dass die Rückstellungen nach wie vor nicht aus den, dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Beträgen, gebildet werden dürfen.

    D.h. in meinem Fall: habe ich den Insolvenzbeschlag für die Zahlungen aufrecht erhalten lassen. Das muss ich nun voll an die Gläubiger ausschütten.

    Sollte meine Schuldnerin in Zukunft die Treuhändervergütung nicht bezahlen können.... tja.....


    Die Auskunft des Rechtspflegers dürfte an der Sache komnplett vorbeigehen. Der Insolvenzverwalter kann solche Rückstellungen nur aus den Vermögensteilen bilden, die unter Insolvenzbeschlag stehen. Auf anderes Vermögen des Schuldners hat er nämlich keinen Zugriff und nach der letzten BGH-Entscheidung (BGH, Beschluss vom 20.11.2014 - IX ZB 16/14), der ja Ausgangspunkt Deiner Fragestellung war, soll eben noch während des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung für die Kosten der anschließenden Wohlverhaltensphase gebildet werden.

    Ich nehme an, Du hast telefonisch nachgefragt. Die Sache ist so "neu", dass sich m.E. eine telefonische Nachfrage hier nicht eignet, sondern eine schriftliche Nachfrage erforderlich ist, unter Beifügung der entsprechenden BGH-Entscheidung. Dann dürfte der Rechtspfleger auch zur richtigen Einschätzung kommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...hat ergeben, dass die Rückstellungen nach wie vor nicht aus den, dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Beträgen, gebildet werden dürfen.

    D.h. in meinem Fall: habe ich den Insolvenzbeschlag für die Zahlungen aufrecht erhalten lassen. Das muss ich nun voll an die Gläubiger ausschütten.

    Sollte meine Schuldnerin in Zukunft die Treuhändervergütung nicht bezahlen können.... tja.....

    Da hat der Rechtpfleger wohl Angst vor der Strafverfolgung, LG Kleve, 4 T 74/06.

    Unter der o.g. Konstellation wird der Schuldner aber keine Stundung der Verfahrenskosten für den Verfahrensabschnitt der WVP erhalten und ob ein Antrag nach § 298 InsO weiterhilft, möchte ich bezweifeln.

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  • Die Auskunft des Rechtspflegers dürfte an der Sache komnplett vorbeigehen.

    Ich vermute, es handelt sich dabei um die Konstellation, dass nicht gestundet wird, sondern die Schuldner gezwungen werden, die Treuhändervergütung aus dem unpfändbaren Einkommen selbst zu bezahlen. Bisher dann natürlich aus fiskalischen Gründen, künftig wird das von Vertretern dieser Ansicht wahrscheinlich dahin gebogen, dass es im Interesse der Gläubiger liegt.

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