In Verfahren in denen es so aussieht, als würde der Schuldner die künftig anfallenden Vorschüsse auf die Treuhändervergütung in der Restschuldbefreiungsphase nicht bezahlen können, habe ich bislang versucht Rückstellungen z.B. aus den bislang abgeführten pfändbaren Anteilen zu bilden.
Nun meine Frage: nach dem aktuellen Beschluss des BGH ist dies wohl auch so gewollt. Gilt dies nun aber NUR für die z.B. pfändbaren Anteile oder auch für die dem Insolvenzbeschlag unterliegenden z.B. Einkommensteuererstattungen?
Diese durfte ich bislang nicht für die Treuhändervergütung heranziehen sondern habe diese lediglich für die Gerichtskosten hergenommen bzw. direkt an die Gläubiger ausgeschüttet.