Hallo Ihr Lieben,
vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen:
Ich habe in einem IK-Verfahren am 16.02. Prüfungstermin. Kein besonderes Verfahren, keine Masse, Schuldner verdient ca. 1.200,00 EUR. Nun flattert heute ein Antrag der Exfrau, natürlich anwaltlich vertreten, rein. Die beiden haben zwei Kinder zusammen. Der Mann (Schuldner) zahlt wohl den Unterhaltsvorschussbetrag für beide Kinder von insgesamt 313,00 EUR seit Anfang diesen Jahres an die Frau direkt. Der Anwalt möchte nun einen Beschluss der Gläubigerversammlung, dass die Differenz zwischen Mindestkindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss, ca. 190,00 EUR, aus der Masse gezahlt wird. Dass dieser Antrag Quatsch ist, weil § 100 InsO in der Praxis quasi keine Bedeutung hat und die Gläubigerversammlung nicht das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie zu gewähren hat ist mir klar. Ich habe bereits versucht mit dem Anwalt zu sprechen, der stellt aber auf stur, weil ihm angeblich vom Insolvenzverwalter gesagt wurde, dass er so vorgehen muss. Angeblich hätte ihm der IV gesagt, dass er dafür nicht zuständig sei, sondern die Gläubigerversammlung. Er sei jetzt gespannt, "wer Recht hat".
Wie würdet ihr jetzt mit dem Antrag umgehen? Ich habe in diesem Verfahren lediglich einen Gläubiger. Den habe ich jetzt kurzfristig angehört und es so formuliert, dass ich davon ausgehe, dass er dem Antrag nicht zustimmt, wenn ich nichts von ihm höre.
Muss ich denn im (schriftlichen) Termin eine Entscheidung zu treffen, also nach meinem Ermessen oder ist für mich einzig und allein die Mitteilung des einzigen Gläubigers bindend? Habt ihr vielleicht Rechtsprechungshinweise?
Außerdem müssen doch einfach Insolvenzverwalter und Arbeitgeber die Kinder bei der Berechnung berücksichtigen oder? allerdings sind nur 122 EUR pfändbar und er zahlt jetzt schon freiwillig 313,00 EUR!!
Habt Ihr Ideen?
Danke schon einmal für die Antworten