• Nein, von den 100% der 40% nur 70% ;).

    Ach so, und das sind wieviel % der Masse ?

    Beispiel:
    10.000 € Masse = Regelvergütung 4.000,00. Von der wird ein Abschlag in Höhe von 30% = -1.200,00 € gemacht, verbleiben faktisch 70% der Regelvergütung = 2.800,00 €

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wir danken für die Rechtsfortbildung des BGH und setzen weiterhin in Masseverfahren die Regelvergütung fest.

    Über Abschläge wegen einfacher Verfahren nachzudenken, machen wir nicht, weil es keine grundsätzlich einfachen Insolvenzerfahren gibt.

    Möge der Gesetzgeber nachbessern.

    Ich bin nicht dazu dar, die gesetzliche Regelvergütung zu kürzen, weil der BGH und Berlin kein Insolvenzrecht können.

  • Wir danken für die Rechtsfortbildung des BGH und setzen weiterhin in Masseverfahren die Regelvergütung fest.

    Über Abschläge wegen einfacher Verfahren nachzudenken, machen wir nicht, weil es keine grundsätzlich einfachen Insolvenzerfahren gibt.

    Möge der Gesetzgeber nachbessern.

    Ich bin nicht dazu dar, die gesetzliche Regelvergütung zu kürzen, weil der BGH und Berlin kein Insolvenzrecht können.

    Aber das hat er doch in § 3 InsVV. Und wenn Du über Zuschläge nachdenkst bzw. nachdenken musst, warum dann nicht auch über Abschläge? Die Regelvergütung ist doch nunmal für ein Regelverfahren, nicht der Mindestsatz für jedes Verfahren.

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  • Ich bleibe dabei:

    die Höhe der Verbindlichkeiten kann bei der Bemessung der Vergütung mE kein Kriterium sein, weil die Verwaltervergütung eine Tätigkeitsvergütung ist. Da kann es auf die Höhe der Verbindlichkeiten nicht ankommen. Das geht indirekt nur, wenn die Verbindlichkeiten so gering sind, dass der Schuldner das Verfahren später über § 212 oder § 213 InsO eingestellt bekommt, das wäre dann aber schon über lit. c abgedeckt.

    § 3 II lit e 3. Alt. InsVV ist nicht hinreichend über § 63 I S. 3 InsO abgedeckt. Ich verstehe nicht, dass der BGH § 11 I S. 4 InsVV über § 63 InsO abgebügelt hat (IX ZB 130/10), dies aber so laufen läßt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber das hat er doch in § 3 InsVV. Und wenn Du über Zuschläge nachdenkst bzw. nachdenken musst, warum dann nicht auch über Abschläge? Die Regelvergütung ist doch nunmal für ein Regelverfahren, nicht der Mindestsatz für jedes Verfahren.

    Ich denke wenig über Zuschläge und erst recht nicht über Abschläge nach.

    Weil sonst der Vergütungsantrages des Insolvenzverwalters in IK - Verfahren zum türkischen Basar mutiert.

    M.E. ist das "Zuerkennen" von Abschlägen willkürlich, weil es keinen objektiven Maßstab gibt, was nun ein besonders einfaches und damit abschlagsfähiges Verfahren und was ein Normalverfahren ist.

    Anders ausgedrückt, bei mir sind alle Verfahren mindestens Regelverfahren. :teufel:

    Möge der BGH und der Gesetzgeber normieren, was ein einfaches und was ein Normalverfahren darstellt.

    Für mich erübrigen sich daher auch die Diskussion, ob das hohe Insolvenzgericht über das Stöckchen springt, dass der BGH in seinen bahnbrechenden Entscheidungen einem hinhält.

    Ich sehe mich auch nicht als Aufsichtsbehörde der Insolvenzgläubigervereinigungen, die durch die Abschläge nunmehr eine höhere Quotenzahlungen erwarten.

  • Aber das hat er doch in § 3 InsVV. Und wenn Du über Zuschläge nachdenkst bzw. nachdenken musst, warum dann nicht auch über Abschläge? Die Regelvergütung ist doch nunmal für ein Regelverfahren, nicht der Mindestsatz für jedes Verfahren.

    Ich denke wenig über Zuschläge und erst recht nicht über Abschläge nach. [...]

    Scheinbar habt ihr unheimliches Glück, dass die Verwalter keine Zuschläge auf ihre Regelvergütung geltend machen, immerhin musst du auch über Zuschläge nicht nachdenken. Das trifft bei uns nicht zu ... Die Regel ist, dass Zuschläge geltend gemacht werden.
    (und ja, bei uns hat der § 3 InsVV auch einen Absatz 2).

    Das gesamte Vergütungssystem ist doch bereits ein "türkischer Basar". Verwalter beantragt x, Gericht setzt Y fest, das Beschwerdegericht gewährt Z

  • IK-Verfahren, nur pfändbare Einkommensteile vereinnahmt und eine Steuererstattung, 9 anmeldende Gläubiger, Masse: 5.000 €.

    Regelvergütung: 2.000 €
    62,5 % Abschlag: - 1.250 € (entspricht 15 % der Masse, BGH aaO.)
    Zwischensumme: 750 €
    Vergleich Mindestvergütung: 800 € > ist höher und damit maßgeblich
    Auslagenpauschale (15 % der Regelvergütung): 300 €
    16 x 2,80 € Zustellungskosten: 44,80 €
    19 % USt.: 217,51 €
    Summe Bruttovergütung: 1.362,31 €

    So ?

  • Stimmt. So ist es theoretisch (und vielleicht auch praktisch;)).

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  • Der Vergütungsantrag ist doch eh türkischer Basar (wenn Du beispielsweise sagst, alle Verfahren sind mindestens Regelverfahren;)).

    Diese Problem ist doch in allen Insolvenzverfahren. Der BGH schreibt, dass das Festsetzen von Zu- oder Abschlägen "tatrichterlich" zu würdigen ist und von ihm nur geändert wird, wenn die Maßstäbe verändert werden. Gleichzeitig sagt er mir, ich darf die sogenannten Faustregeltabellen nicht nutzen. Vereinfacht gesagt, ich frage mich seit Jahrzehnten, was dann die Maßstäbe sind? Weder ein Rahmen noch der Regelfall wurden vorgegeben. Also insofern ist das alles willkürlich. Im Strafrecht haben die ja zumindest noch einen Rahmen. Den haben wir ja gar nicht. Insofern ist es ja zumindest hilfreich, wenn der BGH als oberstes Gericht mir mitteilt, dass eben unter 20 Gläubigern (ohne konkrete Probleme) und nur Einnahme von pfändbaren Beträgen und nur Einnahme einer Einkommenssteuererstattung (jeweils ohne Probleme) kein "Regel"verfahren mehr darstellt.

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  • Insofern ist es ja zumindest hilfreich, wenn der BGH als oberstes Gericht mir mitteilt, dass eben unter 20 Gläubigern (ohne konkrete Probleme) und nur Einnahme von pfändbaren Beträgen und nur Einnahme einer Einkommenssteuererstattung (jeweils ohne Probleme) kein "Regel"verfahren mehr darstellt.


    Aber eigentlich ist doch genau das die Regel.

  • Insofern ist es ja zumindest hilfreich, wenn der BGH als oberstes Gericht mir mitteilt, dass eben unter 20 Gläubigern (ohne konkrete Probleme) und nur Einnahme von pfändbaren Beträgen und nur Einnahme einer Einkommenssteuererstattung (jeweils ohne Probleme) kein "Regel"verfahren mehr darstellt.


    Aber eigentlich ist doch genau das die Regel.

    Das sagst Du (und die anderen; und ich hätte das auch gedacht ;)). Aber man darf ja nicht vergessen, es gab ja schon mehrere Beschlüsse vom BGH zu diesem Thema (Wann Regel und wann nicht) Und wenn man z.B. den Beschluss IX ZB 3/16 (am Ende) anschaut, ist ein Verfahrn mit 16 Gläubiger, schriftliches Verfahren, 14 1/2 Monate Dauer und auschl. pfändbares Einkommen kein Regelfall.

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  • nunja, 16< 20, außerdem ist das kein Fall des § 3 II lit. e InsO, wie das AZ xx IN yy/11 zeigt.

    Aber alleine die Formulierung in Rn 22: ...und zu prüfen, ob ein unbenannter Abschlagstatbestand vorliegt ..", ´köstlich, die Suche nach diesem unbenannten Abschlagstatbestand in den Weiten den Weltraums dauert wahrscheinlich noch an.

    Ich hätte mich auf den irdischen und benannten Abschlag nach § 3 II lit. d InsVV beschränkt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • nunja, 16< 20, außerdem ist das kein Fall des § 3 II lit. e InsO, wie das AZ xx IN yy/11 zeigt.

    Aber alleine die Formulierung in Rn 22: ...und zu prüfen, ob ein unbenannter Abschlagstatbestand vorliegt ..", ´köstlich, die Suche nach diesem unbenannten Abschlagstatbestand in den Weiten den Weltraums dauert wahrscheinlich noch an.

    Ich hätte mich auf den irdischen und benannten Abschlag nach § 3 II lit. d InsVV beschränkt.

    Das weiß ich, dass das kein IK-Fall ist. Es ging ja jetzt nur darum, wann es ein Regelfall ist. Und da hält der BGH das nicht für ein Regelfall.


    Es soll wohl eben in jedem Verfahren die im Einzelfall gerechte Vergütung festgesetzt werden. Ich weiß allerdings mittlerweile nicht mehr, wofür ich jetzt noch eine Regelvergütung benötige? Eigentlich ja nur als rechnerische Größe...

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  • Die Regelvergütung brauchst Du schon als Normierungswert, weil man sonst nicht sagen kann, ob ein Betrag oberhalb oder unterhalb der Regelvergütung gerechtfertigt ist.

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  • Die Regelvergütung brauchst Du schon als Normierungswert, weil man sonst nicht sagen kann, ob ein Betrag oberhalb oder unterhalb der Regelvergütung gerechtfertigt ist.

    Das meinte ich mit "rechnerische Größe" ;)

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  • Wenn die Tätigkeiten so eindeutig einfach gelagert sind wie im Beispiel, funktioniert das mit diesem Abschlag ja grundsätzlich ganz gut.

    Nur frage ich mich beklommen,

    a) was der IV eigentlich für Tätigkeiten entfalten muss, damit er seine Regelvergütung "behalten" kann ?
    (Mindestens mal ein Grundstück verwerten und einen Anfechtungsprozess führen ?)

    b) welche Abstufungen das bis dahin sein könnten ?
    (Zwei Versicherungen kündigen und den Rückkaufwert einfordern, zwei Anfechtungsgegner zur entsprechenden Rückzahlung auffordern, macht jetzt für vier Schreiben mehr wieviel Prozent weniger Abschlag als die 62,5 % ?)

    2 Mal editiert, zuletzt von zsesar (27. Oktober 2017 um 17:38)

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