Ich habe hier gerade einen etwas (zumindest aus meiner Sicht) exotischen Fall.
A-Gmbh & Co. KG spaltet zur Aufnahme an die B-GmbH & Co. KG ein Teil des Vermögens ab.
Die nach UmwG zu übertragende Vermögensmasse besteht ausschließlich aus Beteiligungen der A-GmbH & Co. KG an anderen Gesellschaften X-KG und Y-KG.
Da die Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt, ist nach herrschender Meinung die Zustimmung der an X-KG bzw. an Y-KG beteiligter Mit-Gesellschafter trotz der in der jeweiligen Satzung vereinbarten Vinkuliirung nicht erforderlich (Streichung des § 132 UmwG).
Nur stell sich für mich die Frage, wie die Änderung der Handelsregistereintragungen bei X-KG bzw. bei Y-KG erfolgt ( also dass statt A-KG die B-KG als Gesellschafterin eingetragen wird).
Muss eine extra Handelsregisternameldung erfolgen bei X-KG und Y-KG??? Und wenn ja, wer meldet dann an?