Spaltung und Handelsregisteranmeldung

  • Ich habe hier gerade einen etwas (zumindest aus meiner Sicht) exotischen Fall.

    A-Gmbh & Co. KG spaltet zur Aufnahme an die B-GmbH & Co. KG ein Teil des Vermögens ab.

    Die nach UmwG zu übertragende Vermögensmasse besteht ausschließlich aus Beteiligungen der A-GmbH & Co. KG an anderen Gesellschaften X-KG und Y-KG.

    Da die Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt, ist nach herrschender Meinung die Zustimmung der an X-KG bzw. an Y-KG beteiligter Mit-Gesellschafter trotz der in der jeweiligen Satzung vereinbarten Vinkuliirung nicht erforderlich (Streichung des § 132 UmwG).

    Nur stell sich für mich die Frage, wie die Änderung der Handelsregistereintragungen bei X-KG bzw. bei Y-KG erfolgt ( also dass statt A-KG die B-KG als Gesellschafterin eingetragen wird).

    Muss eine extra Handelsregisternameldung erfolgen bei X-KG und Y-KG??? Und wenn ja, wer meldet dann an?

  • "Muss eine extra Handelsregisternameldung erfolgen bei X-KG und Y-KG??? Und wenn ja, wer meldet dann an?":

    Ja, bei x-KG und y-KG müssen jeweils die A-KG als ausscheidende Gesellschafterin und die B-KG als eintretende Gesellschafterin (im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach Umwandlung) sowie jeweils alle weiteren Gesellschafter anmelden, §§ 161, 108 HGB.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Hallo,

    vielen Dank für die Antwort.

    Das wäre zwar auch meine Überlegung, allerdings erscheint mir dies unlogisch. Denn wenn schon die die Mit-Gesellschafter der Übertragung der Geschäftsanteile nicht zustimmen müssen (Wegfall des § 132 UmwG), erfolgt die Übertragung des Geschäftsanteils bereit mit Eintragung im Handelsregister B-KG.

    Die Eintragungen bei Y-KG und X-KG haben daher nur berichtigenden Charakter. Es erscheint daher nicht ganz nachvollziehbar, warum die Mit-Gesellschafter der Y-KG und X-KG bei der Handelsregisteranmeldung mitwirken sollen, zumal sie ja deren Mitwirkung verweigern könnten, was zu einem absurden Ergebnis führen würde.

    Wäre ein Grundstück im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mitübertragen worden, wäre ja auch die Mitwirkung der etwa Vorkaufsberechtigten bzw. z. B. die Zustimmung nach § 12 WEG nicht erforderlich.

    Leider ist der Richter bei dem zuständigen Gericht nicht erreichbar, so dass ich den sicheren Weg wählen werde und alle Gesellschafter der Y-KG und X-KG (auch A-KG und B-KG) mitwirken lasse. Ganz glücklich bin ich mit dem Ergebniss allerdings nicht.

  • Ob es sich nur um eine deklaratorische Eintragung handelt spielt keine Rolle. Aus dem Register der B-KG geht auch nicht der Inhalt des Abspaltungsvertrages hervor. Damit könnte das Registergericht der x-KG und der y-KG auch nichts anfangen.
    Sollten die Mitgesellschafter ihre Mitwirkung verweigern hilft nur ein Zwangsgeldverfahren bzw. § 16 HGB.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Sehe ich wie KnutG :daumenrau

    Beim Erbfall erfolgt die Eintragung der Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ja auch deklaratorisch.
    Es müssen außer den Erben auch alle anderen Gesellschafter bei der Anmeldung mitwirken, obwohl keine "Zustimmung" nötig oder überhaupt möglich wäre.

    Das sind halt die Besonderheiten, auf die man bei der Unterscheidung von materiellem Recht und formellem Verfahren achten muss.

  • Sehe ich wie KnutG :daumenrau Beim Erbfall erfolgt die Eintragung der Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ja auch deklaratorisch. Es müssen außer den Erben auch alle anderen Gesellschafter bei der Anmeldung mitwirken, obwohl keine "Zustimmung" nötig oder überhaupt möglich wäre. Das sind halt die Besonderheiten, auf die man bei der Unterscheidung von materiellem Recht und formellem Verfahren achten muss.

    Der Gesellschaftsvertrag einer KG könnte aber auch vorsehen, dass die Erben eines Kommanditisten gar nicht in die Gesellschaft eintreten, siehe § 177 HGB. Genauso könnte der Gesellschaftsvertrag vermutlich auch bei der hier vorliegenden Spaltung vorsehen, dass ein Rechtsnachfolger nicht Kommanditist werden soll.
    Ich finde dies erklärt schon, warum eine Anmeldung erforderlich ist und sämtliche Gesellschafter mit anmelden müssen.

  • Eben deshalb.
    Du weißt ja nie, was der Gesellschaftsvertrag verlautbart.
    Vielleicht ist eine Übertragung des Kommanditanteils -in welcher Form auch immer- ausgeschlossen. Oder es ist vereinbart, dass die KG bei Ausscheiden eines (oder eines bestimmten) Gesellschafters aufgelöst wird.
    Da wir das nicht wissen (und auch manchmal nicht wissen wollen :teufel:), müssen immer zwingend alle Gesellschafter mitwirken. Ich sehe da keinen großen Unterschied.

  • Eben deshalb.
    Du weißt ja nie, was der Gesellschaftsvertrag verlautbart.
    Vielleicht ist eine Übertragung des Kommanditanteils -in welcher Form auch immer- ausgeschlossen. Oder es ist vereinbart, dass die KG bei Ausscheiden eines (oder eines bestimmten) Gesellschafters aufgelöst wird.
    Da wir das nicht wissen (und auch manchmal nicht wissen wollen :teufel:), müssen immer zwingend alle Gesellschafter mitwirken. Ich sehe da keinen großen Unterschied.


    Das war ja eigentlich der Grund meiner Zweifel....denn bei der Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG ist es völlig gleichgültig was im Gesellschaftsvertrag geregelt ist (anders bei der Erbengemeinschaft), so dass es denkbar wäre, dass die Berichtung einfach auf Grundlage des entsprechenden Spaltungsvertrages, der dann beim HR der Y-KG und X-HG einzureichen wäre (freilich mit dem Nachweis der Eintragung), durchgeführt werden kann.

  • Ist das so?
    Das was ich aufgeführt habe, ergibt sich aus der Kommentierung zu § 20 UmwG, Kallmeyer, 4. Auflage, RNr. 7.
    Nach der Kommentierung zu § 131 UmwG sollen Spaltung und Verschmelzung denselben Grundsätzen folgen.
    Demnach könnte man die Vorschrift auch so verstehen, dass die neue Gesellschaft zwar wirksam die Kommanditanteile erlangt hat, aufgrund der Regelung im KG-Vertrag aber nicht als Komanditist eintreten darf und daher gegen Abfindung ausscheidet.
    Bin mir aber nicht sicher.

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