Es wird die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge beantragt.
Als Erbnachweis liegt ein Erbvertrag der Ehegatten aus 1998 und ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn der Ehegatten aus 2006 sowie das beide Verfügungen eröffnende Eröffnungsprotokoll vor.
Die Ehefrau ist 2001 verstorben. Nach dem Erbvertrag ist sie alleine von ihrem Ehemann beerbt worden, der derzeit als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Im Erbvertrag wurden die fünf Kinder der Ehegatten als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. Ersatzerben sollen die Abkömmlinge eines wegfallenden Schlusserben zu gleichen Teilen sein. Bei Fehlen von Abkömmlingen soll Anwachsung an die anderen Schlusserben erfolgen.
Zu den Schluss- und Ersatzerben heißt es im Erbvertrag weiter: "Bei Fehlen von Abkömmlingen würde der Anteil eines wegfallenden Kindes unseren anderen Kindern, ersatzweise deren Abkömmlingen nach gesetzlicher Regel anwachsen."
Im vorgenannten Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag hat der Sohn auf seinen originären Erbteil sowie den "Anwachsungserbteil" nach einem seiner Brüder verzichtet. Es muss also nach Errichtung des Erbvertrags ein Sohn der Ehegatten verstorben sein. Nachweise hierüber o.ä. liegen mir nicht vor.
Die vorgelegten Erbnachweise reichen nicht aus, da sich die Erbfolge hieraus nicht lückenlos ergibt.
Fraglich ist, ob ein Erbnachweis oder gar ein Todesnachweis nach dem verstorbenen Sohn ausreichend wäre oder ob ein Erbschein nach dem verstorbenen Ehemann vorgelegt werden muss.
Wie seht Ihr das?