Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Erstattung der Geschäftsgebühr KV 2300

  • Ich hatte jemanden auf der Rechtsantragsstelle, der seine hälftige Geschäftsgebühr KV 2300 einklagen will. Hattet Ihr so etwas auch schon mal? Also folgender Fall:
    Zivilsache: Klage 10.000, Widerklage 5000.
    Bekl. hat RA vor Klagezustellung in Anspruch genommen. Geschäftsgebühr entstanden. Mit der Widerklage wurde Geschäftsgebühr nicht geltend gemacht. Klage wird abgewiesen. Kläger trägt Kosten des Verfahrens. Im KFB wird volle Verfahrensgebühr erstattet.

    M.E. fehlt für eine weitere Klage gegen den früheren Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da ein einfacherer und billigerer Weg möglich gewesen wäre, wenn die Geschäftsgebühr im alten Verfahren geltend gemacht worden wäre. Also fehlt Prozessvoraussetzung. Ergo keine Antragsaufnahme. Bekl. müsste gegen seinen RA Schadensersatzanspruch geltend machen.

    Seht ihr das genauso? Freue mich auf Antworten.

  • jep auf der Rast wird kein Rechtsschutzbedürfnis geprüft. Wenn der Ast es will ist es sein Himmelreich.

    Also, ich kann mir Besseres vorstellen, als jeden Sch... aufzunehmen, dafür fehlt mir auch einfach die Zeit. So was mach' ich nur, wenn die A'st. vollkommen belehrungsresistent sind und auf Antragsaufnahme BESTEHEN (was sich dann auch in der Antragsschrift wiederfindet).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • jep auf der Rast wird kein Rechtsschutzbedürfnis geprüft. Wenn der Ast es will ist es sein Himmelreich.

    Also, ich kann mir Besseres vorstellen, als jeden Sch... aufzunehmen, dafür fehlt mir auch einfach die Zeit. So was mach' ich nur, wenn die A'st. vollkommen belehrungsresistent sind und auf Antragsaufnahme BESTEHEN (was sich dann auch in der Antragsschrift wiederfindet).

    :daumenrau


    Zur Sache: M.E. ist grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben - allerdings nur noch für die halbe GG. Der Anspruch auf die Erstattung der GG ist ja nicht dadurch "verwirkt" worden oder anderweitig erloschen, dass er nicht im Rahmen der Widerklage (um die GG in diesem Rahmen geht es doch, oder? s. auch Adora Belle) geltend gemacht wurde. Da im KFB jedoch nicht angerechnet wurde (was wegen § 15a II RVG auch nicht erforderlich war), dürfte - um das auszugleichen - nur noch die halbe GG geltend gemacht werden.
    In Betracht käme auch die Geltendmachung im Mahnverfahren als billigere Möglichkeit. Dazu müsste man allerdings evtl. auch noch wissen, ob der Widerklage stattgegeben wurde...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • jep auf der Rast wird kein Rechtsschutzbedürfnis geprüft. Wenn der Ast es will ist es sein Himmelreich.

    Also, ich kann mir Besseres vorstellen, als jeden Sch... aufzunehmen, dafür fehlt mir auch einfach die Zeit. So was mach' ich nur, wenn die A'st. vollkommen belehrungsresistent sind und auf Antragsaufnahme BESTEHEN (was sich dann auch in der Antragsschrift wiederfindet).


    genau so ;)

  • Danke für die schnellen Antworten. Nachzutragen ist: der Widerklage wurde stattgegeben. Der Beklagte hat vollumfänglich obsiegt.
    Bei Antragsaufnahme prüfe ich die allgemeinen Prozessvoraussetzungen und da gehört das Rechtsschutzinteresse dazu. Würde ja auch mit mangelndem Rechtsschutzbedürfnis argumentieren, wenn jemand eine Verfahrensgebühr einklagen will, obwohl es das Kostenfestsetzungsverfahren gibt. Damit spare ich mir doch auch Arbeit.

    Patweazle, Andora Belle,
    danke für eure Meinung :daumenrau . Patweazle, Materiell-rechtlich sehe ich es genauso. Nur entstehen dem früheren Kläger jetzt unnötige Kosten. Im „Hauptverfahren“ hätte die Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht werden können. Der Streitwert hätte sich nicht erhöht. Jetzt entstehen wieder Gerichtskosten, evtl. RA-Kosten wenn der früher Kläger einen Anwalt nimmt. Das sehe ich als Grund, warum das Rechtsschutzinteresse fehlt. Wenn die Klage wegen mangelndem Rechtsschutzinteresse abgewiesen wird, wäre das für den früheren Beklagten sehr ärgerlich, bekommt die frühere Geschäftsgebühr nicht und trägt die Kosten dieses Verfahrens.

    Hättest du den Antrag aufgenommen? Hättest du als Streitwert die Gebühr nach 5000 € (Widerklage) genommen?
    Danke schon mal im Voraus.

  • Der Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr dürfte bestehen und als günstigere Möglichkeit käme höchstens das Mahnverfahren in Betracht. Die gegnerische Partei könnte ja auch - insbesondere, nachdem der Widerklage stattgegeben wurde - die hälftige GG bezahlen und müsste es nicht auf einen Prozess ankommen lassen. Daher habe ich überhaupt keine Probleme mit dem RSI, im Gegenteil.

    Was mit den weiter entstehenden Kosten ist, das müsste der Richter entscheiden. Letzten Endes kannst du da auch nicht viel machen, du darfst nicht beratend tätig werden. Aufnehmen und ab dafür...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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