Aufgeboten werden soll ein Grundschuldbrief.
Die Tochter hat von ihrer Mutter eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus erhalten, wonach sie sie grundsätzlich im Aufgebotsverfahren vertreten kann.
Die Mutter (Eigentümerin) ist im März verstorben. Kann die Tochter aufgrund ihrer über den Tod hinaus bestehenden Vollmacht im April noch einen Antrag für ihre Mutter stellen?
Rechtsgeschäftlich gilt die Vollmacht fort, aber auch hier? Oder wären Antragsteller die Erben der Mutter, vertreten durch die Tochter als Bevollmächtigte?