Antrag nach Tod des Eigentümers durch Bevollmächtigten

  • Aufgeboten werden soll ein Grundschuldbrief.

    Die Tochter hat von ihrer Mutter eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus erhalten, wonach sie sie grundsätzlich im Aufgebotsverfahren vertreten kann.

    Die Mutter (Eigentümerin) ist im März verstorben. Kann die Tochter aufgrund ihrer über den Tod hinaus bestehenden Vollmacht im April noch einen Antrag für ihre Mutter stellen?
    Rechtsgeschäftlich gilt die Vollmacht fort, aber auch hier? Oder wären Antragsteller die Erben der Mutter, vertreten durch die Tochter als Bevollmächtigte?

  • Natürlich kann man für einen Toten keinen Antrag stellen, sondern der transmortal Bevollmächtigte vertritt nunmehr die Erben.

    Funktioniert allerdings nicht, wenn die Vollmacht infolge Konfusion erlischt oder teilerlischt.

  • Funktioniert allerdings nicht, wenn die Vollmacht infolge Konfusion erlischt oder teilerlischt.

    Wenn die Tochter Alleinerbin wäre, wäre dann die Vollmacht hinfällig. Wenn sie mit Geschwistern erbt, kann sie die Miterben noch vertreten, richtig?

    Also muss (vor Antragsberichtigung, da hier der Antrag schon vorliegt) erst die Erbfolge geklärt werden? :confused:

  • Zum Teilerlöschen der Vollmacht bei Miterbenstellung des Bevollmächtigten vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2015, 11 (Entscheidungsanmerkung zu OLG Schleswig Rpfleger 2015, 9).

    Im Gegensatz zum Grundbuchverfahren bedarf es für das Aufgebotsverfahren keines förmlichen Erbnachweises. Man sollte die weitere Verfahrensweise vom Ergebnis einer Einsicht in die Nachlassakten abhängig machen.

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