Hallo zusammen,
In meinem vorliegenden Fall veräußert Herr K. seinen Grundbesitz an seine 3 Kinder zu je 1/3.
Vereinbart wird eine Rückfallklausel, dass die Kinder den Vertragsgrundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen an Herrn K. und dessen Ehefrau zu übertragen haben. Bei mehreren Personen als Berechtigte gelten die §§ 461, 472 BGB entsprechend. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wird die Eintragung je einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten des vorgenannten Berechtigten bewilligt und beantragt.
Ich habe per Zwischenverfügung die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses gem. § 47 GBO angefordert und auf RdNr. 1407 a Schöner/Stöber verwiesen.
Der Notar teilt mir nun mit, dass diese Fundstelle nur eine Literaturmeinung ist und nach ständiger und höchstrichterlicher Rechtsprechung das angestrebte Beteiligungsverhältnis eintragbar wäre.
Was meint Ihr dazu?