Insolvenz und Erlösüberschuss

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine K-Sache, in der der Inso.-Verwalter das Grundstück aus der Inso-Masse freigegeben hat. Zum Verteilungstermin verzichtet die Gläubigerin auf nachrangige Rechte, so dass ich einen Erlösüberschuss zugunsten des Schuldners habe.
    Seht Ihr eine Pflicht für das Gericht den Inso-Verwalter zu informieren oder kann der Schuldner den Erlösüberschuss einziehen?

  • Gute Frage! :gruebel:

    Stellt sich aber auch nur dann, wenn das Insolvenzverfahren noch läuft. Das würde ich als erstes prüfen.
    M. E. ist durch die Freigabe des Grundstücks ist der Insolvenzverwalter kein Beteiligter mehr. Problem im laufenden Inso-Verfahren ist aber der § 82 InsO. Ich bin mir nicht sicher, ob sich die Freigabe, die sich ja auf das Grundstück bezieht, an dem Versteigerungserlös fortsetzt, Ott/Vuia, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, Rn 7 zu § 82 meint wohl ja. Ich habe da immer ein ungutes Gefühl.

    Ich hatte das letztens in einer Sache auch und habe niemanden informiert, weil ich keine Norm gefunden habe, die mich dazu berechtigt. Letztlich bin ich dann doch der Ansicht, dass das durch die Freigabe das Risiko des Inso-Verwalters ist. Er muss ja nicht freigeben, dann würde ich nach § 49 InsO nur die dingl. Gläubiger befriedigen, der Rest käme zur Masse.

  • Hast du einen Übererlös oder eine Eigentümergrundschuld? Beim Übererlös wie oben, bei der Eigentümergrundschuld ist der Insolvenzverwalter wieder mit im Boot, weil er auch Rechte am Grundstück extra freigeben muss.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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