Die Bezirksnotare erhalten nach § 33 Abs. 3 RPflG i.d.F. ab 01.01.2018 bei Verwendung als Rechtspfleger recht weitgehende Befugnisse:
(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c wahr, gelten § 14 Absatz 1 Nummer 2, 5, 7, 8 und 12 Buchstabe a sowie § 15 Nummer 1 bis 6 und § 16 nicht. Dem Richter bleiben vorbehalten: [...]
Dahinter verbirgt sich nicht nur betreuungsgerichtliche Tätigkeit, sondern u.a. die uneingeschränkte funktionelle Zuständigkeit für § 1666 BGB.
Warum wurden hierbei nicht auch die Quereinsteiger mit Befähigung zum Richteramt (§ 2 Abs. 3 RPflG) entsprechend berücksichtigt? Insoweit dürfte es sich, wie auch bei den Bezirksnotaren, um eine Personengruppe von überschaubarer Größe handeln (wenn auch im Gegensatz zu den Bezirksnotaren mit bundesweiter Verteilung). Ich will nicht den "Richter light" propagieren, aber hier könnte man für diesen Personenkreis eine erweiterte Zuständigkeit schaffen (ohne dass man Rechtspflegern mit originärer FH-Ausbildung etwas wegnimmt).