Die Suchfunktion schweigt zu meinem Problem und ich bin im Moment etwas ratlos.
Mir wird eine durch das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein beglaubigte Ablichtung einer Unterschriftsbeglaubigung vorgelegt.
Die Urkunde ist übertitelt mit "Vollmacht von Todes wegen". Die Vollmachtgeberin erteilt einer Person Generalvollmacht (und jetzt wörtlich)
nach meinem Ableben über meinen Nachlass zu verfügen und alles zu unternehmen, was ihm erforderlich erscheint, um meinen ihm bekannten Willen bestmöglich durchzusetzen, alle notwendigen Erklärungen auch vor Gerichten und Behörden abzugeben und entgegenzunehmen.
Er ist berechtigt, meine Immobilie XXXX selbst zu erwerben und die Vollmacht dergestalt auszuüben, die Immobilie direkt aus meinem Nachlass zu erwerben und an sich selbst durch notarielle Erklärung und Zahlung des Kaufpreises aufzulassen. .....
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wird befreit.
Dann kommt noch: Diese Bevollmächtigung ist von mir so gewollt, auch wenn irgendwelche natürlichen und/oder juristischen Personen und/oder Institutionen hiergegen irgendwelche Vorbehalte haben sollten. Die Vollmacht ist gegen Vorlage meiner Sterbeurkunde gegenüber jedermann sofort wirksam.
Was haltet Ihr von dieser Vollmacht? Spielt ein deutsches Grundbuchamt da mit?
Ach ja, eine Apostille ist natürlich nicht vorhanden.
Ich kenne das Grundbuchrecht im Fürstentum Liechtenstein nicht. Die Informationen sind insoweit äußerst mager. Herausbekommen habe ich, dass zur Eintragung ins Grundbuch Unterschriftsbeglaubigung ausreicht, dass aber die Übertrgung bzw. der Verkauf von Grundbesitz ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit "Beurkundungspflicht" ist. Zu Vollmachten im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen habe ich nichts gefunden.
Über Antworten freue ich mich.