Ich habe hier ein Verfahren als Urlaubsvertreter eines Kollegen auf dem Tisch und bin etwas unsicher. Folgende Konstellation:
Schuldnerin bezieht Erwerbsminderungsrente von ca. 830,00 € und Einkünfte von ca. 400,00 € aus einem Minijob, der aber zum 30.9.15 endet (so auch im Antrag angegeben). Ab da hat sie nur noch die Renteneinkünfte. Es bestehen grds. 2 Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehemann und studierenden Sohn, wobei aber bei beiden wegen ausreichender Einkünfte wohl die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO vorliegen. Das Gericht hatte angekündigt, dass es beabsichtige, den Stundungsantrag zurückzuweisen, da bei ca. 1.230,00 € und 0 zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten ausreichend Massezufluss aus den pfändbaren Lohnbestandteilen zur Deckung der Kosten zu erwarten sei. Leider hatte die Schuldnerin wohl keine Stellung genommen und auch nicht darauf hingeweisen, dass der Nebenjob wegfällt, so dass die Stundung zurückgewiesen wurde, sofortige Beschwerde wurde nicht eingelegt, das Verfahren dann ohne Stundung eröffnet. Nun endet der Minijob ja am 30.09.15, so dass die Kosten natürlich nicht gedeckt sein werden. Andere Insolvenzmasse gibt es nicht. Abgesehen davon, dass ich den Beschluss generell für falsch erachte: Kann die Schuldnerin nun, trotz nicht eingelegter sofortiger Beschwerde, erneut die Stundung beantragen? Oder steht die Zurückweisung fem entgegen? Ich meine, dass ein erneuter Antrag zulässig sein müsste.