Es läuft ein VKH-Überprüfungsverfahren. Mandant ist zwischenzeitlich in die Schweiz verzogen und erhält dort Arbeitslosengeld.
Durch das Gericht wurde lediglich der Freibetrag von 462,00 Euro in die Berechnung einbezogen. Nach Abzug der sonstigen Kosten etc. verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 1.657,00 Euro, was lt. gerichtlicher Mitteilung zu einer monatlichen Ratenzahlung vn 1.207,00 Euro führen würde.
Ist hier - trotz der doch sehr hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz - tatsächlich nur der Freibetrag von 462,00 Euro anzusetzen?